Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166638/8/Ki/Ga

Linz, 27.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x,vom 12. Jänner 2012 gegen das  Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Dezember 2011, AZ: S-28913/11-3, wegen Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26. März 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 330 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 150 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das höchstzulässig Gesamtgewicht "um mindestens 1.550 kg" überschritten wurde.

II.                Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 33 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 19,24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 21. Dezember 2011, AZ: S-28913/11-3, hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 22.4.2011 um 08:28 Uhr, in Wels auf der A 25, StrKm 12,9 festgestellt wurde, den x, KZ: x, gelenkt und sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges, obwohl zumutbar, nicht davon überzeugt, dass die Beladung des von ihm zu lenkenden Fahrzeuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Es sei festgestellt worden, dass beim von ihm gelenkten LKW das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg um 1.650 kg überschritten wurde. Er habe dadurch § 102 Abs. 1 KFG iVm. § 101 Abs. 1 lit. a KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 160 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 35 Euro (10% der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2012 Berufung, dies mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde wolle in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und der Einholung der beantragten Beweise ersatzlos beheben und das Verwaltungsverfahren einstellen; in eventu: das Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabgesetzt wird.

 

Im Wesentlichen wird Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgebracht. Als wesentlicher Verfahrensmangel wird bezeichnet, dass die Einwendungen in Bezug auf die Gültigkeit der Eichung und des Messvorganges, sowie die dazu gestellten Beweisanträge übergangen bzw. mit unberechtigter Begründung abgetan worden wären. Das Maß- und Eichgesetz müsse für einen von einer Messung bzw. Verwiegung Betroffenen sicherstellen, dass die Messung/Wiegung korrekt vorgenommen wurde und dies auch im Detail nachvollziehbar und nachprüfbar sein müsse.

 

Inhaltlich wird in Frage gestellt, ob die Eichung des Wiegegerätes noch Gültigkeit hatte, zu diesem Zwecke wurde beantragt, Fotos, Service- und Reparaturbericht zur Service- und Reparaturhistorie der gegenständlichen Waage, gegebenenfalls durch Vorlage eines Reparatur- und Servicebuches zu ermitteln und vorzulegen sowie Fotos herzustellen, welche zeigen, wo die Sicherungsmarke des Herstellers angebracht ist. Weiters die Frage zu beantworten, ob und wie nachweislich die Eichvorschriften nach § 36/39 MEG eingehalten worden sind. Der Meldungsleger wäre zeugenschaftlich zu befragen zur Frage, ob Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen der Waage vorgenommen wurden, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern bzw. allgemeine Beweise dafür, dass nicht erwiesen ist, dass die gegenständliche Waage zum Zeitpunkt der Messung den Bestimmungen des MEG entsprochen hat bzw. noch eine aufrechte und gültige Eichung aufgewiesen hat.

 

Weiters wird die verhängte Strafe als zu hoch bezeichnet, sie entspreche weder den Vermögens- noch Einkommensverhältnissen. Er sei in seiner Existenz gefährdet, wenn er eine Strafe in dieser Höhe bezahlen müsse.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. Jänner 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26. März 2012. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie der geladene Zeuge, x, teil. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Wels vom 24. April 2011 zu Grunde. Als Beweismittel führte der Meldungsleger, welcher die Übertretung dienstlich wahrgenommen hat, an, die Verwiegung sei bei der geeichten Waage am ÖBB-Terminal West im Beisein des Lenkers erfolgt. Es sei keine Verkehrsfehlergrenze in Abzug gebracht worden.

 

Die nach dem Tatort zuständige Bundespolizeidirektion Wels erließ gegen den Berufungswerber zunächst eine Strafverfügung (2-S-8.191/11/S vom 11. Mai 2011), diese wurde beeinsprucht.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat daraufhin den Verwaltungsstrafakt gemäß
§ 29a VStG an die nach dem Wohnsitz des Beschuldigten zuständige Bundespolizeidirektion Linz abgetreten. Im weiteren Verfahren legte der Meldungsleger Kopien des Wiegescheins vom 22. April 2011 sowie eines Eichscheines betreffend die verwendete Waage vor. Laut Wiegeschein betrug das Bruttogewicht bei der Abwaage 5.150 kg. Die Eichung der Waage erfolgte am
3. November 2010 der Ablauf der Nacheichfrist wurde mit Ende 2012 festgelegt.

