Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101081/20/Bi/Fb

Linz, 23.03.1994

VwSen-101081/20/Bi/Fb Linz, am 23. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau Dr. E W, vom 12. Februar 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Jänner 1993, VerkR96/3275/1992/Stei/Ha, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 18. März 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 52a Z10a und 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie am 10. Juni 1992 um 23.25 Uhr den Kombi, Kennzeichen , auf der von L Richtung R gelenkt und dabei die zwischen Strkm 6,925 und 9,050 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. März 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Rechtsmittelwerberin sowie der Zeugen BI Z und BI R durchgeführt.

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, sie sei sicher nicht mit der ihr vorgeworfenen Geschwindigkeit von 97 km/h gefahren, sondern habe höchstens eine solche von 85 km/h eingehalten. Sie mache daher weiterhin geltend, daß der Ungenauigkeitsbereich der Laserpistole weit höher sei als von der Behörde angenommen und beantrage dazu das Gutachten eines technischen Sachverständigen. Die Strafe sei bei weitem zu hoch bemessen, zumal die Übertretung um Mitternacht begangen wurde, auf der Baustelle zu diesem Zeitpunkt nicht gearbeitet wurde, die Baustelle kurz und übersichtlich, ihre Richtungsfahrbahn nicht behindert und kein Gegenverkehr vorhanden gewesen sei und sie überdies nunmehr 14 Jahre im Besitz der Lenkerberechtigung sei, diese auch dauernd benütze und ihr nur einmal eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zur Last gelegt wurde. Bei diesen Umständen handle es sich sehrwohl um Milderungsgründe, die die Erstinstanz nicht berücksichtigt habe. Weiters seien die im § 34 StGB angeführten Milderungsgründe der Ziffern 2, 17 und 18 zu berücksichtigen gewesen.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung beantragte die Rechtsmittelwerberin ergänzend ein verkehrspsychologisches Gutachten zum Beweis dafür, daß aufgrund des Gewöhnungseffektes durch das dauernde Befahren der Strecke ein Übersehen neuer und ungewohnter Verkehrszeichen geradezu typisch und das Verschulden besonders geringfügig sei. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit ca. 8.000 S monatlich Karenzgeld und der Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder angegeben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die beiden mit der Amtshandlung befaßten Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich einvernommen wurden.

4.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stellt sich für den unabhängigen Verwaltungssenat dergestalt dar, daß BI Z am 10. Juni 1992 um 23.25 Uhr auf der B127 im Bereich der zwischen Strkm 8,975 (und nicht wie im Straferkenntnis angeführt 6,925) und 9,050 eingerichteten Baustelle in der Bushaltestelle, Fahrtrichtung O, stehend Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasermeßgerät vornahm. Zur angegebenen Zeit passierte die Rechtsmittelwerberin mit ihrem Kombi als einziger PKW die Strecke, auf der zum maßgeblichen Zeitpunkt laut Verordnung des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 3. Juni 1992, VerkR-11/264-1992/O/Ma, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h bestand.

Der zur Vornahme von Lasergeschwindigkeitsmessungen besonders geschulte Gendarmeriebeamte stellte fest, daß der PKW eine Geschwindigkeit von 100 km/h, gemessen in einer Entfernung von 57 m, einhielt, zog die in der Betriebsanleitung angegebenen 3 km/h von der gemessenen Fahrgeschwindigkeit ab und teilte dem in einiger Entfernung in der selben Fahrtrichtung stehenden Meldungsleger BI R mit, daß der nun an ihm vorbeikommende PKW bei der Messung eine Geschwindigkeit von 97 km/h eingehalten habe.

Der Meldungsleger nahm hierauf die Anhaltung vor und konfrontierte die Rechtsmittelwerberin mit dem in Rede stehenden Tatvorwurf. Diese lehnte es jedoch ab, sich dazu zu äußern.

BI Z gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem unabhängigen Verwaltungssenat an, es habe sich um eine frisch eingerichtete Baustelle gehandelt, die immer weitergerückt wurde. Die Verordnung stammte aus einem Zeitpunkt kurze Zeit vorher, wobei sie sich selbst gefragt hätte, ob dort während der Nachtzeit nicht eine 70-km/h-Beschränkung ausgereicht hätte. Da die Fahrspur der Rechtsmittelwerberin in Richtung O in keiner Weise behindert gewesen sei, erschien ihnen die 50-km/h-Beschränkung etwas übertrieben, wurde aber kontrolliert, weil die Verordnung in Kraft war. Mit welchem Lasermeßgerät die Messung vorgenommen wurde, konnte der Meldungsleger nicht sagen; allerdings sei am 10. Juni 1992 im Bezirk nur eines vorhanden gewesen und nunmehr werde im Meßprotokoll auch die Fertigungsnummer konkret angeführt. Er habe nach Durch führung einer Probemessung den Bereich der Kühlerhaube des sich nähernden PKW anvisiert, und es habe damals keine Fehlmessung gegeben, sondern es sei eine ganz ordnungsgemäße Messung zustandegekommen. Der PKW der Rechtsmittelwerberin sei weit und breit der einzige gewesen, es habe auch kein Gegenverkehr geherrscht.

