Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310494/2/Kü/Ba

Linz, 26.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über den Antrag des Herrn H M, U, A, vom 5. April 2012 auf Beigebung eines Verteidigers im Zusammenhang mit dem Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 22. März 2012, UR96-103-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 22. März 2012, UR96-103-2011, über den Antragsteller wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 17 Geldstrafen in Höhe von jeweils 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Antragsteller zu eigenen Handen am 26.3.2012 zugestellt. Am 6.4.2012 – somit rechtzeitig – hat der Antragsteller den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers eingebracht und ausgeführt, dass er in dieser Sache erwäge, eine Berufung zu ergreifen.

 

2. Mit Schreiben vom 6. April 2012, eingelangt am 12. April 2012, legte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Antrag samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberöster­reich vor. Dieser hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51a Abs.3 VStG) erwogen:

 

2.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen und wenn dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Die Genehmigung der Verfahrenshilfe ist sohin an zwei Voraussetzungen geknüpft, einerseits daran, dass der Beschuldigte die Kosten eines Verteidigers nicht tragen kann und andererseits daran, dass die Vertretung durch einen Verteidiger im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere zu einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Dazu ist vorerst darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteien vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Komplexität der Rechtssache sowie die drohende Strafe erfordern. Mit anderen Worten: die Sach- und Rechtslage muss besonders schwierig gestaltet sein bzw. die besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles müssten eine Bewilligung notwendig machen. Beide Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

 

Der Antragsteller ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der W N GmbH & Co KG mit dem Sitz in U, A, welche auf diesem Standort eine mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13.12.2004, UR-305627/15-2004, abfallwirtschaftsrechtlich genehmigte Biogasanlage betreibt. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Antrag­steller vorgeworfen, für die Nichteinhaltung einer Reihe von Auflagen des Genehmigungsbescheides für die Biogasanlage verantwortlich zu sein. Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der Aktenlage, wobei der Antrag­steller bereits zu den einzelnen vorgeworfenen Punkten im Zuge der Aufforde­rung zur Rechtfertigung Stellung genommen hat. Der Unabhängige Verwaltungs­senat kommt zur Überzeugung, dass es im gegenständlichen Fall im Wesent­lichen um Sachverhaltsfragen geht, die die Behörde bzw. der Unabhängige Verwaltungssenat von Amts wegen zu untersuchen hat. Somit liegen weder besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Sach- aber auch der Rechtslage, noch eine besondere Tragweite des Rechtsfalles oder besondere persönliche Umstände des Antragstellers vor. Da sohin die Tatbestandsvoraussetzung des letzten Absatzes des § 51a Abs.1 VStG nicht vorliegen, jedoch beide Tatbestände des § 51a Abs.1 VStG kumulativ vorhanden sein müssen, um die beantragte Beigebung eines Verteidigers erteilen zu können, war der Antrag abzuweisen. Die soziale und wirtschaftliche Situation des Antragstellers musste demnach nicht mehr überprüft werden.

 

2.2. Gemäß § 51 Abs.5 VStG beginnt, wenn der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt hat, für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt wird. Wird der rechtzeitig erstellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten (neu) zu laufen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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