Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166680/6/Ki/CG

Linz, 15.03.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Jänner 2012, AZ.: S-43316/11-VP, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15. März 2012 zu Recht erkannt:

 

I.               Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II.           Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 30,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

Zu II. § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Jänner 2012, AZ.: S-43316/11-VP, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 8.9.2011 um 16.10 Uhr in Linz, Mozartstraße in Fahrtrichtung stadtauswärts im Bereich Höhe Mozartstraße x, das KFZ, x mit dem Kennzeichen x gelenkt und beim Überholen einer Radfahrerin nicht einen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden (seitlichen) Abstand vom überholten Fahrzeug eingehalten, da es zu einer Berührung mit der Radfahrerin kam. Er habe dadurch § 15 Abs. 5 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 15,-- Euro (das sind 10% der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.


1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 6. Februar 2012 Berufung erhoben, diese mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründet wird diese Berufung im Wesentlichen damit, dass für die Annahme einer tatsächlichen Berührung bzw. Kollision zwischen dem Fahrzeug des Berufungswerbers und der zu Sturz gekommenen Radfahrerin mangels objektiver Spuren an den Fahrzeugen jede objektive Grundlage fehle und daher davon auszugehen sei, dass keine Berührung zwischen dem Pkw und dem Fahrrad stattgefunden habe.

 

Beantragt wurden die Durchführung eines Augenscheines sowie die Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 8. Februar 2012 vorgelegt.

 

2.2.  Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle am 15. März 2012. An dieser Verhandlung nahm seitens der Parteien lediglich ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil. Der Berufungswerber bzw. die belangte Behörde sind ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Als Zeugin wurde die beteiligte Radfahrerin, Frau x, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt.

 

Laut Verkehrsunfallabschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Linz (Verkehrsinspektion-Unfallkommando) vom 8. September 2011 lenkte x ihr Fahrrad in Linz, auf der Mozartstraße in Richtung stadtauswärts. In Höhe des Hauses Nr. x wurde sie vom Pkw, x, des nunmehrigen Berufungswerbers überholt, welcher sie mit dem Außenspiegel am Lenker streifte und sie dadurch zu Sturz kam.

 

Beide Beteiligte wurden nach dem Vorfall polizeilich einvernommen. Frau x gab bei der Befragung am 9. September 2011 zu Protokoll, sie sei am 8.9.2011, 16.10 Uhr, mit ihrem Sohn mit dem Fahrrad die Mozartstraße stadtauswärts gefahren. In Höhe des Hauses Nr. 40 sei sie von einem Pkw überholt worden, welcher sie mit dem rechten Außenspiegel links am Lenker streifte. Dadurch sei sie ins straucheln und als der Pkw an ihr vorbei war, mit dem Fahrrad zu Sturz gekommen. Die Befragung des Berufungswerbers erfolgte bereits am 8. September 2011. Er gab zu Protokoll, er habe am 8.9.2011, 16.10 Uhr, seinen Pkw, x, x, auf der Mozartstraße FR stadtauswärts gelenkt. Er sei ca. 30 km/h gefahren. Vor ihm sei eine Radfahrerin, welche an der linken Seite ein weißes Plastiksackerl hängen hatte, gefahren. Dieses sei während der Fahrt hin und her gependelt. In Höhe des Hauses Nr. x habe er die Radfahrerin überholen wollen. Ihm entgegen sei während des Überholvorganges ein Lkw gekommen, weshalb er nicht auf die Gegenfahrbahn fahren konnte. Als er neben der Radfahrerin war, habe er einen leichten Schlag gegen sein Fahrzeug gehört. Als er die Radfahrerin überholt hatte, habe er in den Rückspiegel gesehen, wobei er sah, dass die Radfahrerin gestürzt war. Er fühle sich am Unfall nicht schuldig, da der entgegenkommende Lkw die Mittelleitlinie entlangfuhr und er die Radfahrerin mit seinem Pkw nicht berührt hatte.

 

Ein zunächst geführtes Strafverfahren wegen § 88 Abs.1 StGB wurde gemäß § 190 Abs.1 StPO aus dem Grunde des § 88 Abs.2 Z.3 StGB (Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht) eingestellt.

 

Die mündliche Berufungsverhandlung wurde an Ort und Stelle abgehalten. Die Mozartstraße weist im Bereich des gegenständlichen Tatortes eine Breite von ca. 8 Meter auf und ist in beiden Fahrtrichtungen uneingeschränkt befahrbar. In Fahrtrichtung stadtauswärts war das Abstellen von Fahrzeugen am Fahrbahnrand zulässig, in Fahrtrichtung stadteinwärts ist das Halten und Parken verboten. Die Fahrstreifen sind durch eine Leitlinie getrennt.

 

Die Zeugin bestätigte auf Befragen den Vorfall, wie sie diesen bei der Unfallaufnahme geschildert hat. Sie sei normal und vorsichtig gefahren, es habe in beide Fahrtrichtungen starkes Verkehrsaufkommen geherrscht und sie sei von mehreren Fahrzeugen überholt worden. Der Berufungswerber habe sie mit dem linken Außenspiegel am Lenker gestreift und sie sei deshalb zu Sturz gekommen.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der der Bestrafung zu Grunde liegende Sachverhalt einwandfrei erwiesen werden kann. Die Angaben der Zeugin sind schlüssig und widersprechen bezogen auf die konkrete Situation nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Zu berücksichtigen ist, dass sie als Zeugin zur Angabe der Wahrheit verpflichtet war und eine falsche Aussage möglicherweise für sie mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden wäre. Insbesondere die Angaben des Berufungswerbers im Zusammenhang mit dem entgegenkommenden Lkw sprechen dafür, dass er keinen seitlichen Sicherheitsabstand zur von ihm überholten Radfahrerin einhalten konnte, sodass es letztlich tatsächlich zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen ist. Er hätte bei entsprechender vorausschauender Fahrweise in der konkreten Situation den Überholvorgang nicht beginnen bzw. allenfalls abbrechen müssen. Es bedarf daher aus objektiver Sicht keiner weiteren Aufnahme von Beweise, insbesondere ist die Beurteilung durch einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen entbehrlich.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in der Sache selbst wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs 3 lit a  StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 15 Abs. 4 StVO 1960 ist beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren bzw. die Beweiswürdigung (s. Punkt 2.6.) hat ergeben, dass der Berufungswerber zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes beim Überholen einer Radfahrerin bezogen auf die konkrete Situation keinen ordnungsgemäßen seitlichen Abstand eingehalten hat, sodass es zur Berührung der beide Fahrzeuge und in weiterer Folge zum Sturz der Radfahrerin gekommen ist. Er hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Hingewiesen wird ausdrücklich, dass auch ein allfälliges rechtswidriges Verhalten der Radfahrerin den Berufungswerber nicht von seinen Sorgfaltspflichten entbinden würde (§ 3 StVO 1960).

 

3.2 Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten berücksichtigt hat. Es wurden keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten sowie ein Einkommen von monatlich 1.800 Euro sowie kein relevantes Vermögen zu Grunde gelegt. Diesen Annahmen ist der Berufungswerber nicht entgegen getreten.

 

Mildernd wurde das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen gewertet, erschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass die Erstbehörde in Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens sowohl hinsichtlich der Geld- als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat, eine Herabsetzung wird daher – auch aus general- bzw. spezialpräventiven Gründen - nicht in Erwägung gezogen.

 

Der Berufungswerber wurde auch durch die Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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