Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523110/2/Ki/CG

Linz, 15.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 12. März 2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Februar 2012, VerkR21-153-2012/LL, wegen einer Aufforderung sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zu Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) beizubringen zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.4 FSG iVm §66 Abs. 4 AVG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid vom 20. Februar 2012, VerkR21-153-2012/LL, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Berufungswerber aufgefordert, sich innerhalb von 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) beizubringen.

 

Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Behörde eine Anzeige vorliegt, wonach der Berufungswerber auf einem Güterweg als Lenker eines PKW die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, angepasst hätte, weil er trotz Schneefahrbahn und tief winterlicher Fahrbahnverhältnisse eine zu hohe Fahrgeschwindigkeit wählte und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer (Lenker eines Schulbusses) zum Ausweichen genötigt und gefährdet habe. Zudem würden der Behörde noch zwei weitere Unfallberichte (8. Mai 2009 bzw. 8. September 2010) vorliegen. 

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 12. März 2012 Berufung erhoben. Er könne nicht nachvollziehen warum er die gesundheitliche Eignung zur Lenkberechtigung nicht haben soll.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich  mit Schreiben vom 13. März 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs. 1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung war entbehrlich, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d2 Z 1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegte Vorfall wurde am 13. Februar 2012 von einer Privatperson der Polizeiinspektion x zur Anzeige gebracht. Unter Hinweis auf zwei weitere Verkehrsunfallanzeigen hat die Polizeiinspektion x den Akt der Führerscheinstelle der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur ev. weiteren Veranlassung übermittelt. Diese hat letztlich den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch (zum Lenken von Kraftfahrzeugen) gegeben sind, ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung, das ist im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides, bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, welche von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Dabei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in die Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 16. April 2009, 2009/11/0020 u.a.).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verweist unter anderem auf § 17 Abs.1 der FSG-GV. Nach dieser Bestimmung ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle insbesondere dann zu verlangen, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 bestraft wurde.

 

Die – als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehende – Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird in der FSG-GV 1997 nicht definiert, aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV 1997 ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat.

 

Ohne die zur Debatte stehenden Vorfälle zu bagatellisieren erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat, dass diese im Hinblick auf die obigen Ausführungen – noch – nicht ausreichen, um die angefochtene Maßnahme anzuordnen. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen sind keinerlei rechtskräftige Vormerkungen ersichtlich und es wurde dem Berufungswerber bisher auch die Lenkberechtigung noch niemals entzogen. Im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich daher derzeit der Verdacht einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (mangelnde Verkehrsanpassung) – noch – nicht begründen. Der Berufung war daher Folge zu geben, der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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