Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252927/12/Kü/Ba

Linz, 27.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn J L, K, K, vom 25. Juli 2011 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Juni 2011, Gz. 0014391/2011, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. November 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid  bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 300 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:      § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Juni 2011, Gz. 0014391/2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Aus­länderbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von    1.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 51 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach au­ßen zur Vertretung berufene Person der Firma P O, L, L, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von dieser Firma als Arbeitgeber von 22.09.2010 bis 23.12.2010 im Lokal P O, L, L die weißrussische Staatsbürgerin Frau B K, geboren, gemel­det K P, S als Masseurin gegen Entgelt - 1250 Euro/Monat netto - im Ausmaß von 38 Stunden/Woche beschäftigt wurde, obwohl Ihnen für diese Ar­beitnehmerin weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebe­stätigung ausgestellt wurde oder die Ausländerin weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder 'Niederlas­sungsbewilligung - unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungs­nachweis besitzt."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird.

 

Begründend wird festgehalten, dass Frau B K niemals in einem Angestelltenverhältnis für die Firma P O tätig gewesen sei. Frau B sei jedoch in den Monaten 09/2010 und 10/2010 jeweils den halben Monat und in 12/2010 und 01/2011 den vollen Monat als neue Selbst­ständige (gemäß § 99 EStG) tätig gewesen.

 

Soweit bekannt sei, sei Frau B für den gesamten Zeitraum bei der S selbstversichert gewesen. Des Weiteren sei sie ordnungsgemäß in den Meldelisten der neuen Selbstständigen beim Finanzamt Linz im angeführten Zeitraum geführt worden und habe pünktlich die vorgeschriebene Einkommens­steuer entrichtet.

 

Frau B verfüge jedoch über dermaßen ungenügende Deutschkennt­nisse, dass davon auszugehen sei, dass sie die Befragung nicht verstanden bzw. deren Sinn und Zweck nicht erkennen habe können. Aus gegebenem Anlass, nämlich den Aufenthaltsverlängerungen bei der BH Steyr, würde er wissen, dass ohne Übersetzer und russischsprachiger Vertrauensperson kein Termin möglich gewesen wäre. Insofern sei erklärlich, dass ein Einkommensbetrag aus Erwerbs­tätigkeit in Höhe von 1.250 Euro angegeben worden sei, zumal es sich dabei exakt um den Betrag handle, den das Finanzamt für Frau B als geschätztes Mindesteinkommen aufgrund ihrer Steuerzahlungen als neue Selbst­ständige zur Vorlage bei der BH Steyr ausgefertigt habe und als Bestätigung ausgehändigt habe.

 

Nicht unerwähnt bleiben solle, dass sämtliche in dieser Branche tätigen Personen, ob bei der Firma P O oder bei irgendeinem gleichartigen Betrieb in Österreich, ausnahmslos als neue Selbstständige tätig seien.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 26.7.2011 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 30. November 2011, an welcher der Bw und ein Vertreter der Finanz­verwaltung teilgenommen haben, sowie Frau K B unter Beiziehung einer Dolmetscherin als Zeugin einvernommen wurde.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt steht:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der P O mit dem Sitz in L, L. Laut Firmenbuchauszug ist diese Firma im Geschäftszweig Massage- und Kosmetikinstitut tätig. Die P O vermietet an ihrem Standort Räumlichkeiten für die Durchführung von Massagen. Diese Tätigkeit wird von Frau I E, einer Gesellschafterin der P O, durchgeführt. Frau I E war bis 2010 auch handels­rechtliche Geschäftsführerin der P O. Der Bw selbst hat mit dem Betrieb des Massageinstitutes nichts zu tun.

 

In der Zeit von September 2010 bis Jänner 2011 hat die weißrussische Staatsangehörige K B in den Räumlichkeiten der P O Massagen durchge­führt. Kontaktperson war Frau I E. Frau E hat Frau B erklärt, wie bei den Massagen vorzugehen ist und welcher Preis für eine halbe Stunde bzw. eine Stunde Massage zu verlangen ist. Die Kunden, welche die Massagen in Anspruch genommen haben, haben in einem großen Raum vor den eigentlichen zwei Massagezimmern gewartet. Für die Benützung des Massageraumes hat Frau B einen Betrag an die P O bezahlt. Die Kunden haben nach Durchführung der Massage direkt bei Frau B bezahlt.

