Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240891/3/Gf/Rt

Linz, 24.04.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des W H, gegen das aus Anlass einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes ergangene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 14. März 2012, Zl. SanRB96-31-2011, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat noch einen Kostenersatz zugunsten der AGES zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG; § 71 Abs. 3 LMSVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 14. März 2012, Zl. SanRB96-31-2011, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in einer Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 5 Euro; Untersuchungskosten: insgesamt 120 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 175 Euro) verhängt, weil er ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt mit krankheitsbezogenen Angaben beworben habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 18 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 125/2011 (im Folgenden: LMSVG), begangen, weshalb er nach § 90 Abs. 2 Z. 3 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass diese dem Rechtsmittelwerber angelastete Übertretung auf Grund eines Gutachtes der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden: AGES) als erwiesen anzusehen seien.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 16. März 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. März 2012 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin wird eingewendet, dass der Spruch des Straferkenntnisses nur mangelhaft konkretisiert, insbesondere Zeitpunkt des Verkaufes des Produktes nicht ermittelt worden sei. Außerdem habe er die beanstandete Broschüre nicht beigelegt.

 

Da die ihm angelastete Übertretung schließlich bloß geringfügig sei, wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu Zl. SanRB96-31-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungsrelevante Sachverhalt klären ließ und der Berufungswerber hierauf explizit verzichtet hat, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 90 Abs. 2 Z. 3 LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der kosmetische Mittel mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben bewirbt.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber von Anfang an eingewendet, dass die beanstandete Broschüre dem verfahrensgegenständlichen Produkt beigegeben worden sei.

 

Dies erscheint schon deshalb glaubwürdig, weil es sich hierbei nicht um einen Beipackzettel im üblichen Sinn, sondern bloß um eine einblättrige Kopie (der Seiten 21 und 22) aus einem Buch handelt. Angesichts der Abmessungen jener Dose, in der hier ein Quantum von bloß 15 ml des Kosmetikums verpackt war – nämlich: Höhe ca. 2 bis 3 cm, Durchmesser ca. 3 cm – hätte dieser Zettel selbst dann, wenn er (nicht A4-, sondern) bloß A5-Format aufgewiesen hätte, nicht unschwer so beigegeben werden können, dass er – abgesehen von seiner äußerst unprofessionellen Aufmachung – vom Kunden nicht als geradezu störend empfunden worden wäre.

 

Dem gegenüber ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Akt nicht der geringste Hinweis darauf, dass diese Kopie auch tatsächlich vom Beschwerdeführer der versendeten Ware beigelegt worden ist. Denn Probe und Beilage wurden der AGES im vorliegenden Fall vom Gesundheitsamt der Stadt Linz übermittelt, das wiederum auf eine Anzeige einer Kundin, die das verfahrensgegenständliche Produkt via Versandhandel erworben und sich über unangenehme Nebenwirkungen beschwert hatte, eingeschritten war. Dass jene Kundin dem Gesundheitsamt zugleich mit dem Kosmetikum auch den Buchauszug übergeben hat, lässt sich unter derartigen Umständen jedoch nicht von der Hand weisen.

 

3.3. Mangels entsprechender, für ein Verwaltungsstrafverfahren jedoch unabdingbar erforderlicher Nachweise dafür, dass die Produktwerbung im gegenständlichen Fall tatsächlich dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, war daher der vorliegenden Berufung – ganz abgesehen davon, dass auch eine den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG adäquate Spruchkonkretisierung hinsichtlich des genauen Tatzeitpunktes fehlt – gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen. 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat noch i.S.d. § 71 Abs. 3 LMSVG ein Kostenersatz zugunsten der AGES vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

 

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