Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560142/2/Lg/Ba

Linz, 10.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der T G, K, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 9. Jänner 2012, Zl. SHV10-18.571, betreffend einen Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 4 Oö. Mindest­sicherungsgesetz (Oö. BMSG 2011).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin (in der Folge: Bw)  auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Grunde des § 4 Oö. BMSG 2011 abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, gemäß § 4 Oö. BMSG (persönliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung) könne die Leistung der bedarfs­orientierten Mindestsicherung nur Personen geleistet werden, die über eine Daueraufenthalt oder eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügen. Da die Bw über keinen gültigen Daueraufenthaltstitel bzw. keine unbefristete Nieder­lassungsbewilligung nachweisen könne, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Unser Antrag auf Mindestsicherung wurde mit dem Argument abgelehnt, dass wir über keinen Daueraufenthalt in Österreich verfügen. Dem möchten wir entgegen halten, dass der Asylgerichtshof am 06.12.2011 entschieden hat, dass unsere Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist (Kopie der Bescheide liegen bei).

 

Auch wenn unsere Aufenthaltskarten zunächst auf ein Jahr befristet ausgestellt wurden, besagt dies in unserem Falle nicht, dass unser Aufenthaltsrecht in Österreich für ein Jahr befristet ist. Unsere Ausweisung in unser ursprüngliches Heimatland ist nämlich auf Dauer, so der Asylgerichtshof, unzulässig.

 

Zudem möchten ich und meine Familie anmerken, dass wir bereits seit 6,5 Jahren in Österreich sind. Wir haben uns bereits während des Asylverfahrens mehrmals um eine Arbeitsgenehmigung gemüht, die uns aber jedes Mal verweigert wurde. Seit der Ausstellung unserer Karte am 2.1.2012 versuchen ich und mein Gatte ständig eine Arbeit zu finden. Wir haben uns bereits beide beim AMS angemeldet und Beratungstermine vereinbart, allerdings ist es aufgrund der fehlenden Zeiten der Arbeitserfahrung, uns war es als Asylwerber 6,5 Jahre lang verboten zu arbeiten, und des fortgeschrittenen Alters schwierig Arbeit zu finden.

Trotz dieser Schwierigkeiten ist es mir gelungen vor 10 Tagen beim B K Arbeit zu finden, derzeit allerdings nur mit 20 Stunden wöchentlich. Mein Mann hat im Jänner einen Deutschkurs beim Sprachinstitut U und am 20.1.2012 die A2 Prüfung absolviert. Wir hoffen, dass er die Prüfung bestanden hat, damit er auf eine Rot-Weiß-Rot Karte plus umsteigen kann, was die Arbeitssuche um Einiges erleichtern würde.

Wir sind daher nachweislich bemüht Arbeit zu finden und bitten Sie uns für den ausstehenden Berufungszeitraum die Mindestsicherung zu gewähren. Selbst wenn der von der Behörde angeführte §4 Oö BMSG für uns zur Anwendung käme, hätte die Behörde die Möglichkeit uns vorübergehend zumindest in der für uns schwierigsten Zeit zwischen Ausstellung der Aufenthaltskarte und dem Beginn einer Beschäftigung eine Leistung im Rahmen des Privatrechts §4 Abs 2 Oö BMSG zu gewähren, da erstens unser Lebensunterhalt zumindest im Jänner nicht anderweitig gesichert werden konnte und zweitens dies zur Vermeidung besonderer Härten, in unserem Falle Verlust der Mietwohnung, drohende Obdachlosigkeit und vollkommene Einkommenslosigkeit, unerlässlich ist.

 

Vgl. § 4 (2) Oö BMSG Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall - abweichend von Abs. 1 - auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1.        der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2.        dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

Ich ersuche daher um Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2012 und Gewährung der Mindestsicherung bzw. in eventu der Gewährung einer Leistung des Privatrechts, die mich und meine Familie vor einer sozialen Notlage bewahrt und uns hilft unseren Unterhalt zu finanzieren, bis wir eine Arbeit gefunden haben."

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Die Bw machte jedoch geltend, dass aufgrund einer Entscheidung des Asyl­gerichtshofes die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.

 

Gemäß § 49 Abs.1 Oö. BMSG ist für die Erlassung von Bescheiden in I. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde und in II. Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

Gemäß § 4 Abs.1 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.  ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Österreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.  a)  entweder österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

     b)  Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

     c)  EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

     d) Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder "Daueraufenthalt – Familienangehörige" oder mit einem Niederlassungs­nachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

     e)  Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

Gemäß § 4 Abs.2 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung im Einzelfall – abweichend von Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

Unbestritten steht fest, dass die Berufungswerberin weder österreichische Staatsbürgerin oder deren Familienangehörige, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte, EU-/EWR-Bürgerin, Schweizer Staatsange­hörige oder deren Familienangehörige noch eine Person mit einem Aufenthaltstitel "Dauer­aufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-Familienange­hörige" oder eine Person mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungs­bewilligung im Sinne des § 4 Abs.1 Z2 lit.a bis d Oö. BMSG ist.

Der Unabhängige Verwaltungssenat teilt die Auffassung der belangten Behörde: Die Berufungswerberin verfügt lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, gültig von 20. Dezember 2011 bis 20. Dezember 2012. Schon aus diesem Grund kann nicht von einem dauernden Aufenthaltsrecht im Inland gesprochen werden.

Auch eine Interpretation dieser Bestimmung unter Heranziehung der Materialien der Gesetzgebung führt zu keinem anderen Ergebnis und ist diesbezüglich in den erläuternden Bemerkungen des gesetzgebenden Organs zu finden, dass der Auffangtatbestand der lit. e des § 4 Abs.1 Z2 Oö. BMSG Personen mit einem dauernden Aufenthaltsrecht im Inland (zB § 55 FPG) erfasse. Dieser § 55 idF des Zeitraumes der Gesetzeswerdung des Oö. BMSG 2011 (der entsprechende Ausschussbericht ist datiert mit 30. Juni 2011) entspricht dem nunmehrigen § 64 FPG und bezieht sich jeweils auf Fremde bzw. nunmehr Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Aufenthaltstitels über einen bestimmten Zeitraum, zumindest jedoch 5 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren. Da jedoch der Zeitraum des anhängigen Asylverfahrens keinen rechtsmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet sondern lediglich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach Asylgesetz darstellt, bringt auch diese Interpretation keinen Erfolg für die Berufungswerberin.

 

Auf Grund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage kann somit der Berufungswerberin in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides ein Rechtsanspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung unter Bezugnahme auf § 4 Abs.1 Oö. BMSG 2011 nicht zuerkannt werden und war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Über den in der Berufung gleichzeitig gestellten Antrag einer Leistung des Privat­rechts kann vom Unabhängigen Verwaltungssenat aus Zuständigkeitsgründen nicht abgesprochen werden, sondern wären derartige Leistungen der bedarfs­orientierten Mindestsicherung im Rahmen des Privatrechts im Wege der erst­instanzlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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