Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730515/19/Wg/Wu

Linz, 30.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 6. Oktober 2009, GZ 1-1012678/FP/09, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch hinsichtlich der Anordnung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes abgeändert wird und wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß § 52 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes EINREISEVERBOT für den gesamten Schengen-Raum erlassen."

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

- يُوافق جزئيا على إعتراضك، وقطعيا فإن القرار المعترض عليه سوف يتم تغييره بخصوص إصدار قرارا بمنع الإقامة لمدة ليس لها نهاية، ويكون كالآتى:

"طبقا للمادة رقم 52، فقرة 1 لقانون شرطة الأجانب، والمنشور بالجريدة الرسمية 1 رقم 100/2005 فى نصها الحالى يصدر قرارا ضدك بعدم الرجوع إلى النمسا.

طبقا للمادة رقم 53، فقرة 1 بالربط مع فقرة 3 لقانون شرطة الأجانب، والمنشور بالجريدة الرسمية 1 رقم 100/2005 فى نصها الحالى يصدر قرارا ضدك بعدم دخول كل الدول الأوروبية، أى دول شينجين لمدة 10 سنوات"

والجدير بالذكر يُرفض الإعتراض حيث لا أساس له.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bundespolizeidirektion Wels erließ mit Bescheid vom 6. Oktober 2009, GZ 1-1012678/FP/09, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 60 Abs. 1 iVm. mit Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Das Aufenthaltsverbot stützt sich auf näher angeführte strafrechtliche Verurteilungen.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 20. Oktober 2009. Der Bw stellt darin die Berufungsanträge, die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid der BPD Wels vom 6. Oktober 2009 in Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und der Erstbehörde allenfalls nach Verfahrensergänzung zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und in der Sache selbst allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufheben und ein Aufenthaltsverbot nicht, in eventu höchstens in der Dauer von 5 Jahren erlassen, jedenfalls seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Er brachte vor, er sei iranischer Staatsangehöriger, der am X im Iran geboren wurde. Zusammen mit seinen beiden Brüdern X, geb. X sowie X, geb. X, seiner Mutter und seinem Vater sei er im Juli 2002 in das österreichische Bundesgebiet als Flüchtlingswerber eingereist und habe hier einen Asylantrag gestellt. Er sei daher mit 21 Jahren nach Österreich gelangt. Richtig sei, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes negativ im Juli 2009 sein Asylverfahren abgewiesen wurde. Inhalt dieser Asylentscheidung sei die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschreibung in den Iran. Er seid jedoch gerade dabei, einen neuen Asylantrag zu stellen bzw. die Wiederaufnahme des bereits geschlossenen Asylverfahrens zu erreichen, zumal ihm nunmehr neue Beweismittel vorliegen, nach welchen er beweisen könne, dass er im Iran einen Militärdienst für die Dauer von 4 Monaten abgeleistet hätte, er während dieser 4 Monate nach Kurdistan an die Grenze versetzt worden sei und er den Wehrdienst bzw. die weitere Fortsetzung desselben verweigert habe. Er sei zu diesem Zwecke durch das islamische Revolutionsgericht in Teheran vorgeladen worden für den 1. August 1999 und sei ihm wegen Flucht/Desertion vor dem Militärdienst der Armee der islamischen Republik die Verhaftung angedroht worden. Es sei daher evident, dass er nach wie vor einer erheblichen Gefahr für sein Leib und Leben im Falle der Rückkehr in seine Heimat ausgesetzt wäre, sodass er bereits gemäß § 51 FPG aus diesem Grunde den Antrag stellte, auf Feststellung, dass seine Zurückschiebung/Zurückweisung in seine Heimat aus Gründen der Gefahr für sein Leib und Leben unzulässig sei. Als Beweis brachte er vor: PV, beglaubigte Übersetzung aus dem Persischen, Ladung des islamischen Revolutionsgerichtshofes.