Der Zeuge BI R gab an, er habe der Rechtsmittelwerberin aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung um 47 km/h kein Organmandat angeboten.

Seitens der Erstinstanz wurde zunächst der Eichschein für den Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser mit der Fertigungsnummer 4066 vorgelegt, mit Schreiben vom 26. Jänner 1994 jedoch mitgeteilt, daß bei der zugrundeliegenden Messung der Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser mit der Nummer 4193 verwendet wurde, da dieses Meßgerät am 5. Mai 1992 dem Gendarmerieposten O dienstlich zugewiesen wurde.

Vor diesem Zeitraum sei das Meßgerät mit der Nummer 4066 in Verwendung gewesen. Das Gerät mit der Nummer 4193 wurde laut Eichschein am 14. April 1992 geeicht.

Wie von der Rechtsmittelwerberin bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens beantragt, wurde seitens des unabhängigen Verwaltungssenates mit Schreiben vom 22.

Februar 1993 bei der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik des Amtes der O.ö. Landesregierung um Namhaftmachung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen zwecks Vorbereitung eines Gutachtens zur Frage, inwieweit die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung mittels Laserpistole als Grundlage für den Tatvorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 47 km/h aus technicher Sicht herangezogen werden könne, ersucht. Mit dem namhaftgemachten verkehrstechnischen Amtssachverständigen Ing. Hubert L wurde nach mehrmaligen Urgenzen im Jänner 1994 der 18. März, 9.00 Uhr, als Verhandlungstermin telefonisch vereinbart und er mit Schreiben vom 7. Februar 1994 formell zur Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung als Sachverständiger eingeladen. Der Amtssachverständige nahm an der Berufungsverhandlung am 18. März 1994 ohne Angabe von Gründen nicht teil, wobei bei einer telefonischen Anfrage die Auskunft erteilt wurde, in der Abteilung finde gerade eine bis 11.00 Uhr dauernde Dienstbesprechung statt.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Rechtsmittelwerberin nicht bestritten hat, mit ihrem Fahrzeug die angegebene Strecke zur angegebenen Zeit durchfahren zu haben und auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung in geringerem Ausmaß zugestand. Laut eigenen Angaben befährt die Rechtsmittelwerberin die Strecke täglich zweimal, macht jedoch geltend, sie habe die Verkehrszeichen, die nicht beleuchtet gewesen seien, einfach übersehen.

Diesen Argumenten ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates nichts entgegenzusetzen, zumal die Baustelle erst seit 3. Juni 1992 - also dem Mittwoch vor dem Pfingstwochenende - verordnet war und sich der Vorfall am Mittwoch nach Pfingsten ereignete.

Beide Gendarmeriebemate haben bestätigt, daß die Baustelle eigentlich nur den donauseits gelegenen Fahrbahnteil betraf, der Rechtsmittelwerberin jedoch ihr Fahrstreifen in voller Breite zur Verfügung stand. Schwierigkeiten seien also nur bei Bussen und Lastkraftwagen zu erwarten gewesen.

Solche Überlegungen - selbst wenn sie nachvollziehbar sind befreien den konkreten Verkehrsteilnehmer selbstverständlich nicht von seiner Verpflichtung, sich an die maßgeblichen Bestimmungen zu halten.

Zur Frage der Heranziehbarkeit der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung - mit welchem Lasermeßgerät auch immer - als Grundlage für den Tatvorwurf und insbesondere des bei Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessern zugrundezulegenden Toleranzabzuges war die im übrigen von der Rechtsmittelwerberin wiederholt beantragte Einholung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens unumgänglich, zumal im gegenständlichen Fall nicht der einfache Hinweis auf die Verwendungsbestimmungen (die zweifellos eingehalten wurden) allein ausgereicht hätte, sondern zumindest zu erläutern gewesen wäre, warum es bei einem geeichten Lasergeschwindigkeitsmesser überhaupt Toleranzabzüge geben muß und warum diese ausgerechnet 3 km/h zu betragen haben - und nicht 15 km/h, wie die Rechtsmittelwerberin (wohl berechtigt) einwendet.

Gemäß § 51i VStG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

Die vom Amtssachverständigen abgegebene "Stellungnahme" vom 6. Dezember 1993, eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 13. Jänner 1994, war nicht geeignet, ein im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erstellendes Sachverständigengutachten zu ersetzen. Aus ökonomischen Gründen war es auch nicht zweckdienlich, die Verhandlung neuerlich zu vertagen, zumal bereits 13 Monate der gemäß § 51 Abs.7 VStG eingeräumten 15 Monate, in denen eine Berufungsentscheidung zu ergehen hat, vergangen waren, und es nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates ist, einem technischen Amtssachverständigen nach mündlicher Vereinbarung eines Termins und schriftlicher Ladung weitere Verhandlungsankündigungen anzubieten, um einem technische Auskünfte begehrenden Rechtsmittelwerber zu seinem Recht zu verhelfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf die von der Rechtsmittelwerberin zusätzlich eingewendeten, das Verschulden betreffende Argumente einzugehen.

zu II.:

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

3. nachrichtlich an die Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik, Goethestraße 86, 4020 Linz, z.Hd. Herrn W.HR. Dipl.-Ing. Karl Prummer Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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