 

Bei einer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wels am 18. Oktober 2011 (im Rechtshilfeweg) gab der Meldungsleger zu Protokoll, dass als Standort der Waage das Gelände des ÖBB-Terminals angegeben wurde. Das Gelände des ehemaligen Zollamtes befinde sich auf dem eingezäunten Gelände des ÖBB-Terminals. Die ÖBB benutzen die geeichte Waage nicht. Sie werde nur von der Verkehrsabteilung der LVA und der Autobahnpolizeiinspektion sowie von den Beamten der Fachinspektion Sonderdienste des Stadtpolizeikommandos Wels benutzt. Für diese benutzte Waage sei der gültige Eichschein bereits vorgelegt worden. Von den Mitarbeitern der ÖBB werde eine eigene Waage auf dem Gelände Wels, Terminalstraße 100 und Terminalstraße 99 genutzt. Auf einer Fotobeilage sei ersichtlich, dass keine Siegel der Eichung beschädigt waren. Der LKW sei auf der A 25 wahrgenommen worden. Eine Überladung sei offensichtlich vorgelegen und der LKW sei in Höhe der A 25, StrKm 12,9 von der A 25 abgeleitet und auf das Gelände des ehemaligen Zollamtes, dass sich unmittelbar neben der Autobahnausfahrt der A 25, Wels-Terminal befindet, gelotst worden. Dort sei die weitere Amtshandlung erfolgt. Die Zeitdifferenz zwischen der Wahrnehmung und der Abwiegung sei bei ca. 1 – 2 min. gelegen, da tagsüber der Schranken des ehemaligen Zollamtsgebäudes offen stehe und der LKW gleich auf der Waage abgestellt werde und sofort durch das Fenster des Betriebsraumes der Waage das Gewicht abgelesen werden könne.

 

Letztlich hat die Bundespolizeidirektion Linz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger seine bereits getätigten Angaben im Wesentlichen. Das Fahrzeug sei ihm augenscheinlich aufgefallen, zumal die Stoßdämpferfedern mehr oder minder flach gedrückt den Anschein einer Überladung erweckten. Die Waage sei zum Vorfallszeitpunkt geeicht gewesen, hinsichtlich allfälliger Service- und Reparaturarbeiten sei ihm nichts bekannt. Es habe aber mit der gegenständlichen Waage nach seiner Kenntnis weder vorher noch nachher Probleme gegeben. Die sogenannte Sicherungsmarke befinde sich nicht auf der Waage selbst sondern auf dem Bedienpult, welches in einem von der Waage gesonderten Raum situiert ist.

 

Grundsätzlich sollten vom festgestellten Gewicht 100 kg Toleranzgewicht (Messfehler) abgezogen werden, dies sei jedoch in der Anzeige nicht aufgenommen worden.

 

Die Waage laufe 24 Stunden am Tag und werde für lange Zeit (monatelang) weder ein- noch ausgeschaltet. Sie werde tagtäglich mehrmals genützt, wie oft am Tag gemessen werde, sei unterschiedlich. An einem starken Tag (Kontrolltag), könnten durchaus 30 bis 40 Abwiegungen am Tag erfolgen. Ihm sei nicht bekannt, dass es ein Service- oder Wartungsbuch für die Waage gebe. Seines Wissens nach sei am Waagblock kein Pickerl oder sonstiger Aufkleber angebracht. Die Anzeige erfolge elektronisch. Es sei ihm persönlich nichts bekannt, dass es hinsichtlich Elektronik irgendeinen Ausfall gegeben hätte und es sei ihm auch nicht bekannt, ob jemand jeweils eine Service- oder Wartungsarbeit vorgenommen habe. Er könne dies natürlich auch nicht ausschließen.