Hätte die belangte Behörde eine entsprechende Beweisaufnahme durchgeführt und ihm die Möglichkeit gegeben, im Wege einer persönlichen Einvernahme, allenfalls in Begleitung eines Dolmetschers, diese Umstände darzulegen, wäre die erstinstanzliche Behörde zu einem anderslautenden Ergebnis gelangt. Jedenfalls hätte festgestellt werden müssen, dass nach Artikel 8 Abs. 2 der EMRK ein Eingriff der öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens unstatthaft sei. Die Behörde habe es unterlassen, entsprechende Fragestellungen im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben zu treffen. Das erstinstanzliche Verfahren sei in diesem Punktum fehlerhaft geblieben. Wären entsprechende Feststellungen getroffen worden, so hätte die Behörde jedenfalls zum Schluss kommen müssen, dass ihm wegen seiner Gefährdungssituation eine Rückkehrmöglichkeit nicht gegeben sei. Da keinerlei Feststellungen zu einer Rückkehrmöglichkeit getroffen worden wären, sei das Verfahren erster Instanz mangelhaft geblieben. Ergänzend werde vorgebracht, dass ihm schon aus wirtschaftlichen Gründen (nebst der obgeschilderten asylrelevanten Verfolgungssituation) eine Rückkehrmöglichkeit in seine Heimat nicht gegeben sei. Er habe zwar im Iran Grundschule und Berufsschule besucht, sei dort jedoch einem Haftbefehl ausgeliefert. Ihm wäre darüber hinaus auch ein wirtschaftlicher Erwerb zur Erhaltung seines Lebens nicht möglich. Die Schwelle des Art. 3 der EMRK sei erreicht. Es wäre daher ein Subsidiärschutz auszusprechen gewesen. Richtig sei, dass er diverse im erstinstanzlichen Bescheid aufgelistete strafbare Handlungen begangen habe. Die von ihm verbüßten Freiheitsstrafen würden in einer Gesamtsummierung jedoch lediglich ein Ausmaß von 21 Monaten erreichen. Gerade die zuletzt von ihm derzeit noch verbüßte Strafhaft habe einen Wandel in seiner Person verursacht. Er habe die ihm zur Last gelegten Taten bereut, Schadenswiedergutmachung geleistet und habe sich in der Justizanstalt vorbildlich etabliert und gehe einer Arbeit nach. Er möchte nach meiner Entlassung ein gemeinsames Familienleben mit seinen beiden Brüdern und seinen Eltern führen. In der Heimat habe er keinerlei Verwandte. Ebenso sei eine Wohnung oder ein Haus nicht vorhanden. Er müsse durch Betteln und Leben auf der Straße sein Dasein fristen. Hier in Österreich habe er die Unterstützung durch seine Familie. Sie werde ihn auf den richtigen Weg bringen. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes würde jedenfalls die Familiengemeinschaft zerreißen. Seine Familienangehörigen hätten eine Flüchtlingseigenschaft durch den Asylgerichtshof Linz zuerkannt erhalten, sodass sie in Österreich bleiben würden. Die Gefahr, dass er nach meiner Entlassung neuerlich straffällig werde und die österreichische Rechtsordnung missachten würde, sei nicht groß. Er habe die deutsche Sprache erlernt und werde aufgrund seines Familienanschlusses auch die Möglichkeit haben, hier in Österreich zu arbeiten, zumal er derzeit eine Berufsausbildung in der Haft mache. Die Zukunftsprognose sei als günstig zu beurteilen, zumal er die Strafe zu verbüßen habe, dadurch geläutert sei und in Zukunft eben nicht mehr straffällig werden müsse, zumal ihm hiezu empfindliche Freiheitsstrafen drohen. Unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen wäre eine positive Zukunftsprognose zu erstellen gewesen, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht und wenn überhaupt in einer Höchstdauer von 5 Jahren zu verhängen gewesen wäre. Nach § 86 FPG müsse das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Unter Beachtung der oben ausgeführten Umstände wäre, wenn schon in Richtung Aufenthaltsverbot vorgegangen werde, dieses mit lediglich 5 Jahren befristet festzulegen gewesen. Keinesfalls sei die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides der Behörde erster Instanz im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten, weshalb der Antrag gestellt wurde auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlicher Berufung.

Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der Berufung mit Bescheid vom 6. Juni 2011, Zahl E1/19048/2009, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

 

Die Bundesministerin für Inneres erklärte mit Bescheid vom 19. September 2011, GZ: BMI-1032992/0003-II/3/2011, gemäß § 68 Abs. 4 Z1 AVG den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland vom 6. Juni 2011 von Amtswegen für nichtig. Begründend führte sie aus, am 24. Dezember 2010 sei die Umsetzungsfrist für die Rückführungsrichtlinie der EU (RL 2008/115/EG) abgelaufen, wodurch die Rückführungsrichtlinie, soweit sie hinreichend bestimmt sei und dem Einzelnen ein Recht verleihe, unmittelbar anwendbar geworden sei. Die Rückführungsrichtlinie verlange in Artikel 13 ua. einen Zugang zu einer unabhängigen Instanz, wie zB. den Unabhängigen Verwaltungssenat. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich habe im Bescheid vom 6. Juni 2011 der Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. In Folge des Erkenntnisses des VwGH vom 31. Mai 2011, 2011/22/0097-5, sei nunmehr offenkundig, dass die entscheidende Behörde für die Erlassung des im Spruch genannten Bescheides sachlich unzuständig gewesen sei und der Bw daher in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83 Abs. 2B-VG verletzt worden sei. Damit sei die Berufung betreffend der Erlassung einer Ausweisung wieder anhängig und sei diese im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2011, 2011/22/0097-5, an den örtlich zuständigen Verwaltungssenat weiterzuleiten, der für das fortgesetzte Verfahren zuständig sei.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels legte daraufhin den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Berufungswerber ist Staatsangehöriger des Iran. Aus dem Verfahrensakt der Asylbehörde gehen folgende Geburtsdaten hervor: X alias X alias X alias X alias X alias X.

 

Er reiste im Juli 2002 mit seinen beiden Brüdern X, geb. X sowie X, geb. X, seiner Mutter und seinem Vater in das österreichische Bundesgebiet ein. Erstmalig brachte er am 9. Juli 2002 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 10. Februar 2003, Zahl: 0218.119-BAL, gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz abgewiesen wurde. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde mittels Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15. Juli 2009, GZ: E1 235.811-0/2008-18 E, als unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung erwuchs mit 16. Juli 2009 in Rechtskraft.

 

Wie schon im gegenständlichen Berufungsschriftsatz vom 20. Oktober 2009 angekündigt, brachte er am 31. Dezember 2009 aus der Strafhaft heraus beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz ein. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 31. Dezember 2009 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 3. September 2010, AZ: 0916.341-EAST-West, gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde der Bw aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz in den Iran ausgewiesen. Dagegen erhob der Bw Beschwerde beim Asylgerichtshof. Der AGH wies mit Erkenntnis vom 22. September 2010 die Beschwerde als unbegründet ab.

 

In Österreich halten sich die Eltern des Bw, Herr X und Frau X sowie seine beiden Brüder, Herr X und X auf. Den Eltern und den beiden Brüdern wurde in Österreich Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

 

Es scheinen folgende strafrechtliche Verurteilungen des Bw auf:

 

Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 14. November 2003, Zahl 15 U 183/03 v, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig;

er hat am 09.03.2003 in Wels

1.) X dadurch, dass er diesem Schläge gegen den Kopf und Körper versetzte, wodurch dieser Schwellungen im Gesicht, eine Rissquetschwunde an der Lippe, eine Prellung des Kopfes und des Brustkorbes sowie eine Schweifung und Bluterguss am linken Arm erlitt, am Körper verletzt

2.) eine fremde Sache beschädigt, indem er Sessel, Tische, Gläser und Tischständer zerschlug, wodurch zum Nachteil der Firma X ein Schade von EUR 675,22 entstanden ist.

 

Er hat hiedurch begangen das Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 83 Abs. 1 StGB zu einer

 

FREIHEITSSTRAFE von 1 Monat

 

sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 369 Abs. 1 StPO ist X schuldig, der Privatbeteiligten X EUR 675,22 zu zahlen.

 

Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Täters."

 

Bei der Strafbemessung war mildernd: die Unbescholtenheit; erschwerend: das Zusammentreffen von 2 Delikten unterschiedlicher Art.

 

Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 18. Juni 2004, Zahl 15 U 240/03 a, zu Recht erkannt:

 

"1.) X wird von dem im Strafantrag vom 25. Juli 2003 erhobenen Schuldvorwurf,

 

er habe am 22. Juni 2003 in Wels, X als Lenker eines Kfz mit dem Kennzeichen X, dadurch, dass er sich mit X

X auf der X in Fahrtrichtung stadteinwärts im Ortsgebiet ein Wettrennen lieferte, indem er trotz regen Fahrzeugverkehrs eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten habe, zahlreiche rücksichtslose Fahrstreifenwechsel durchgeführt habe, sich zwischen dem normalen Fahrzeugverkehr durchgezwängt habe und dabei keine Sicherheitsabstände eingehalten habe und X durch das aufgrund seiner Fahrweise bedingte Verreißen seines Fahrzeuges nach rechts, unter besonders gefährlichen Verhältnissen zumindest fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des X, Lenker des PKW s mit dem Kennzeichen X, welcher durch die Fahrweise des Genannten von der Straße abgedrängt worden sei und mit einem Lichtmast kollidiert sei, herbeigeführt;

 

Er habe hiedurch das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach dem § 89 (81 Abs. 1 2 1) StGB begangen,

 

gemäß § 259 Z 3 StPO - FREIGESPROCHEN.

 

Grund des Freispruches: kein Schuldnachweis.

 

II.) Hingegen ist X schuldig;

 

er hat am 22. Juni 2003 in Wels als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X dadurch, dass er auf der X in Fahrtrichtung stadteinwärts im Ortsgebiet trotz regen Fahrzeug Verkehrs eine überhöhte Fahrzeuggeschwindigkeit einhielt, zahlreiche rücksichtslose Fahrstreifenwechsel durchführte, sich zwischen dem normalen Fahrzeug verkehr durchzwängte und dabei keine Sicherheitsabstände einhielt, unter besonders gefährlichen Verhältnissen zumindest fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des X, Lenker des PKW s mit dem Kennzeichen X, welcher aufgrund der Fahrweise des Beschuldigten sein Fahrzeug verreißen musste, von der Straße abgedrängt wurde und mit einem Lichtmast kollidierte, herbeigeführt.

 

Er hat hiedurch begangen das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach dem § 89 (81 Abs. 1 Z 1) StGB und ist

 

gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Gemäß den §§ 31, 40 StGB wird unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Wels zu 15 U 183/03v von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen."

 

Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 14. September 2004, Zahl 15 U 194/04 p, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig;

er hat am 14.04.2004 in Wels

a) X dadurch, dass er diesem Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch, eine Lockerung eines Zahnes, eine Prellung des Kopfes und Hautabschürfungen am rechten Daumen erlitt, am Körper verletzt;

b) eine fremde Sache beschädigt, indem er mit dem Fuß gegen den PKW mit dem Kennzeichen X trat, wodurch zum Nachteil des X ein Schade von etwa EUR 200,— herbeigeführt wurde.

 

Er hat hiedurch begangen zu a) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und zu b) das Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer

 

Geldstrafe von 150 Tagessätzen

 

sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Die Höhe des Tagessatzes wird mit EUR 5,— ausgemessen, die gesamte Geldstrafe beträgt daher EUR 750,--.

Gemäß § 19 Abs. 3 StGB wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe mit 75 Tagen festgesetzt.

 

Ferner fasste das Bezirksgericht Weis aus Anlass dieser neuerlichen Verurteilung nachstehenden

 

Beschluss:

Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO wird von einem Widerruf der bedingten Straf nachsieht zum Urteil des Bezirksgerichtes Wels, 15 U 183/03v, abgesehen, jedoch gemäß § 494 a Abs. 6 StPO die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

 

Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Täters.

 

Bei der Strafzumessung war

erschwerend: eine einschlägige Vorverurteilung, das Zusammentreffen von 2 Delikten unterschiedlicher Art

mildernd: das Geständnis im Tatsachenbereich.

 

Bei der Ausmessung der Höhe des Tagessatzes wird davon ausgegangen, dass X als Autowäscher derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von etwa EUR 600,-- bezieht, dass er kein Vermögen und keine Schulden hat. Er ist ledig, ihn treffen keine Sorgepflichten."

 

Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 20. Oktober 2004, Zahl 15 U 272/04 h, zu Recht erkannt:

 

" X ist schuldig;

er hat am 06.06.2004 in Wels die Kennzeichentafel X des X, mithin Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, dadurch, dass er diese vom PKW VW Golf abmontierte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

 

Er hat hiedurch begangen das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 37 StGB sowie unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 14.09.2004, 15 U 194/04p, gemäß den §§ 31, 40 StGB zu einer

 

Zusatzgeldstrafe von 50 Tagessätzen

 

sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Die Höhe des Tagessatzes wird mit EUR 6,~ ausgemessen, die gesamte Geldstrafe beträgt sohin EUR 300,-.

Gemäß § 19 Abs. 3 StGB wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe mit 25 Tagen festgesetzt."

Mildernd war das Geständnis, erschwerend das Nachfolgegeschehen (Montieren der Kennzeichentafeln auf ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug und das Steuern dieses Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung über einige Tage).

