Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166348/14/Bi/Kr

Linz, 04.05.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 16. September 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 2. September 2011, VerkR96-3198-2011-Lei, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 3. Mai 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 7 Abs.1 und 134 KFG 1967 und § 4 Abs.4 Z1 KDV eine Geldstrafe von 80 Euro (16 Stunden EFS) verhängt, weil er sich als Lenker des Pkw X, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, insofern vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, als am 10. Juni 2011, 22.35 Uhr im Ortsgebiet Puchenau, B127 Rohrbacher Straße bei km 5.850 in Fahrtrichtung Linz festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug, an dem Reifen der Marke X 205/55/R16 montiert gewesen seien, der Reifen rechts vorne in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 3. Mai 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und des kfztechnischen Amtssachverständigen X durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungs­entscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe nicht bezweifelt, dass er unmittelbar vor der Kontrolle eine Vollbremsung durchführen habe müssen, wodurch sich die Abnützung des Reifenprofils erklären lasse. Er habe einen Sachverständigen und eine Stellprobe beantragt; dem sei nicht entsprochen worden, was mit dem ABS begründet worden sei. Er habe weiters die Durchführung der Messung vom SV prüfen lassen wollen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berück­sichtigt und ein kfztechnisches SV-Gutachten erstellt wurde.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens im Einklang mit dem Vorbringen des Bw vor der Erstinstanz war – mangels anderweitiger Feststellungen – davon auszugehen, dass der Bw, der sich gerade auf dem Weg auf der B127 von Rohrbach in Richtung Linz befunden hat, in einer "steil bergab führenden" Linkskurve, die der Bw örtlich aber nicht einordnen konnte, von einem im Gegenverkehr überholenden Motorradfahrer, der ihm plötzlich auf seiner Seite entgegengekommen sei, zu einer Not- bzw Vollbremsung genötigt wurde. Laut Bw seien Winterreifen montiert gewesen, die sicher noch jedenfalls über 1,6 mm Profiltiefe aufgewiesen hätten. Nur rechts vorne sei ein Reifen montiert gewesen, den er bereits länger als die anderen drei in Gebrauch gehabt habe, weil er sich – erstmals in der Verhandlung – erinnerte, diesen wegen einer Reifenpanne bereits früher gewechselt zu haben. Es könne daher sein, dass der Reifen bereits geringfügig stärker abgenutzt gewesen sei als die drei anderen, aber alle hätten bei Fahrtantritt, bei dem er sich selbstverständlich vom Vorhandensein der vorgeschriebenen Mindestprofiltiefe überzeugt habe, den Vorschriften des KFG entsprochen. Der 2007 erstmals zugelassene Pkw habe ABS gehabt. Der Bw konnte sich das laut Anzeige des Meldungslegers X an mehreren Stellen des Reifens gemessene Profil von 1,2 bis 1,4 mm nur so erklären, dass bei der Vollbremsung kurz nach Rohrbach an beiden Vorderreifen das Profil so abgenutzt worden sei, dass schließlich am rechten Reifen vorne nur mehr eine  Profiltiefe unter 1,6 mm  bei der Kontrolle vorhanden gewesen sei.

In der Verhandlung wurde das vom Ml verwendete Messgerät nachvollzogen, ebenso wurde die ordnungsgemäße Messung in der Mitte der Lauffläche auch unter den von Bw behaupteten Luftdruckverhältnissen nachvollzogen.

 

Nach den Ausführungen des SV ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass durch eine solche wie die geschilderte Vollbremsung bei ABS eine gleichmäßige Abnutzung des Reifenprofils erfolgen kann, wobei sich auch eine Abnutzung von einigen Zehntel-mm ergeben kann. Wenn der Reifen bei Fahrtantritt noch knapp 1,6 mm aufgewiesen hat, konnte daher bei der Kontrolle auf derselben Fahrt die festgestellte Profiltiefe von unter 1,6 mm nachvollzogen werden, sodass in rechtlicher Hinsicht im Zweifel zugunsten des Bw davon auszugehen war, dass der Reifen bei Fahrtantritt noch knapp dem KFG entsprochen hat und sich erst im Zuge der ggst Fahrt die einseitige Unterschreitung entstanden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrens­kosten­beiträge nicht anfallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Reifenprofiltiefe bei Vollbremsung unter 1,6 mm

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum