Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523114/2/Ki/CG

Linz, 21.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 13. März 2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 2. März 2012, VerkR21-390-2011, wegen Anordnung zur Nachreichung von Unterlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Erfüllungsfrist mit 4 Wochen nach Zustellung der Berufungsentscheidung festgesetzt wird.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.4 FSG iVm § 66 Abs. 4 AVG

 

Entscheidungsgründe:

1.1.         Mit dem angefochtenen in der Präambel zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems dem Berufungswerber aufgetragen, bis zum 30. März 2012 folgende Unterlagen nachzureichen:

 

·         Stellungnahme Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin

·         ergänzende Stellungnahme Facharzt/Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie

·         Sonstiges: Bestätigung des behandelnden (verschreibenden) Arztes über eine Therapieänderung bezüglich des langwirksamen Tranquilizers gemäß der Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie DDr. Kendler

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 13. März 2012 Berufung erhoben. Er strebt die Streichung des mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auftrages an.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 16. März 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs. 1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, da keine der Verfahrensparteien eine solche beantragt hat (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2011, VerkR21-390-2011, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems dem Berufungswerber aufgetragen, sich einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, Abteilung Sanitätsdienst, zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A<=25kW, A und B sowie von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu unterziehen. Als Termin für die amtsärztliche Untersuchung wurde ihm der 12.01.2012, 10.30 Uhr, vorgeschrieben. In der Begründung bezieht sich die belangte Behörde auf einen Bericht der Polizeiinspektion Kirchdorf an der Krems vom 21. November 2011, in dem es äußerst bedenklich dargestellt wurde, dass der Berufungswerber noch im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist. Aufgrund seiner geistigen Verwirrtheit und der Tatsache, dass er mindestens 17 km (Kreuzung Stodertal Landesstraße – B138) auf zwei Felgen seines PKW`s fuhr, werde eine ärztliche Untersuchung bezüglich seiner Fahrtauglichkeit angeregt.

 

Am 15. Dezember 2011 unterzog sich der Berufungswerber einer amtsärztlichen Untersuchung.

 

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2011, VerkR21-390-2011, wurde dem Berufungswerber aufgetragen, bis 15. Februar 2012 eine Stellungnahme eines Facharztes/Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie eine Stellungnahme eines Facharztes/Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vorzulegen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 14. Februar 2012 legte x die Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (DDr. Peter Kendler, Stellungnahme vom 6. Februar 2012) sowie den Befund des Augenfacharztes Dr. Herbert Großpötzl vom 23.12.2011 vor.

 

Als Diagnose stellte der Facharzt für Augenheilkunde unter anderem eine fortgeschrittene Starerkrankung (Cataracta provecta) fest und empfahl diesbezüglich eine Operation. Eine endgültige Stellungnahme von Seiten der Sehfunktion bezüglich Führerscheintauglichkeit sei erst nach durchgeführter Operation möglich bzw. sinnvoll.

 

Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, DDr. Peter Kendler stellte in einer fachärztlichen Stellungnahme nach entsprechender Befundaufnahme fest, dass aus nervenärztlicher Sicht kein Einwand gegen eine bedingte und befristete Erteilung der Lenkberechtigung bestehe.

 

Als Bedingungen wurden angeführt:

 

·         Karenz eines Tranquilizers zur Schlafsicherung mit langer Halbwertszeit (allenfalls Wechsel auf solchen mit kurzer Halbwertszeit)

 

·         Positive Absolvierung einer Testfahrt

 

·         Befürwortende internistische Stellungnahme bei gravierender internistischer Morbidität

 

Im Falle einer bedingten Erteilung der Lenkberechtigung sollte diese auf den lokalen Bereich beschränkt werden und eine Befristung auf 1 Jahr erteilt werden zur allfälligen Erfassung einer demenziellen Erkrankung.

 

Letztlich erließ die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die vorliegende fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie DDr. Peter Kendler schlüssig ist und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widerspricht. Es wurde eine ordentliche Befundaufnahme durchgeführt und daraus resultierend die Stellungnahme abgegeben. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich einerseits, dass eine befürwortende internistische Stellungnahme erforderlich ist und andererseits auch, dass eine Karenz eines Tranquilizers zur Schlafsicherung bzw. allenfalls ein Wechsel auf solche mit kurzer Halbwertszeit erforderlich ist.

 

Die vorgelegte Stellungnahme des Facharztes für Augenheilkunde kann nicht als abschließend zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen verwendet werden, zumal in dieser angeführt ist, dass eine endgültige Stellungnahme bezüglich Führerscheintauglichkeit erst nach durchgeführter Operation möglich bzw. sinnvoll ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung (zum Lenken von Kraftfahrzeugen) noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Lt. ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt zu einer Erlassung, das ist im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides, bei der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, welche von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Dabei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in die Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 16. April 2009, 2009/11/0020 o.a.).

 

Aufgrund der Vorgeschichte erachtet auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden Falle begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers bestehen, welche entsprechende Maßnahmen geboten erscheinen lassen. Die nunmehr aufgetragene Nachreichung von Unterlagen ergibt sich schlüssig aus den Ausführungen in der fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und es wird deren Beibringung daher als unbedingt für erforderlich erachtet, um eine abschließende amtsärztliche Beurteilung erstellen zu können.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu Recht in gesetzeskonformer Weise die Nachreichung der gegenständlichen Unterlagen aufgetragen hat, der Berufungswerber wurde hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Die Fristverlängerung war geboten, zumal der angefochtene Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachen ist und dem Berufungswerber daher eine entsprechende Frist zur Vorlage der Unterlagen einzuräumen war.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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