 

Das Landesgericht Wels hat mit Urteil vom 22. Dezember 2004, Zahl 12 Hv 106/04 s, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig;

er hat am 18.6.2004 in Wels im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12, 1. Fall, StGB)

1) mit den abgesondert verfolgten X, X und X ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW Jaguar 340 des X, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen,

2)  mit den abgesondert verfolgten X, X und X Urkunden, über die sie nicht oder nicht allein verfügen durften, nämlich die Kraftfahrzeugkennzeichen X und X, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

3)  mit dem abgesondert verfolgten X am 18.8.2004 anderen eine fremde bewegliche Sache teils durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar.

3.1.    gegen 1.30 Uhr in Wels dem X die Kennzeichentafeln für den VW Golf Kennzeichen X,

3.2.    um 3.32 Uhr in Linz der X Gegenstände unbekannten Wertes, indem er den Rollladen des Trafikfensters der Trafik X in der X gewaltsam nach oben geschoben hat, wegzunehmen versucht.

 

X hat hiedurch begangen

zu 1) das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB,

zu 2) das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und

zu 3) das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 Abs. 1 StGB

und wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Bezirksgerichtes Wels, 15 U 194/04p sowie 15 U 272/04h, nach dem § 129 StGB zu einer

Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten und 20 Tagen

 

sowie gemäß § 389 StPO z um Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft in der Zeit vom 18.06.2004, 16.25 Uhr, bis 19.06.2004, 10.45 Uhr, und vom 18.08,2004, 02.36 Uhr, bis 20.08.2004, 11.30 Uhr auf die verhängte Strafe angerechnet.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

 

Bei der Strafbemessung waren

erschwerend: das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen dergleichen und verschiedener Art;

mildernd:      der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das teilweise Geständnis.

 

II) Gemeinsam mit dem Urteil fasst das Landesgericht Wels den

Beschluss:

 

Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2, 1. Fall, StPO wird aus Anlass dieses Urteiles von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht der mit Urteil des Bezirksgerichtes Weis vom 14.11.2003, 15 U 183/03v verhängten Freiheitsstrafe von einem Monat abgesehen.

Gemäß § 494 a Abs. 6 StPO wird die Probezeit auf fünf Jahre verlängert."

 

Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 8. September 2005, Zahl 16 U 224/05 h, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig;

er hat in Wels

1)                 am 2.2.2005 dadurch, daß er das Mobiltelefon der X an sich nahm und dieses zu Boden warf, wodurch ein Schaden in der Höhe von ca. € 150,- zum Nachteil der X entstand, eine fremde Sache beschädigt, und

2)                 am 20.3.2005 X durch Versetzen eines Stoßes und von Schlägen und dadurch, daß er ein Bierglas nach ihm warf, X eine Rißquetschwunde im Bereich des linken Ellbogens, sowie Prellungen der Lendenregion und des Brustkorbs erlitt, am Körper verletzt.

 

X hat hiedurch zu 1) das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und zu 2) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen.

 

Er wird hiefür nach § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 200 Tagessätzen verurteilt.

 

Die Höhe des Tagessatzes wird mit € 9,- ausgemessen.

Die Geldstrafe beträgt sohin in Summe € 1.800,--.

 

Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wird gemäß § 19 Abs. 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 389 StPO hat X die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.

 

II.

 

Hingegen wird X von der weiters wider ihn mit Strafantrag vom 12.5.2005 erhobenen Anklage, er habe am 2.2.2005 in Wels X durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, wodurch X eine Prellung der Unterlippe erlitten habe, am Körper verletzt;

 

er habe auch hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen;

 

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

 

III.

 

X ist schuldig;

 

er hat am 20.3.2005 in Wels X durch Verset­zen von Schlägen, wodurch X eine Rißquetschwunde im Bereich der rechten Oberaugenhöhlenregion und der Ohrenregion, sowie Prellungen der Nase, des Unterkiefers, des Kinns und des linken Schlüsselbeins erlitt, am Körper verletzt.

 

X hat hiedurch das Vergehen der Körperverlet­zung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen.

 

Er wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen verurteilt.

 

Die Höhe des Tagessatzes wird mit € 4,~ ausgemessen.

 

Die Geldstrafe beträgt sohin in Summe € 240,-.

 

Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wird gemäß § 19 Abs. 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen

festgesetzt.

 

Gemäß § 389 StPO hat X die Kosten des Straf­verfahrens zu ersetzen.

 

B. den Beschluß gefaßt:

 

1.      Die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 14.11.2003, 15 U 183/03, verhängten Freiheitsstrafe von einem Monat gemäß § 494 a Abs. 2 StPO dem Bezirksgericht Wels vorbehalten.

 

2.      Die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 22.12.2004,12 Hv 106/04, verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 20 Tagen gemäß § 494 a Abs. 2 StPO dem Landesgericht Wels vorbehalten."

 

Mildernd war bei X kein Umstand, erschwerend war das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, der Umstand, dass er der Initiator der Rauferei mit X war und zwei einschlägige Vorstrafen.

