Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101076/5/Weg/Ri

Linz, 15.11.1993

VwSen - 101076/5/Weg/Ri Linz, am 15.November 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des Ing. J. P. vom 24. Jänner 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 5.Jänner 1993, VerkR96/4413/1992, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG) iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr.867/1991 (VStG); § 13 und § 32 Abs.2 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des Ing. J.P. vom 9. Dezember 1992 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft .. vom 12. November 1992, VerkR96/4413/1992+1, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die gegenständliche Strafverfügung am 24. November 1992 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt wurde. Die zweiwöchige Einspruchsfrist sei daher mit 9. Dezember 1992 abgelaufen und hätte bis zu diesem Tag zur Post gegeben oder der Bezirkshauptmannschaft .. überreicht werden müssen. Der in Rede stehende Einspruch sei jedoch erst am 10. Dezember 1992 der Bezirkshauptmannschaft .. überreicht worden.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 24. Jänner 1993 ein, daß der schriftliche Einspruch fristgerecht am 9. Dezember 1992 abends bei der Bezirkshauptmannschaft .. eingebracht worden sei. Beweismittel hiefür führte er nicht an.

3. In der Folge hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber in schriftlicher Form die Möglichkeit gegeben, Gründe aus denen die Rechtzeitigkeit des Einspruches abgeleitet werden kann, bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 29. März 1993 teilt der Berufungswerber daraufhin mit, er habe das in Rede stehende Schriftstück am 9. Dezember 1992 um ca. 21.45 Uhr in den Briefschlitz beim Haupteingang der Bezirkshauptmannschaft .. eingeworfen. Daß der Einspruch als Eingangsstempel den 10. Dezember 1992 mit dem Vermerk aufweise, daß dieses Schriftstück persönlich abgegeben worden sei, könne er sich nur so erklären, daß die Post des Vorabends am nächsten Tag mit dessen Datum abgestempelt und als persönlich abgegeben erklärt wird.

4. Es ist im konkreten Fall zu beurteilen, ob - so die glaubwürdige Behauptung des Berufungswerbers - der Einwurf eines fristgebundenen Schriftstückes in den Briefschlitz beim Haupteingang der Bezirkshauptmannschaft .. am letzten Tag der Frist und um 21.45 Uhr (somit außerhalb der Amtsstunden) geeignet ist, die Rechtzeitigkeit dieser befristeten Handlung zu bewirken.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Die Berechnung dieser Frist bestimmt sich nach § 32 Abs.2 AVG und endete mit Ablauf des 9. Dezember 1992.

Der Berufungswerber hat nach eigenen Angaben, denen nicht entgegengetreten wird, den Einspruch am letzten Tag der Frist um 21.45 Uhr in den Briefschlitz beim Haupteingang der Bezirkshauptmannschaft .. eingeworfen.

Zur Entgegennahme von schriftlichen Eingaben ist die Behörde gemäß § 13 Abs.5 AVG nur während der Amtsstunden verpflichtet. Der 9. Dezember 1992 war ein Mittwoch. An diesem Tag endeten die (im übrigen durch Anschlag kundgemachten) Amtsstunden um 12.30 Uhr. Der Einwurf erfolgte also außerhalb der Amtsstunden, die Behörde war zur Entgegennahme nicht mehr verpflichtet und hat auch das Schriftstück nicht entgegengenommen, auch wenn es durch den Einwurf in den Briefschlitz in die örtliche Sphäre der Behörde gelangt ist.

Der somit hinsichtlich der Fristwahrung erfolgte Einwurf des Einspruches erweist sich als wirkungslos. Zur Fristwahrung gibt es auch eine eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Diese kann analog auf den gegenständlichen Fall angewendet werden. So ist eine Frist nur dann gewahrt, wenn das Schriftstück so rechtzeitig in den Postkasten geworfen wird, daß es noch den Postaufgabevermerk mit dem Datum des letzten Tages der Frist erhält. Ähnlich verhält es sich bei Schriftstücken, die bei der Behörde direkt eingebracht werden. Die Bereitschaft zur Entgegennahme eines derartigen Schriftstückes wird von der Behörde damit bekundet, daß eine Person dieses Schriftstück entgegennimmt und mit einem Eingangsdatum versieht. Da - wie schon ausgeführt die Behörde diese Bereitschaft, zu der sie auch nicht verpflichtet ist, nicht gezeigt hat, indem das Amtsgebäude nach den Amtsstunden geschlossen wurde und keine Person zur Entgegennahme des Schriftstückes anwesend war, gilt das Schriftstück erst mit dem 10. Dezember 1992 eingebracht, was dessen verspätete Einbringung bedeutet.

Eine Verlängerung der Einspruchsfrist - etwa durch die Berufungsbehörde - ist nicht zulässig, da es sich dabei um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht verlängert werden darf.

Dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ..haftet, wie dies auch die ergänzenden Ermittlungen des unabhängigen Verwaltungssenates bestätigen, keine Rechtswidrigkeit an, weshalb die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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