Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730309/5/SR/MZ/WU

Linz, 29.03.2012

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der X, geboren am X, StA von Bosnien – Herzegowina, X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 12. Jänner 2011, AZ: 1009318/FRB, betreffend ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot nach dem Fremdenpolizeigesetz, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 5 AVG und § 13 Abs. 1 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 12. Jänner 2011, AZ: 1009318/FRB wurde gegen die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

 

Der gegenständliche Bescheid wurde der Bw laut Rückschein am 13. Jänner 2011 durch Hinterlegung zugestellt.

 

2. Dagegen erhob die Bw Berufung und brachte das mit 24. Jänner 2011 datierte Rechtsmittel laut Poststempel am 1. Februar 2011 ein.

 

3.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl I 2011/38 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Darüber hinaus stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2011/22/097, zusammengefasst fest, dass nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des rechtmäßigen Aufenthalts eines Fremden sowohl über die Beendigung des Aufenthaltsrechts entschieden als auch dem nicht mehr länger zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes, sohin eine Rückkehrverpflichtung im Sinne der Rückführungsrichtlinie, auferlegt sowie der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum oder für unbefristete Zeit untersagt, sohin auch ein Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie ausgesprochen werde. Diese Vorgangsweise, nämlich mit einer einzigen Entscheidung das Aufenthaltsrecht zu beenden sowie unter einem die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen anzuordnen und ihm den künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten, stelle sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie als zulässig dar. Ungeachtet dessen seien dabei nach dieser Bestimmung die Verfahrensgarantien des Kapitels III der Rückführungsrichtlinie einzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es sohin als nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts – um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt, bei deren Erlassung die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten seien. Daraus folge aber, dass für Entscheidungen über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig seien, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt zuständigkeitshalber von der Sicherheitsdirektion des Landes Oberösterreich dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

3.2. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender, für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.2.1. Der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid wurde der Bw am 13. Jänner 2011 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Die mit 24. Jänner 2011 datierte Berufung wurde am 1. Februar 2011 zur Post gegeben und damit an diesem Tage eingebracht.

 

3.2.2. Weder aus dem Vorlageakt noch aus dem Berufungsvorbringen lassen sich Mängel bei der Zustellung ersehen. Dies insbesondere auch deshalb, als der Bw vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 8. März 2012, zugestellt (durch Hinterlegung) am 13. März 2012, das verspätete Einbringen des Rechtsmittels vorgehalten wurde und ihr Gelegenheit gegeben wurde, hinsichtlich eines allfälligen Zustellmangels binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Bw hat von der Stellungnahmemöglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zustellung durch Hinterlegung ohne Mangel erfolgt ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

4.2. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am Donnerstag, den 13. Jänner 2011 durch Hinterlegung. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann daher auch an diesem Tag zu laufen. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre daher der 27. Jänner 2011 gewesen. Der Umstand, dass die Bw die mit 24. Jänner 2011 datierte Berufung erst am Dienstag den 1. Februar 2011 zur Post gegeben und somit verspätet eingebracht hat, ist aufgrund des Akteninhaltes unzweifelhaft.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung der erkennenden Behörde nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher verwehrt. Aus diesem Grund war die Berufung als unzulässig, weil verspätet, zurückzuweisen.  

 

5. Aufgrund der sehr guten Deutschkenntnisse der Bw kann eine Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere Sprache entfallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

Beschlagwortung:

Verspätung, § 13 Abs. 1 Zustellgesetz

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 05.07.2012, Zl.: 2012/21/0126-4

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