Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523047/2/Sch/Eg

Linz, 15.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H. H., geb. x, wh, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. Jänner 2012, Zl. 06/332790, im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, der Untersagung, von einem allfälligen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, und des Lenkverbotes für führerscheinfreie Kfz auf neun Monate herabgesetzt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. Jänner 2012, Zl. 06/332790, wurde Herrn H. H., geb. x, die für die Klassen A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F erteilte Lenkberechtigung (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 28.8.2006 unter Zl. 06/332790) ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (9.12.2011) für die Dauer von zwölf Monaten und vier Wochen, das ist bis einschließlich 6. Jänner 2013, mangels Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1, § 25 Abs. 1 und 3 sowie § 29 Abs. 4 FSG entzogen.

 

Gleichzeitig wurde als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung bei deiner hiezu ermächtigten Stelle bis zum Ablauf der Entziehungsdauer angeordnet und ihm aufgetragen, sich vor Ablauf der Entziehungszeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Als Rechtsgrundlagen wurden hiefür die §§ 24 Abs. 3 FSG iVm § 8 FSG und 14 Abs. 2 FSG-Gesundheitsverordnung genannt.

 

Weiters wurde gemäß § 24 Abs. 3 FSG angeordnet, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der angeordneten weiteren Maßnahmen endet.

 

Überdies wurde dem Berufungswerber das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wird auf die unter Punkt 1. dieses Bescheides ausgesprochene Dauer des Entzugs der österreichischen Lenkberechtigung gemäß § 30 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG entzogen.

 

Darüber hinaus wurde dem Berufungswerber auch das Lenken von Motorfahrrädern, Motordreirädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der unter Punkt 1. dieses Bescheides angeführten Zeit nach § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG verboten.

 

Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig die gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gerichtete Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – und damit verbunden auch der oben erwähnten weiteren Verbote – angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 9. Dezember 2011 um 7:40 Uhr als Lenker eines LKW auf der A 7 im Gemeindegebiet von E. von Polizeibeamten betreten wurde, als er dieses Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. Die mittels Alkomaten durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkohol ergab einen Wert von 0,51 mg/l.

 

Im Bescheid der Erstbehörde ist die führerscheinrechtlich relevante Vorgeschichte des Berufungswerbers aufgelistet. Im einzelnen heißt es dort:

 

"Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.3.2002, VerkR20-869-1997 wurde Ihnen die Entziehung der Lenkberechtigung angedroht, da er am 2.3.2002 um 6.00 Uhr mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l ein Kraftfahrzeug gelenkt haben.

 

Mit rechtkräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18.4.2002, VerkR20-869-1997, musste die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Dauer von drei Wochen mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen werden, da Sie am 2.3.2002 um 8.25 Uhr ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,30 mg/l gelenkt haben.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. August 2004, VerkR20-678-2003, musste die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Dauer von zwei Wochen mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen werden, da Sie am 8.5.2004 um 22.03 Uhr auf der B. Straße B38 die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 63 km/h überschritten haben.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26.4.2005, VerkR20-678-2003, musste die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Dauer von vier Monaten mangels Verkehrzuverlässigkeit entzogen werden, da Sie am 24.4.2005 um 04.00 Uhr ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,70 mg/l gelenkt haben.

 

Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28.12.2006, VerkR96-3163-2006, wurden Sie wegen Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 8 FSG bestraft, da Sie am 22.12.2006 um 12.21 Uhr ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,26 mg/l gelenkt haben.

 

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.3.2008, VerkR06-490-2008, wurden Sie wegen Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 8 FSG bestraft, da Sie am 28.2.2008 um 16.35 Uhr ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,30 mg/l gelenkt haben.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9.11.2009, 06/332790, musste die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Dauer von vier Monaten mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen werden, da Sie am 31.7.2009 um 1.57 Uhr ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,52 mg/l gelenkt haben."

 

4. Daraus geht hervor, dass der Berufungswerber offenkundig nicht auf Dauer in der Lage oder willens ist, den übermäßigen Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Im Hinblick auf die letztgenannte Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von vier Monaten im Jahre 2009 (Entziehungsbescheid vom 9. November 2009) ist bis zu dem nunmehr gegenständlichen Delikt ein Zeitraum von bloß etwa zwei Jahren verstrichen. Beim Berufungswerber liegt also keine erstmalige Begehung im Sinne des § 26 Abs. 5 FSG mehr vor. Die Entziehungsdauer ist sohin nicht gemäß § 26 Abs. 1 FSG festzusetzen, sondern gilt die Mindestentzugsdauer gemäß § 25 Abs. 3 leg.cit. von drei Monaten. Angesichts der beiden Vormerkdelikte gemäß § 14 Abs. 8 FSG erhöht sich die Entziehungsdauer im Sinne der obzitierten Bestimmung allerdings nicht um jeweils zwei Wochen, da die Deliktszeitpunkte bezüglich beider Vormerkdelikte länger als zwei Jahre zurückliegen (vgl § 30a Abs. 4 FSG).

 

Die letzte Entziehungsdauer, jene aus dem Jahr 2009, war von der Erstbehörde mit vier Monaten festgesetzt worden. Nunmehr wurde vom Berufungswerber wiederum ein gleichartiges Delikt begangen, sodass jedenfalls eine höhere Entziehungsdauer festzusetzen ist. Die Wertungskriterien im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung finden sich in § 7 Abs. 4 FSG. Demnach ist Bedacht zu nehmen auf die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen das entsprechende Delikt begangen wurde, und die seither verstrichene Zeit samt dem Verhalten des Betreffenden während dieser Zeit.

 

Der Berufungswerber ist in der Vergangenheit immer wieder als Alkolenker in Erscheinung getreten. Man kann sich also auf ihn nicht dahingehend verlassen, dass er, wie er in seinem Rechtsmittel beteuert, ab sofort auf den übermäßigen Alkoholkonsum vor dem Lenken eines Kraftfahrzeuges tatsächlich verzichten werde. Diese Prognose gilt angesichts der Führerscheinvorgeschichte naturgemäß für einen längeren Zeitraum. Dabei dürfen auch bereits getilgte Alkoholdelikte nicht unbeachtet bleiben (vgl. § 7 Abs. 5 FSG).

 

Auch der vom Berufungswerber ins Treffen geführten Umstand, dass er seine Lenkberechtigung zur Berufungsausübung unbedingt brauche, stellt kein entscheidungsrelevantes Kriterium dar. Berufliche und private Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses daran, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017).

 

Trotz dieser Erwägungen erscheint es der Berufungsbehörde vertretbar und geboten, mit einer Reduzierung der Entziehungsdauer vorzugehen. Fand die Erstbehörde beim letzten Alkoholdelikt offenkundig die Zukunftsprognose noch für angemessen, mit einer Entziehungsdauer von vier Monaten vorzugehen, erscheint es nicht angebracht, nunmehr sogleich die mehr als dreifache Entziehungsdauer festzusetzen. Es sind bei der Wertung der gesetzten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG für die Berufungsbehörde keine Umstände zutage getreten, die auf eine besondere Gefährlichkeit bei der Tatbegehung hindeuteten. Zumal allerdings das Wohlverhalten des Berufungswerbers seit der letzten Entziehung der Lenkberechtigung bloß etwa zwei Jahre betragen hat, kann ihm dieses nicht zugute gehalten werden. Sohin ergibt sich zusammenfassend für die Berufungsbehörde die Veranlassung, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – und der damit in Einklang gehenden Verbote – auf neun Monate herabzusetzen, dies in der Annahme, dass auch damit noch ausreichend Zeit gegeben ist, um dann beim Berufungswerber die Wiedererlangung der Verkehrzuverlässigkeit annehmen zu können.

 

Die übrigen Verfügungen im Bescheid wurden nicht in Berufung gezogen; abgesehen davon sind sie ohnedies gesetzliche Folgen von (wiederholten) Alkofahrten des Inhabers einer Lenkberechtigung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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