 

Der Berufungswerber gab an, er habe Lebensmittel geladen gehabt, die Abfahrt sei im Bereich des Südparks in Linz erfolgt. Die Ware sollte in Wels abgeliefert werden. Bei der Übernahme des Fahrzeuges, welches schon beladen war, konnte keine exakte Kontrolle vorgenommen werden, eine Waage sei im Betrieb nicht vorhanden. Es gebe mehrere Lieferscheine, es wären jedoch darauf nur Detailgewichte angegeben worden.

 

Zur Angabe des Zeugen, er hätte augenscheinlich anhand der Stoßdämpfer eine Überladung vermutet, erklärte der Berufungswerber, dass bei dem Typ des von ihm gelenkten Fahrzeuges eine derartige Beobachtung nicht möglich sei. Es handle sich nämlich um ein heruntertypisiertes Fahrzeug, darauf seien die Stoßdämpfer ausgerichtet.

 

Im Hinblick auf die Beladung verlasse er sich auf den Disponenten, dies funktioniere grundsätzlich. Er sei seit 7 Jahren bei diesem Unternehmen als Fahrer beschäftigt gewesen, es habe während dieser Zeit lediglich einmal Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer Überladung gegeben. Er sei seitens der Geschäftsführung auf die Beladungsvorschriften hingewiesen worden und es würden diese auch eingehalten werden. Wie genau die Kontrolle funktioniere, könne er nicht sagen.

 

Bezüglich Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. allfällige Sorgepflichten erklärte der Berufungswerber, sein Einkommen betrage 1.300 Euro netto, er habe keine Sorgepflichten und kein Vermögen.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, den Tatvorwurf zu widerlegen. Die Angaben des Zeugen sind schlüssig und es bestehen keine Bedenken, diese der Entscheidung zu Grunde zu legen, wobei zu berücksichtigen ist, dass er zu Wahrheit verpflichtet war. Die Waage war zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht und es sind, wie aus der Aussage des Zeugen abgeleitet werden kann, keine Umstände hervorgekommen, welche das Messergebnis in Zweifel ziehen könnten. Ausdrücklich hat der Zeuge bestätigt, dass weder vor noch nach dem Vorfall es mit der Waage Probleme gegeben hätte. Aus objektiver Sicht erscheint es daher entbehrlich, die vom Berufungswerber beantragten Beweise, insbesondere Recherchen hinsichtlich allfälliger Wartungs- und Servicearbeiten vorzunehmen.

 

3.1. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn unter anderem das höchste zulässige Gesamtgewicht durch die Beladung nicht überschritten wird.

 

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das vom Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort gelenkte Fahrzeug tatsächlich überladen war. Gleichzeitig muss festgestellt werden, dass es für einen geprüften Kraftfahrzeuglenker zumutbar ist, vor Antritt der Fahrt zu überprüfen, ob die gesetzlich zulässigen Gewichte eingehalten werden. Der Berufungswerber hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde weder mildernde noch erschwerende Umstände gewertet hat. Es wurde davon ausgegangen, dass der Berufungswerber kein hierfür relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten hat und ein Einkommen von 1.000 Euro monatlich bezieht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass eine entsprechende Bestrafung sowohl aus spezialpräventiven Gründen als auch aus generalpräventiven Gründen geboten ist, einerseits soll die beschuldigte Person durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden und es ist aus generalpräventiver Sicht durch eine entsprechende Bestrafung die Bevölkerung im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend zu sensibilisieren.

 

Zu berücksichtigen war allerdings, dass eine Messtoleranz nicht in Abzug gebracht wurde, laut Angaben des Meldungslegers beträgt diese 100 kg. Aus diesem Grunde wurde sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt.

 

Die nunmehr festgelegte Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlich festgelegten Strafrahmens, aus den erwähnten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen wird eine weiter Herabsetzung jedoch nicht in Betracht gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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