 

Eine fixe Einteilung, wann von den Mädchen Massagen durchgeführt werden, hat es von der P O nicht gegeben. Die Mädchen, die Massagen durchgeführt haben, haben sich ihre Zeiten frei einteilen können. Die Werbung für die Durchführung von Massagen wurde von der P O übernommen. Keines der Mädchen, die Massagen durchgeführt haben, hat eigene Inserate in Auftrag gegeben.

 

Frau K B war bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft krankenversichert und hat dort ihre Beiträge einbezahlt.

 

Am 13. Jänner 2011 wurde in den Räumlichkeiten der P O von der Finanzverwaltung eine Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsge­setzes durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurde Frau K B angetroffen und wurde ihr ein mehrsprachiges Personenblatt vorgelegt. Frau B konnte die an sie gestellten Fragen im Personenblatt lesen, da diese auch in russischer Sprache abgefasst waren. Frau B hat angegeben, für die P O seit 22.9.2010 38 Stunden pro Woche zu arbeiten und dabei einen Nettoverdienst von 1.250 Euro zu erzielen. Als Chef hat sie den Bw genannt. Bei der Kontrolle wurde von Frau B auch eine mit 22.9.2010 datierte verbindliche Einstellungszusage vorgelegt. Diese Einstellungsanzeige, welche mit P O (L Geschäftsführer) unterzeichnet ist, bestätigt, dass Frau B in dieser Firma eine Anstellung im Ausmaß von 38 Wochenstunden finden wird. Das Dienstverhältnis kann sofort begonnen werden, Voraussetzung ist allerdings eine behördliche Zustimmung. Das monatliche Bruttogehalt wird in dieser Einstellungsanzeige mit 1.546 Euro 14 x pro Jahr und hinzukommenden Trinkgeldern von durchschnitt­lich ca. 200 Euro pro Monat festgelegt. Außerdem ist festgelegt, dass die ersten drei Monate als Probezeit gelten.

 

Zudem ist festzuhalten, dass von der P O für Frau K B am 16.12.2010 um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung angesucht wurde. Dieser Antrag wurde vom AMS am 23.12.2010 abgewiesen.

 

Arbeitsmarktrechtliche Papiere für die Tätigkeit von Frau B konnten bei der durchgeführten Kontrolle nicht vorgelegt werden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Unterlagen, wie dem Strafantrag des Finanzamtes Linz, welchem auch das Personenblatt sowie die Einstellungszusage vom 22.9.2010 angeschlossen sind. Zudem ergibt sich aus den Aussagen der einvernommenen Zeugin, dass sie in den Räumlichkeiten der P O Massagen durchgeführt hat und vor Durchführung dieser Tätigkeit von Frau I E angewiesen wurde, wie die Massagen durch­zuführen sind und welcher Betrag dafür zu verlangen ist. Nicht festgestellt werden konnte, wie viel von Frau B für die Benützung der Räumlichkeiten an die P O abgeführt wurde, da sich die Zeugin daran nicht mehr erinnern kann. Ebenso konnte die Zeugin im Zuge der münd­lichen Verhandlung keine Angaben zur Einstellungszusage, welche in Schriftform vorliegt, machen. Sie gab allerdings im Zuge ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung an, dass sie von September 2010 bis Jänner 2011 Massagen in den Räumlichkeiten der P O durchgeführt hat.

 

Vom Bw selbst wird nicht bestritten, dass er als handelsrechtlicher Geschäfts­führer der P O fungiert. Er führt allerdings aus, dass er mit dem Betrieb des Massageinstitutes nichts zu tun hat und auch die anhängige Berufung nicht von ihm selbst verfasst wurde, obwohl der Inhalt der Berufung den Tatsachen entspricht.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)     in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)     überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt steht zweifelsfrei fest, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P O das zur Vertretung nach außen berufene und somit iSd § 9 VStG verantwortliche Organ ist. Daran ändert auch das Vorbringen des Bw nichts, wonach er mit dem Betrieb des Massageinstituts nichts zu tun hat, zumal kein verantwortlich Beauftragter bestellt wurde.

 

5.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmer­ähnlichen Verhältnisses bildet, so ist von einer der Bewilligungs­pflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0285, m.w.N.).

