Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523155/4/Kof/REI

Linz, 08.05.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G S,
geb. x, P, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. März 2012, VerkR21-192-2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

- die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 24 Monaten – gerechnet ab Zustellung des Bescheides

   (= 3. April 2012) – entzogen und

-  für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und eines Motorfahrrades verboten.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 


Gegen diesen Bescheid hat der Bw die – mit "17. April 2012" datierte – begründete Berufung am Donnerstag, dem 19. April 2012 bei der belangten Behörde persönlich abgegeben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung –

am Dienstag, dem 3. April 2012 nachweisbar zugestellt;

siehe den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Rückschein.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen.

Bereits die Hinterlegung eines Zustellstückes – und nicht erst dessen Behebung – begründet die Wirkung der Zustellung;

VwGH vom 17.07.2008, 2007/21/0227; vom 09.11.2004, 2004/05/0078;

          vom 24.03.2004, 2004/04/0033; vom 19.05.2004, 2004/18/0106;

          vom 19.04.2001, 99/06/0049; vom 16.09.2011, 2010/02/0273 uva.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Bescheidzustellung – einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Dienstag,

dem 17. April 2012 erhoben werden müssen.

 

Der Bw hat die mit "17. April 2012" datierte Berufung am Donnerstag,
dem 19. April 2012 bei der belangten Behörde persönlich abgegeben und somit
– um zwei Tage – verspätet erhoben.

 

Dem Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 27. April 2012, VwSen-523155/2 dieser Sachverhalt mitgeteilt (= sog. "Verspätungsvorhalt") und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen.

siehe dazu VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207

 

 


Es war daher

·     die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und

·     spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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