Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166816/2/Kof/Kr

Linz, 27.03.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau K S,
geb. x, W, W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. März 2012, VerkR96-51967-2011, wegen Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

-         zu 1) – 3) gesamt:   50 Euro  bzw.  18 Stunden

-         zu 4):                        36 Euro  bzw.  12 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein
Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 22, 64 und 65 VStG

 

 

Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (50 + 36 =) .................................................. 86,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................ 8,60 Euro

                                                                                                                        94,60 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (18 + 12 =) .…. 30  Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:  Gemeinde Pasching, Landesstraße Freiland, Nr. 1390 bei km 9.400, Richtung Süden.
Tatzeit:  10.11.2011, 09:01 Uhr.

Fahrzeug:  Kennzeichen x, PKW, Marke, Type

 

Sie haben sich als Lenkerin, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon
überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes
entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung
des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen,
obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch
ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für
andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen
noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder
vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren.

 

1)   Xenon Abblend- und Fernlicht eingebaut.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG  iVm.  § 4 Abs.2 KFG

 

2) Keine automatische Leuchtweitenregulierung in Verbindung mit Xenonlicht eingebaut.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG iVm. § 4 Abs.2 KFG

 

3)  Keine Scheinwerferwaschanlage in Verbindung mit Xenonlicht eingebaut.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG iVm. § 4 Abs.2 KFG

 

4)  Vorne links u. rechts blaue Begrenzungslampen eingebaut.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG iVm. § 4 Abs.2 KFG

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                          gemäß

   Euro                          Ersatzfreiheitsstrafe von

 

50,00                           24 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

50,00                          24 Stunden                                       § 134 Abs. 1 KFG

50,00                          24 Stunden                                       § 134 Abs. 1 KFG

50,00                          24 Stunden                                       § 134 Abs. 1 KFG

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220 Euro.

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist eine – nur gegen die Strafhöhe gerichtete – begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich – wie dargelegt – nicht gegen den Schuldspruch,
sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

 

zu 1) – 3):

Gemäß der „Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG“ sowie der telefonischen Rücksprache mit dem kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen, Herrn X., handelt es sich beim Xenon Abblend- und Fernlicht, ohne automatische Leuchtweitenregulierung und ohne Scheinwerferwaschanlage um einen einzigen Bausatz.

Dieser wurde ohne Typisierung eingebaut.

 

Gemäß § 22 VStG werden somit nicht drei Einzelstrafen, sondern wird eine
(einzige) Gesamtstrafe verhängt.

 

Da die Bw derzeit arbeitslos ist und – gemäß ihren Angaben in der Berufung – über ein Einkommen von nur 18,70 Euro/Tag verfügt, ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Gesamtstrafe mit 50 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden – festzusetzen.

 

zu 4):

Die blauen Begrenzungslampen wurden unabhängig vom Xenonlicht angebracht, sodass betreffenden diesem Punkt eine "Einzelstrafe" festzusetzen ist.

Bei "nicht ordnungsgemäßer Beleuchtung von Fahrzeugen" – bezogen auf die Tatzeit (10.11.2011) – ist eine Anonymverfügung mit einer Strafhöhe: 36 Euro vorgesehen.

 

Die Geldstrafe wird somit auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung
eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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