 

Der vorliegende Fall ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass die weißrussische Staatsangehörige von der für den Betrieb des Massageinstitutes Verantwortlichen eine Einweisung in die Durchführung der Massagen erhalten hat bzw. von dieser auch die Preise für die Durchführung der Massagen festgesetzt wurden. Fest steht auch, dass die Ausländerin für die Durchführung der Massagen in den Räumlichkeiten der P O selbst keine Werbung betrieben hat, sondern diese Inserate und die Werbung für den Betrieb von der P O durchgeführt wurden. Dem gegenüber steht, dass die ausländische Staatsangehörige nach Durchführung einer Massage den Betrag vom Kunden selbst eingehoben hat und dann die Zimmermiete an die P O abgeführt hat. Auch hat es keine von der P O vorge­gebene Einteilung der Mädchen gegeben sondern haben diese selbstständig vereinbart, wer wann in den Räumlichkeiten der Private x GmbH zur Durch­führung von Massagen anwesend ist.

 

Wesentliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes bildet zudem die verbindliche Einstellungszusage zur Vorlage bei einer Behörde, welche von der P O Frau B am 22.9.2010 ausgestellt worden ist. Darin wird festgehalten, dass die weißrussische Staats­angehörige im Ausmaß von 38 Wochenstunden mit einem bestimmten Brutto­gehalt ein Dienstverhältnis erhält. Die konkreten Umstände des Falles und insbesondere die Einstellungszusage und nicht zuletzt auch die Tatsache, dass von der P O um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die weißrussische Staatsangehörige angesucht wurde, verdeutlichen für den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass die Ausländerin im gegenständlichen Fall lediglich ihre persönliche Arbeitskraft ohne ein ihr zukommendes Unternehmer­risiko beigestellt hat. Die Durchführung der Massagetätigkeit in den Betriebs­räumlichkeiten der P O stellt den wesentlichen Bestandteil des Unternehmensbetriebs dar. Auch wenn die einzelnen Mädchen selbstständig ihre Anwesenheitszeiten eingeteilt haben und auch den für die Massage zustehenden Betrag vom Kunden direkt kassiert haben, stellen diese Teilaspekte der Tätigkeit nicht die entscheidenden Punkte für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit dar. Bei der gegenständlichen Sachlage ist es daher gerechtfertigt, die Tätigkeit der weißrussischen Staatsangehörigen als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 lit.b AuslBG zu bewerten, zumal die Ausländerin ihre Tätigkeit im Rahmen des vorgegebenen Preisniveaus in den vorhandenen Betriebsräumen und unter Benützung der von der P O beigestellten Infrastruktur ausgeübt hat. Diese Annahme wird auch durch die bereits erwähnte Einstellungszusage vom 22.9.2010 bestätigt. Da allerdings für die Tätigkeit der weißrussischen Staatsangehörigen keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen sind, ist dem Bw die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass Übertretungen des § 28 Abs.1 AuslBG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG sind, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Es liegt ihm daher eine Unterlassung zur Last. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Solange daher der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es war daher Sache des Bw, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2005, Zl. 2004/09/0064, und die darin zitierte Judikatur).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0228). Die Erteilung von Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0124, mwN).

 

Der Bw hat weder das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, noch erkennbar dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Vielmehr stellt der Bw, obwohl er die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers innehat, dar, mit dem Betrieb des Massageinstitutes nichts zu tun gehabt zu haben. Damit ist es dem Bw nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Nichteinhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist ihm daher auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienver­hältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist. Von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung als strafmildernd die Unbescholtenheit des Bw und als straferschwerend die Zeitdauer der Beschäftigung gewertet. Festzuhalten ist, dass im Berufungsverfahren zusätzliche Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe nicht aufgetreten sind. Beachtlich ist allerdings, dass der Bw, obwohl er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P O fungiert, sich um den Betrieb nicht gekümmert hat und damit auch die ihm obliegenden Kontrollpflichten nicht wahrgenommen hat. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die von der Erst­instanz vorgenommene Strafbemessung als angemessen und wird diese Strafe den Bw in Hinkunft zu gesetzeskonformem Verhalten veranlassen. Insofern war daher die von der Erstinstanz festgesetzte Strafe zu bestätigen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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