Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101075/11/Sch/Rd

Linz, 04.05.1993

VwSen - 101075/11/Sch/Rd Linz, am 4.Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des F.S. vom 26. Jänner 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 5. Jänner 1993, VerkR96/10126/1992, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 6.000 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 5. Jänner 1993, VerkR96/10126/1992, über Herrn F.S. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 30.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt, weil er am 1. Mai 1992 um 18.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen .. in V. von der Bundesstraße 1 kommend gelenkt habe und bei Strkm 257,954 nach links in die östliche Ausästung der F. Landesstraße eingebogen sei, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Am 23. April 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Auch die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht die geringsten Zweifel an der Täterschaft des Berufungswerbers zutage treten lassen. Der einvernommene Zeuge GI A.K. gab glaubwürdig und schlüssig an, den Berufungswerber aus einer relativ geringen Entfernung beim Lenken eines PKW beobachtet zu haben. Diese Aussage konnte der Berufungsentscheidung auch deshalb zugrundegelegt werden, da der Berufungswerber dem Zeugen seit vielen Jahren persönlich bekannt ist und daher eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann, noch dazu, weil die Wahrnehmungsmöglichkeit des Zeugen aufgrund der zur Tatzeit gegebenen Verhältnisse nicht eingeschränkt war.

Schließlich bestehen für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich auch keinerlei Zweifel an den Angaben des Zeugen dahingehend, daß er den Berufungswerber zwar persönlich, wenn auch nur aus verschiedenen Amtshandlungen kennt. Eine persönliche Abneigung bzw. sonstige Umstände, die allenfalls eine Befangenheit oder Voreingenommenheit des Zeugen vermuten lassen könnten, liegen aber nicht vor.

Zur Strafzumessung ist folgendes auszuführen: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften.

Milderungsgründe lagen im konkreten Fall nicht vor, als erschwerend mußten mehrere einschlägige Verwaltungsübertretungen des Berufungswerbers gewertet werden. Die bereits verhängten Geldstrafen konnten den Berufungswerber offensichtlich nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag daher keine Rechtswidrigkeit bei der Strafzumessung zu erkennen, wenn die Erstbehörde nunmehr den Strafrahmen zur Gänze ausgeschöpft hat. Beim Berufungswerber dürfte völlige Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vorliegen, sodaß in spezialpräventiver Hinsicht die Verhängung der Höchststrafe angemessen erscheint.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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