Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750026/3/Gf/Rt

Linz, 02.05.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf aus Anlass der Berufung der L P, wegen deren aus Anlass einer Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe gestellten Antrages auf Aufsichtsbeschwerde sowie auf Wiederaufnahme eines von der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land mit Straferkenntnis vom 10. Mai 2010, Zl. Sich96-94-2010, erledigten Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht:

I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Aufsichtsbeschwerde wird an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weitergeleitet.

III. Die Rechtsmittelwerberin hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren in Höhe von 15 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 24 VStG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG; § 64 Abs. 1 und 6 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 10. Mai 2010, Zl. Sich96-94-2010, wurde über die Rechtsmittelwerberin wegen ihres bis zu diesem Zeitpunkt illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der dadurch begangenen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120) verhängt.

 

Ihrer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 29. Juni 2010, Zl. VwSen-2331109/2/Gf/Mu, insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Stunden herabgesetzt wurde; im Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung ist das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land (mit diesem modifizierten Inhalt) in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden.

 

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2011, Zlen. 2011/21/0059-9 u.a., wurde die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates erhobenen Beschwerde abgelehnt.

 

Mit der Begründung, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich sei, wurde die Rechtsmittelwerberin in weiterer Folge mit Schreiben der BPD Steyr vom 3. Februar 2012, Zl. S-897/ST/12, dazu aufgefordert, bei dieser Behörde binnen 14 Tagen nach Zustellung die aushaftende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 35 Stunden anzutreten.

 

1.2. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem als "Aufsichtsbeschwerde" sowie als "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" bezeichneten Schreiben vom 13. Februar 2012.

 

Begründend wird darin – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ihre Beschwerde gegen das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 29. Juni 2010 noch ausständig und zudem zwischenzeitlich auch Verjährung eingetreten sei. Außerdem sei ihr eine Ausreise in den Kosovo mangels entsprechender Dokumente faktisch unmöglich, ganz abgesehen davon, dass sie und ihre Familie im Juli 2011 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt hätten. Schließlich seien im Verwaltungsstrafverfahren auch weder die Bestimmungen der Art. 7 und 8 EMRK noch der Umstand berücksichtigt worden, dass ihre beiden minderjährigen Töchter adäquate Schulen besuchen würden.

 

Weil sich das dem Verfahren zu Grunde liegende Straferkenntnis somit als rechtswidrig erweise, wird beantragt, dieses nach Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuheben und dessen Vollstreckung zu unterlassen.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Steyr-Land zu Zl. Sich96-97-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien auch einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 69 Abs. 1 VStG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z. 1), neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die bisher ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und einen voraussichtlich anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z. 2), oder der Bescheid von Vorfragen abhängig war, über die nachträglich anders entschieden wurde (Z. 3).

 

3.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund käme nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall am ehesten noch der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (Neuerungstatbestand) in Betracht.

 

Allerdings liegt dieser hier tatsächlich schon deshalb nicht vor, weil sich die darauf bezügliche Behauptung der Rechtsmittelwerberin, einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt zu haben, sogar ihrem eigenen Vorbringen nach auf eine im Juli 2011 sowie danach gelegene – und daher den (lediglich bis zum 10. Mai 2010 reichenden) Tatzeitraum schon von vornherein nicht betreffenden – Phase bezieht.

 

Anhaltspunkte für sonstige Wiederaufnahmegründe lassen hingegen weder das Beschwerdevorbringen noch der von der Behörde vorgelegte Akt erkennen. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die von ihr relevierte unrichtige rechtliche Beurteilung selbst dann, wenn dieser Vorwurf zutreffen würde, nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keinen Wiederaufnahmegrund bilden kann.

 

Auch die von der Rechtsmittelwerberin eingewendete Verjährung ist nicht eingetreten, weil nach § 31 Abs. 3 VStG u.a. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist.

 

3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

4.1. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Rechtsmittelwerberin nach § 64 Abs. 1 und 6 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 15 Euro, vorzuschreiben.

 

4.2. Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin als "Aufsichtsbeschwerde" zu werten ist, war dieser gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weiterzuleiten.

 

4.3. Bemerkt wird im Übrigen, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bis zu deren unmittelbarer Vollstreckung nach § 54b Abs. 2 VStG insbesondere dadurch vermieden werden kann, dass die Geldstrafe tatsächlich bezahlt wird, wobei in diesem Zusammenhang gemäß § 54b Abs. 3 VStG jederzeit auch ein Antrag auf Teilzahlung gestellt werden kann.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

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