Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101078/17/Sch/Rd

Linz, 20.01.1994

VwSen-101078/17/Sch/Rd Linz, am 20. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Astrid R vom 28. Jänner 1993 gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Jänner 1993, VerkR96/9130/1992, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt ergänzt wird:

"... als Zulassungsbesitzerin die Lenkung ...".

Im übrigen wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerberin eine Ermahnung erteilt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 4. Jänner 1993, VerkR96/9130/1992, über Frau Astrid R, damals E, ua. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil sie am 12. April 1992 dem A die Lenkung ihres PKW mit dem Kennzeichen überlassen habe, sei und dieser PKW vom Genannten am 12. April 1992 um 1.30 Uhr in Salzburg auf dem M Höhe Haus Nr. 5 in Richtung N gelenkt worden sei, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei (Faktum 1).

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum 1 dieses Straferkenntnisses hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Frage der Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegende Berufung ist zu bemerken, daß die Berufungswerberin dem unterfertigten Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegenüber erklärt hat, Herrn A F das gegenständliche Fahrzeug regelmäßig, also auch im vorliegenden Fall, an ihrem Wohnsitz zum Lenken überlassen zu haben. Daraus ergibt sich ein im Bundesland Oberösterreich gelegener Tatort und sohin die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Aufgrund der von der Berufungsbehörde durchgeführten Erhebungen steht außer Zweifel, daß der Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt nicht im Besitze einer Bestätigung im Sinne des § 79 Abs.2 KFG 1967 gewesen ist. Aus diesem Grunde wäre er, da er seinen Zweitwohnsitz im Ausland nicht aufgegeben hatte, nicht zum Lenken eines PKW im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Die Rechtswohltat des § 84 Abs.1 KFG 1967 konnte dem Lenker - und damit auch der Berufungswerberin - nicht zugutekommen, da diese an den Umstand anknüpft, daß der Lenker eines Fahrzeuges keinen Wohnsitz im Inland hat. Daß ein solcher bei Herrn A A jedoch zur Tatzeit gegeben war, steht nach der Aktenlage und auch nach dem Berufungsvorbringen außer Zweifel.

Die Berufungswerberin wäre daher gemäß § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 nicht berechtigt gewesen, als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen dieses Fahrzeug dem Obgenannten zum Lenken zu überlassen.

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf die Eigenschaft der Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen war erforderlich, da es sich hiebei um ein eindeutiges Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 handelt.

Hiezu war die Berufungsbehörde ebenfalls berechtigt, da die Erstbehörde innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG eine entsprechende taugliche Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 14. Mai 1992) gesetzt hat, in der dieses Tatbestandsmerkmal enthalten ist. Warum die Erstbehörde dieses schließlich in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mehr aufgenommen hat, kann vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht nachvollzogen werden, die diesbezügliche Ergänzung konnte jedoch aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes erfolgen.

Zur Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ist zu bemerken, daß gemäß dieser Bestimmung die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Diese beiden Merkmale liegen im vorliegenden Fall vor. Die Berufungsbehörde hat im Rahmen des Berufungsverfahrens erhoben, daß Herrn A F von der Bundespolizeidirektion Salzburg am 26. Juni 1992, also relativ geringe Zeit nach dem hier verfahrensgegenständlichen Vorfall, eine Bestätigung im Sinne des § 79 Abs.3 KFG 1967 ausgestellt worden ist. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Obgenannte also von seinem nigerianischen Führerschein für die Dauer eines Jahres im Bundesgebiet Gebrauch machen. Das Verschulden der Berufungswerberin, die diesem das Lenken ihres Kraftfahrzeuges kurze Zeit vor Ausstellung dieses Dokumentes überlassen hat, kann daher als geringfügig angesehen werden, zumal überdies die Problematik des Verwendens ausländischer Führerscheine im Bundesgebiet oftmals eine sehr diffizile ist. Daß die Folgen der Tat - sofern von solchen überhaupt auszugehen war unbedeutend waren, kann nach der Aktenlage angenommen werden.

Die Erteilung einer Ermahnung erschien dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich deshalb angebracht, um die Berufungswerberin künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Die vorliegende Berufung richtet sich nach ihrer Diktion eindeutig lediglich gegen Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses, was sich insbesonders aus der auf dieses Faktum abgestellten Begründung der Berufung sowie aus der Zitierung der diesbezüglich verhängten Geldstrafe ergibt. Faktum 2 ist sohin mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen, weshalb in diesem Punkt seitens der Berufungsbehörde kein Abspruch zu erfolgen hatte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

S c h ö n