 

Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 5. Oktober 2005, Zahl 15 U 271/04 m, zu Recht erkannt:

 

"I) zu Recht erkannt:

 

X ist schuldig,

er hat in Wels,

a)     am 17.06.2004 als Lenker eines nicht zum Verkehr zugelassenen PKW, Mitsubishi Colt, Kennzeichen X, auf der Salzburger Straße fahrend, dadurch, dass er beim Einbiegen nach links infolge überhöhter Geschwindigkeit und mangelnder Aufmerksamkeit gegen den von X gelenkten Kombi, Mazda 323F/1,3i, Kennzeichen X, stieß und X dadurch, in Form einer Verstauchung der Halswirbelsäule, einer Prellung des linken Kreuzturmbeingelenkes, einer Prellung des linken Knies und einer Prellung im Bereich des linken Ellbogens mit kleiner Glassplitterverletzung, bei einer mehr als 24-tägigen Dauer der Gesundheitsschädigung, fahrlässig am Körper verletzt.

b)     es am 17.06.2004 unterlassen, X, deren Verletzungen am Körper er durch die zu a) beschriebene Tathandlung verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, indem er nach dem Unfall davon fuhr ohne sich zu vergewissern, dass X nicht verletzt ist.

c)     im Juni 2004 Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, nämlich die Kennzeichentafeln X des X, dadurch, dass er diese vom Kombi Mazda 323 abmontierte und auf seinen zum Verkehr nicht zugelassenen Pkw montierte, um eine für sein Fahrzeug aufrechte Zulassung mit diesen Kennzeichen vorzutäuschen, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

d)  am 30. Juni 2004 X dadurch der Gefahr
einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er gegenüber
Beamten der Bundespolizeidirektion Wels behauptete, X  habe  den   unter  a)  angeführten  Verkehrsunfall verursacht, ihn dadurch einer von Amts wegen zu verfügenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4, 1. Fall StGB und des Vergehens des Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war.

 

Er hat hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4, 1. Fall StGB -zu a -, das Vergehen des Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB - zu b -, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB - zu c - sowie das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1,1. Fall - zu d begangen und wird hiefür nach § 94 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 bis 2 StGB zu einer

 

FREIHEITSSTRAFE von 2 Monaten

 

und gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die Strafe, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt nachgesehen.

Gemäß § 369 Abs. 1 StPO Ist X schuldig, der Privatbeteiligten X den Kasko -Selbstbehalt in Höhe von EUR 360,-- sowie einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 300,-- zu zahlen.

 

II) aus Anlass dieser neuerlichen Verurteilung den Beschluss gefasst:

 

Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO wird von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Bezirksgerichts Wels, 15 U 183/03v, abgesehen."

 

Mildernd war kein Umstand, erschwerend Vorstrafen und 4 Straftaten.

 

Das Landesgericht Wels hat mit Urteil vom 26. April 2006, Zahl 25 Hv 16/05 b, zu Recht erkannt:

 

" X ist schuldig;

er hat dadurch, dass er jeweils Chauffeurdienste leistete, zur Ausführung der strafbaren Handlungen der abgesondert Verfolgten X, X, X, X und Xbeigetragen, die jeweils in der Nacht zum 17.06,2004 in Vorchdorf

a) Verantwortlichen der Firma X durch Einbruch drei Autoradios im Wert von Euro 650,53, 18 Laserpointer im Wert von je Euro 9,90, drei Leatherman im Wert von je Euro 8,99 und Bargeld in Höhe von Euro 150,-, sowie eine Weste im Wert von Euro 53,-- wegnahmen,

b)     Verantwortlichen der Firma X durch Einbruch Telefonwertkarten im Wert von Euro 750,--, Rubbellose im Wert von Euro 785,50, eine Handkasse samt Bargeld, eine Packung Zigaretten im Wert von Euro 3,90 wegnahmen,

c)     Verantwortlichen der Marktgemeinde Vorchdorf durch Einbruch Gegenstände wegzunehmen versuchten,

d)     Verantwortlichen der Firma X Diebsgut durch Einbruch in einen Zigarettenautomaten ebenfalls wegzunehmen versuchten.

 

X hat hiedurch das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch jeweils als Beteiligter nach den §§ 12, 3. Alternative, 127, 129 Z 1 und 15 Abs, 1 StGB begangen und wird hiefür unter Bedachtnahme auf die Urteile des Bezirksgerichtes Weis zu 15 U 194/04p vom 14.09.2004 und des Landesgerichtes Wels zu 12 Hv 106/04s vom 22.12.2004 nach § 129 StGB zur zusätzlichen

Freiheitsstrafe von drei Monaten

sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

 

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird diese Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

 

Bei der Strafbemessung war:

 

erschwerend:        die Wiederholung der Tathandlungen

mildernd:              das Tatsachengeständnis"

 

Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 29. November 2006, Zahl 16 U 377/06 k, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig;

er hat

a)              am 1. März 2006 in Wels eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er einen Kaufvertrag mit dem Namen „X" unterschrieb und der Wiener Städtischen Versicherung vorlegte;

b)             am 25. März 2006 in Wels eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er einen Kaufvertrag mit dem Namen „X" unterschrieb.

 

X hat hiedurch die Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 und 2 StGB begangen.

Er wird hiefür nach § 223 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

 

Gemäß § 389 StPO hat X die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen."

 

Bei der Strafzumessung war mildernd: das Geständnis vor der Polizei; erschwerend: 2 einschlägige Vorstrafen.

 

Das Landesgericht Wels hat mit Urteil vom 30. März 2007, Zahl 12 Hv 44/07 b, zu Recht erkannt:

 

"A) X ist schuldig,

er hat in Wels, Vöcklabruck und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

I.) in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit von Juli 2005 bis zuletzt am 4.12.2006

1.) insgesamt etwa 190 g Heroin an den abgesondert verfolgten X verkaufte,

2.) insgesamt etwa 20 bis 30 g Heroin.an die abgesondert verfolgten X und X verkaufte sowie X geringe Mengen Heroin unentgeltlich überließ,

3.) insgesamt etwa 10 g Kokain an den abgesondert verfolgten X sowie 3 g Kokain an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verkaufte,

II.) nämlich Heroin und Kokain seit ca Sommer 2005 bis zuletzt am 6.12.2006 in wiederholten Angriffen erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen.

 

X hat hiedurch

zu I.) die Verbrechen nach § 28 Abs 2ä 4, Fall, Abs 3, 1. Fall SMG,

zu II.) die Vergehen nach § 27 Abs 1, 1. und 2. Fall SMG begangen

 

und wird hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 28 Abs 3 SMG zur

 

Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten

 

sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

 

Gemäß § 38. Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft in der Zeit vom 6.12.2006, 9.10 Uhr, bis 1.2.2007, 12.00 Uhr, angerechnet.

