Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730599/4/Wg/TH

Linz, 28.03.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl aus Anlass der Berufung der X, geb. X, vertreten durch X, geb. X, X, gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. März 2012, Sich40-28989, erfolgte Abweisung des Antrages vom 5. März 2012 auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55a Abs.1 FPG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung gegen die Entscheidung über die beantragte Frist für die freiwillige Ausreise wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 55a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).

 

 

 

Apelimi pёr zgjatjen e afatit tё largimit vullnetarisht nga shteti do tё ka ndikim qё Vendimit i marrur, pёrkohёsisht do tё shtyhet.

 

 

Baza ligjore:

§ 55a ligji policor pёr tё huaj

 

 

 

 

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 12. März 2012, GZ: Sich40-28989, den Antrag der Berufungswerberin (im Folgenden: Bf) vom 5. März 2012 auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55a Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) ab. Der Bescheid wurde am 13. März 2012 persönlich übernommen.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 27. März 2012. Die Bf stellt darin die Anträge, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 5. März 2012 auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55a Abs.1 Fremdenpolizeigesetz stattgegeben wird, in eventu den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen wird; die Rechtsmittelbehörde möge der vorliegenden Beschwerde die aufschiebenden Wirkung gemäß § 55a Abs. 4 zuerkennen. Sie argumentierte, mit Beschluss des Bundesasylamtes vom 27. Februar 2012 sei ihr Asylantrag sowie der Asylantrag ihrer minderjährigen Töchter X und X negativ entschieden worden. Ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt worden. Am 7. März 2012 habe sie binnen offener Frist Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid erhoben. Ihre beiden Töchter würden bereits jetzt unter erheblichen Schlafstörungen leiden. Eine plötzliche Abreise aus Österreich, die ihre Kinder aus ihrem gewohnten Umfeld und Alltag reißen würde, wäre der momentan psychisch angespannten Lage noch zusätzlich abträglich. Sie betrachte es angesichts des momentanen Gesundheitszustandes ihrer Kinder für unerlässlich, sie entsprechend auf eine bevorstehende Ausreise aus Österreich zurück in den Kosovo vorzubereiten. Aus diesem Grund beantragte sie, dem Antrag auf Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise stattzugeben und es ihr zu ermöglichen, ihre Kinder entsprechend darauf vorzubereiten, dass sie Österreich verlassen und in ein Land zurückkehren müssten, in dem sie um ihr Leben fürchten. Um ihre weitere schulische Laufbahn nicht zu gefährden, wäre es sinnvoll, die Frist bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2011/2012, somit Mitte Juli 2012, zu erstrecken.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in die Asylwerberinformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres. Darin ist vermerkt, dass das Bundesasylamt die Anträge der Genannten mit Bescheid vom 27. Februar 2012 gemäß §§ 3 und 8 als unbegründet abgewiesen hat. Weiters wurde eine Ausweisung ausgesprochen. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. März 2012 die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Vermerkt wird weiters: iVm § 38 AsylG (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde). Die Ausweisung ist damit durchsetzbar.

 

Im Hinblick darauf, dass die X und X minderjährig sind und in Österreich die Schule besuchen, war der Berufung gemäß § 55a Abs.4 Fremdenpolizeigesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Sqarim tё drejtave ligjore:

Kundёr kёtij Vendimi nё bazё tё drejtave ligjore tё rregullta nuk lejohet ankesa.

 

Njoftim:

Kundёr kёtijё Vendimi ёshtё e mundur qё brenda gjasht jave nga dita e marrjes tё bёhet ankesa pranё Gjyqit Kushtetues dhe/apo pranё Gjyqit Suprem Administrativ; kjo duhet tё bёhet – mvarёsisht nga rastet e veçanta ligjore – nga njё avokate e autorizuar apo nga njё avokat i autorizuar. Pёr çdo Iloj tё kёtyre ankesave tё bёra duhet tё paguhen 220 euro taksa.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum