Linz, 28.03.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 13. Februar 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. Februar 2012, VerkR96-9507-2011 (eingeschränkt auf die Punkte 1. und 2.), wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26. März 2012 durch Verkündung zu Recht erkannt:
I. Der auf die Punkte 1. und 2. eingeschränkten Berufung wird Folge gegeben, diesbezüglich der Straf- und Kostenausspruch behoben, an deren Stelle dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG eine Ermahnung erteilt und in diesen Punkten das Wort "Straferkenntnis" durch den Begriff "Bescheid" ersetzt.
II. Hinsichtlich der Punkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Rechtsmittelwerber keinerlei Kostenbeiträge zu leisten.
Rechtsgrundlage:
Zu I.: §§ 21 Abs. 1, 24 und 54 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG
Zu II.: § 65 VStG
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat am 9. Februar 2012 unter VerkR96-3507-2011 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:
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1.2. Der Berufungswerber hat per E-Mail am 13. Februar 2012 Berufung erhoben und um vollständige Einstellung des Verfahrens ersucht.
2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 16. Februar 2012 vorgelegt.
2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im innkreis eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.
2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26. März 2012. An dieser Berufungsverhandlung nahm seitens der Parteien lediglich der Berufungswerber teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, x (Sicherheitswache der Stadt Ried im Innkreis), einvernommen. Im Rahmen dieser mündlichen Berufungsverhandlung zog der Rechtsmittelwerber seine Berufung hinsichtlich der Punkte 3. und 4. des Straferkenntnisses ausdrücklich zurück. Hinsichtlich der Punkte 1. und 2. zeigte er sich geständig, verwies jedoch auf die "Abstellproblematik" im Bereich des Tatortes. Die für die Ladezone vorgesehenen Plätze wären regelmäßig durch andere Fahrzeuge verstellt, so auch zur vorgeworfenen Tatzeit. Außerdem ist hervorgekommen, dass sich der Berufungswerber lediglich kurzfristig vom Fahrzeug entfernt hatte.
3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 2 StVO ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichneten Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg aufgestellt werden.
Gemäß § 102 Abs. 6 KFG 1967 hat der Lenker, wenn er sich so weit oder so lange von seinem Fahrzeug entfernt, dass er es nicht mehr überwachen kann, den Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, abzustellen und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.
Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfenen Übertretungen eingestanden, sodass festgestellt wird, dass der jeweilige Schuldspruch zu Recht erfolgt ist.
3.2. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Dazu wird festgestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht.
Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Im vorliegenden Falle hat der Berufungswerber zwar gegen die gegenständlichen Vorschriften verstoßen, allerdings wird ihm konkret nur ein sehr geringes Verschulden zugestanden, zumal die für die Ladetätigkeiten vorgesehenen Flächen "verstellt" waren und er sich überdies offensichtlich nur für kurze Zeit vom Fahrzeug entfernt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Folgen der Übertretung mehr als unbedeutend wären.
Aus den dargelegten Gründen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass konkret das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, weshalb hinsichtlich der Punkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses von einem den Kriterien des § 21 VStG entsprechenden geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann.
Nachdem einerseits das Verschulden des Berufungswerbers gering ist und die Tat auch ohne bedeutende Folgen geblieben ist, konnte in diesen Punkten im vorliegenden Falle von einer Bestrafung abgesehen werden, wobei jedoch, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, eine Ermahnung ausgesprochen werden musste.
3.3. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass infolge der Zurückziehung die Punkte 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
4. Da der Ausspruch eine Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat, der Rechtsmittelwerber im Berufungsverfahren einen Erfolg zu verbuchen hatte, trifft ihn hinsichtlich der Punkte 1. und 2. keine Pflicht, Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Alfred Kisch