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der nicht bedingt nachgesehene Teil beträgt demnach sechs Monate.

Gemäß § 34 SMG wird das sichergestellte Suchtgift eingezogen.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB wird X zur Zahlung eines Geldbetrages von € 300,-- verurteilt.

 

B) den

BESCHLUSS

gefasst:

1.) Gemäß § 494a Abs 1 Z 4, 1. Fall StPO wird die bedingte Nachsicht der mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 5.10.2005, 15 U 271/04m, verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten

widerrufen.

2.) Gemäß § 494a Abs 1 Z 2, 1. Fall wird vom Widerruf der bedingten Nachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes Wels

a)  "vom 22.12.2004, .12 Hv 106/04s, verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zwanzig Tagen,'

b)  vom 26.4.2006, 25 Hv 16/05b, verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten

abgesehen.

Gemäß § 494a Abs 6 StPO wird die im Verfahren 25 Hv 16/06b LG Wels mit drei Jahren bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert."

 

Mildernd war das teilweise Geständnis, erschwerend waren die vier einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen derselben Art.

 

Das Landesgericht Wels hat mit Urteil vom 29. Jänner 2009, Zahl 25 Hv 131/08 v, zu Recht erkannt:

 

"A) X und X sind schuldig;

sie haben

1.) fremde bewegliche Sachen in einem Euro 3.000,-- übersteigenden Wert, teils durch Einbruch, nämlich mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüsseis mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei X die Diebstähle gewerbsmäßig begangen hat, und zwar:

1.1.) X am 15.05.2008 in St. Pölten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12, 1. Fall StGB) mit dem abgesondert Verfolgten X Verfügungsberechtigten des Schuhfachgeschäftes „X" zwei Paar Badeschlapfen im Gesamtwert von Euro 30,95;

1.2.) X im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12, 1. Fall StGB) mit zwei unbekannten Mittätern am 21.07.2008 in Wels Verfügungsberechtigten der Firma X 3 Shorts und 6 T-Shirts im Gesamtwert von Euro 255,91;

1.3.) X und X im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12, 1. Fall StGB) am 11.08.2008 in Wels X mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels den Pkw Audi A 4 mit dem amtlichen Kennzeichen X im Wert von etwa Euro 30.000,-, einen Bohrschrauber mit zwei Akkus und Ladegerät im Wert von etwa Euro 300,-, einen Staubsauger, drei Polster, etwa 15 Stück Trinkgläser, einen Akkuschrauber der Marke „Makita" mit zwei Akkus und Bits, einen Mistkübel und 5 CDs in jeweils nicht mehr feststellbarem Wert;

1.4.) X am 18.08.2008 in Wels X die Kfz-Kennzeichentafel X;

1.5.) X am 15.08.2008 in Wels X deren Bankomatkarte samt Guthaben in einem Wert von zumindest Euro 45,-;

2.) X Urkunden, über die er nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar:

2.1.) am 11.08.2008 in Weis den Reisepass und den Führerschein von X;

2.2.) am 15.08.2008 in Wels den Reisepass von X;

3.) X am 15.08.2008 in Wels ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen darf, nämlich die Bankomatkarte der X, mit dem Vorsatz verschafft, sich oder einen Dritten durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern;

4.) X am 18.08.2008 in Thalheim bei Wels als Lenker des gestohlenen Kfz mit dem entfremdeten Kennzeichen X nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig durch die Einnahme von zumindest 20 Tabletten Somnubene 1 mg und 10 Tabletten Rohypnol sowie 60 ml Methadon in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hat, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war, durch einen Fahrfehler von der Fahrbahn abgekommen, wodurch sich das Kfz überschlug und hat dadurch, X in Form eines Bruches der rechten Speiche, einer Rissquetschwunde an der Lippe sowie Prellungen im Bereich der Halswirbelsäule, des Kiefers sowie des rechten Handgelenkes und Ellbogens, fahrlässig am Körper verletzt, wobei eine an sich schwere Verletzung eintrat;

5.) X seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 18.08.2008 einen Schlagring, somit eine verbotene Waffe (§ 17 Abs. 1 Z 6 WaffG) unbefugt besessen.

 

Sie haben hiedurch begangen

X

zu 1.) das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 1. Fall StGB

X

zu 1.) das Verbrechen des schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB,

zu 2.) das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB,

zu 3.) das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs. 1 StGB,

zu 4.) das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4, 2. Fall (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGB und

zu 5.) das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und sie werden hiefür

X unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1, 29, 36 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Monaten

sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

 

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen;

Gemäß den §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 StGB wird hinsichtlich X Bewährungshilfe angeordnet;

 

X unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1, 29 StGB nach § 129 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 10 Monaten

sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

 

Gemäß § 369 Abs. 1 StPO sind beide Verurteilte zur ungeteilten Hand schuldig, an die Privatbeteiligte Wiener Städtische VersicherungsAG einen Schadenersatzbetrag in Höhe von Euro 14.978,-- zu bezahlen.

 

Bei der Strafbemessung war

 

mildernd:      die bisherige Unbescholtenheit beim Erstangeklagten

die großteils geständige Verantwortung beim Zweitange­klagten und dessen eigene schwere Verletzung

erschwerend: das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen

die Vorverurteilungen des Zweitangeklagten und dessen rascher Rückfall

….

C) Gemeinsam mit dem Urteil fasst das Landesgericht Wels nachstehenden

 

Beschluss

 

Gemäß § 494 a Abs. 1 Z4 1. Fall StPO wird aus Anlass dieses Urteils die mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 14.09.2007, 24 BE 95/07m angeordnete bedingte Entlassung des X

widerrufen."

 

Das Landesgericht Wels hat mit Urteil vom 12. Jänner 2011, Zahl 12 Hv 102/10 m, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig,

er hat

I) am 21.5.2010 in Wels fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Wert von € 15,-, dem X, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

II) am 14.12.2010 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig einem anderen

1)   überlassen, indem er eine Kugel mit ca. 1 Gramm Heroin um € 50,-- an zwei verdeckte Ermittler verkaufte;

2)   zu überlassen versucht (§15 StGB), indem er an einem amtsbekannten Dorgenumschlagplatz zwei Kugel mit ca. 2 Gramm Heroin zum unmittelbaren Verkauf bereit hielt;

III) in einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Juni 2010 und 14.12.2010 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin zum Eigenkonsum erworben und besessen.

Er hat hiedurch begangen

zu I) das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB,

zu II) das Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, 21,8. Fall, Abs. 3 SMG und 15 StGB und

zu III) das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z1, 1-und 2. Fall, SMG

und wird hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB nach § 27 Abs. 3 SMG zu einer

Freiheitsstrafe von vier Monaten,

sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens .

verurteilt.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft in der Zeit vom 14.12.2010, 15.55 Uhr, bis 12.1.2011, 11.40 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.

Gemäß § 34 SMG wird das sichergestellte Suchtgift eingezogen.

 

Bei der Strafbemessung waren

mildernd:        das Tatsachengeständnis,

erschwerend: 6 einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen derselben und verschiedener Art.

B) Gemeinsam mit dem Urteil fasst das Landesgericht Wels den

Beschluss :

1)      Gemäß §494 a Abs. 1 Z4, 1 Fall, stopp wird aus Anlass dieses Urteils die bedingte Nachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 26.4.2006, 25 Hv 16/05b, verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten

widerrufen.

2)      Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2,1. Fall, StPO wird aus Anlass dieses Urteils von einem Widerruf der bedingten Nachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.3.2007, 12 Hv 44/07b, verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten

abgesehen;

und gemäß 494 a Abs. 6 StPO die Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert.

 

Begründung:

zu 1): Aus Anlass dieses Urteils und der neuerlichen Delinquenz des Verurteilten war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu 2): Aus Anlass dieses Urteils war von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht abzusehen, da ein solcher in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung nicht zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Verurteilten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten; es war jedoch die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern."

 

Das Landesgericht Wels hat mit Urteil vom 23. März 2011, Zahl 12 Hv 27/11 h, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig,

er hat zu nachstehenden Zeiten in nachgenannten Orten

I.) vorschriftswidrig Suchtgift

1.) nämlich Heroin in einer die Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er

a)   in der Zeit von etwa Ende 2008 bis etwa Mitte Februar 2009 insgesamt etwa 80g bis 90g Heroin ausgezeichneter Qualität an die abgesondert verfolgten X und X verkaufte,

b)   in derzeit von etwa Juni 2010 bis etwa August 2010 insgesamt etwa 5g bis 6g Heroin an den abgesondert verfolgten X und insgesamt etwa 5g Heroin an den abgesondert verfolgten X verkaufte,

2.) nämlich Heroin, Cannabis, Kokain und Buprenorphin (Subutex-Tabletten) in der Zeit von April bis Juni 2010 in Wels, Vöcklabruck und anderen Orten in wiederholten Angriffen erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging,

II.) in der Zeit vom 5.2.2009 bis 15.9.2010 in Timelkam, wenn auch nur fahrlässig, eine Gaspistole, somit eine Waffe besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffenG verboten war.

X hat hiedurch

zu l.)1) die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs 1 5. Fall SMG

zu l.)2) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG,

zu II.) das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffenG begangen

und wird hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 12.1.2011, 12 Hv 102/10m, nach § 28 a Abs 1 SMG zur

 

Zusatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten

 

sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

 

Gemäß § 26 StGB wird die sichergestellte Gaspistole eingezogen.

 

Bei der Strafbemessung war

mildernd:                   das Geständnis

erschwerend:             6 Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen derselben und verschiedener Art."

 

Das Landesgericht Wels hat mit Urteil vom 31. März 2011, Zahl 31 Hv 99/10k, zu Recht erkannt:

"X ist schuldig,

er hat am 19.7.2010 in Wels X vorsätzlich am Körper verletzt, Mem er ihm mit einem Klappmesser eine Stichwunde an der Unterlippe, welche bis in den Mund reichte sowie eine Hautabschürfung im mittleren Drittel des Halses in einer Länge von ca. 0,5 cm versetzte, sohin mit solchen Mitteln und auf solche Weise gehandelt, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist;

Er hat hiedurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z1 StGB begangen.

Gemäß den §§ 31, 40 StGB wird auf die Urteile des Landesgerichtes Wels vom 12.1.2011, rechtskräftig seit 12.1.2011, zu 12 Hv 102/10m und vom 23.3.2011, rechtskräftig seit 23.3.2011, zu 12 Hv 27/11h, Bedacht genommen und von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird X zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

 

verurteilt.

wesentliche Feststellungen: siehe Urteilsspruch

 

Bei der Strafbemessung waren

mildernd:            das umfassende Geständnis (tw. Tatsachengeständnis)

erschwerend:      Zusammentreffen zahlreicher Verbrechen und Vergehen derselben und unterschiedlicher Art; fünf einschlägige Vorstrafen"

 

Aus einem Auszug aus dem zentralem Melderegister vom 6. Februar 2012 geht hervor, dass der Bw in der Zeit von 21. Dezember 2010 bis 14. Oktober 2011 in der Justizanstalt X mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Von 14. Oktober 2011 bis 7. November 2011 war er im Polizeianhaltezentrum X, DX, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er hält sich nach wie vor in Österreich auf und ist seit 2. März 2012 wieder an der Adresse X, mit Hauptwohnsitz gemeldet.

 

Zu seiner Ausbildung ist festzustellen, dass er im Iran die Grundschule und Berufsschule besuchte.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Die angeführten strafrechtlichen Urteile sind aktenkundig. Die Feststellung zu den privaten bzw. familiären Verhältnissen ergeben sich aus den Asylbescheiden bzw. dem Vorbringen des Bw.

 

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Verwaltungssenat dem Bw mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 die Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt hat. Der rechtsanwaltliche Vertreter teilte am 30. März 2012 tel. mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufrecht ist und keine Stellungnahme abgegeben wird.

 

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gem. § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2011, GZ 2011/22/0097, ausgeführt, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (unabhängig von der Benennung des innerstaatlichen Rechtsinstituts) um eine Rückkehrentscheidung im Sinn des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und eine Einreiseverbot im Sinn des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt.

 

Eine „Rückkehrentscheidung“ iSd Art 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie ist die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;

Ein „Einreiseverbot“ iSd Art 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie ist die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht;

 

illegaler Aufenthalt  iSd Art 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie ist die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

 

Aus dem Verweis des Art 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) und den damit verbundenen Schengen-Besitzstand ergibt sich, dass Einreiseverbote iSd Artikel 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie für den gesamten Schengen-Raum gelten.

 

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes iSd § 60 FPG idF vor dem 1. Juli 2011 handelt es sich daher um eine Rückkehrentscheidung im Sinn des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum im Sinn des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie. Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 38/2011 erlassene Rückkehrverbote iSd gemäß § 62 idF vor dem 1. Juli 2011 bzw iSd 54 FPG idF BGBl I Nr. 38/2011 gelten nach durchsetzbarer Ausweisung im Asylverfahren gemäß § 54 Abs 9 FPG ebenfalls als Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum.

 

§ 9 Abs 1 Z 1 FPG und § 9 Abs 1a FPG sehen die Zuständigkeit des Verwaltungssenates als Berufungsbehörde grundsätzlich nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie bei Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen vor.  Aus dem erwähnten Erkenntnis des VwGH vom  31. Mai 2011, GZ. 2011/22/0097 folgt aber letztlich, dass in Belangen einer aufenthaltsbeendenden  Maßnahme – wie z.B. Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot – auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 generell der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsbehörde ist.

 

Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 52 Abs 1 FPG, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 53 Abs 1 FPG ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Ein Einreiseverbot ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbe-schäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechts-kräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Der Bw hält sich (jedenfalls) seit rechtskräftig negativem Abschluss seines letzten Asylverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Tatbestand für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist damit erfüllt.

 

Aufgrund der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen des Bw ist gemäß § 53 Abs. 3 Z1 FPG darüber hinaus ein höchstens 10-jähriges Einreiseverbot zu verhängen. Ein unbefristetes Einreiseverbot ist im vorliegenden Fall seit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2011, am 1. Juli 2011 mangels einer bestimmten Tatsache iSd. § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 FPG nicht mehr möglich.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der Bw hält sich seit dem Jahr 2002 im Bundesgebiet auf. Er hält engen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern. Die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot stellt daher fraglos einen schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw dar.

 

Demgegenüber steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten, sohin ein Ziel iSd. Artikel 8 Abs. 2 EMRK. Aufgrund der langjährigen kriminellen Laufbahn des Bw ist zu befürchten, dass er weiterhin schwere Verbrechen begehen wird. Sein Aufenthalt stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.

 

Das private Interesse des Bw an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet wird durch das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten überwogen.  

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich. In Anbetracht der langjährigen kriminellen Laufbahn des Bw ist ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die iranische Gesellschaft zumutbar.

 

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes war einerseits zu berücksichtigen, zu welchem Zeitpunkt sich der Bw nachhaltig gebessert haben wird. Weiters war zu berücksichtigen, wie lange dem Bw und seiner Familie eine Trennung zumutbar ist.

 

Dabei ist festzuhalten, dass während der Haft ein normales Familienleben ohnedies nicht möglich war. In Anbetracht der schwerwiegenden Gefahr, die vom Bw ausgeht, ist die Erlassung eines 10-jährigen Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum unbedingt erforderlich. Wie schon erwähnt, ist ein unbefristetes Einreiseverbot nicht mehr vorgesehen, weshalb insoweit eine Anpassung durch die Berufungsbehörde zu erfolgen hatte.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat darüber hinaus die aufschiebende Wirkung einer Berufung zu Recht aberkannt, da aufgrund der vom Bw ausgehenden schwerwiegenden Gefahr dessen sofortige und unmittelbare Ausreise unbedingt erforderlich war.

 

Zum in der Eingabe vom 20. Oktober 2009 gestellten Antrag gem § 51 FPG ist festzuhalten, dass das darin enthaltene asylrelevante Vorbringen im anschließenden Asylverfahren (Asylantrag vom 31. Dezember 2009) behandelt wurde.  Soweit darin ein – nicht im Asylverfahren aufzugreifendes Vorbringen – erstattet wurde, hat die Erstbehörde gemäß § 51 FPG darüber noch zu entscheiden. Die Eingabe vom 20. Oktober 2009 wird insoweit gem § 6 AVG zuständigkeitshalber rückübermittelt.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 18,20 Euro (Eingabegebühr + Beilage) angefallen.

 

 

 

تعليمــات قانونيــة

 

لا يجوز الإعتراض العادى على هذا القرار.

 

ملحوظــة

 

يجوز الإعتراض على هذا القرار خلال ستة أسابيع بعد توصيله، ويقدم هذا الإعتراض إلى المحكمة الدستورية العليا و/أو المحكمة الإدارية العليا. يقوم محامى موكل أو محامية موكلة، بغض النظر عن إستثناءات قانونية، بتقديم هذا الإعتراض ويكون مرفق به رسوم قدرها ٢٢٠ يورو.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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