Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150937/2/Lg/TK

Linz, 24.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn A K, vertreten durch H P Rechtsanwalt, M, K, DEUTSCHLAND gegen das Straferkenntnis des Bezirkhauptmannschaft Grieskirchen vom 23. Jänner 2012, Zl. VerkR96-16809-2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.                Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über dem Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 31.5.2011 um 12.52 Uhr das Fahrtzeug PKW, X (D) auf dem mautpflichtigen Straßennetz (Gemeinde Weibern, Mautabschnitt A8, km 37.400, Richtungsfahrbahn: Knoten Voralpenkreuz) gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit mehr­spurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Am Fahrzeug sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Aufgrund einer Anzeige der ASFINAG vom 05. Oktober 2011 zu GZ: 770102011053112525424, wurde über Sie mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. Oktober 2011 zu VerkR96-16809-2011, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002) eine Geldstrafe von 300,00 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 fristgerecht Einspruch erhoben und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass Sie bereits in Deutschland an Ihrem Fahrzeug die Mautvignette angebracht haben, welche sich immer noch an der Windschutzscheibe Ihres PKW befindet.

 

Aufgrund dieser Angaben wurde die ASFINAG um Stellungnahme ersucht und teilte diese neben rechtlichen Hinweisen mit, dass im gegenständlichen Fall der Lenker des Fahrzeuges das maut­pflichtige Straßennetz mit einer nicht ordnungsgemäß geklebten Vignette benutzte. Die Vignette war zum Tatzeitpunkt weder an der Frontscheibe mittels dem originären Kleber befestigt, noch war die Vignette von der Trägerfolie vollständig abgelöst worden, weshalb auch das schwarze, aufge­druckte Kreuz (schwarze X) der Trägerfolie ersichtlich ist. Dadurch konnten die Sicherheitsmerk­male nicht auslösen, die eine eventuelle Manipulation der Vignette verhindern sollen. Somit hatte die Vignette keine Gültigkeit.

 

Vom Ergebnis unserer Beweisaufnahme wurden Sie am 02. Jänner 2012 verständigt und wurden Sie zeitgleich aufgefordert, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

In Ihrem Schreiben - durch Ihre Rechtsvertretung - vom 16. Jänner 2012 wiederholten Sie im Wesentlichen die Angaben im Einspruch vom 19. Dezember 2011. Ergänzend führten Sie noch aus, dass bei den vorgelegten Beweisfotos deutlich sichtbar ist, dass die Vignette mit 30. Mai 2011 gelocht wurde und daher eine Gültigkeit bis einschließlich 08. Juni 2011 besitzt. Es ist daher der erhobene Vorwurf nicht nachvollziehbar.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Sie haben als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen X am 31. Mai 2011 um 12 Uhr 52 den PKW auf der mautpflichtigen Innkreisautobahn A8, bei KM 37.400, Gemeinde Weibern, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.

 

Beweiswürdigung:

 

Bei den vorgelegten Beweisfotos ist deutlich erkennbar, dass auf der Vignette ein aufgedrucktes Kreuz (schwarzes 'X') aufscheint und somit die Vignette nicht ordnungsgemäß an der Windschutz­scheibe angebracht war und daher am Tattag keine Gültigkeit hatte. Nicht durch den Kauf einer Vignette, sondern durch das ordnungsgemäße Aufkleben der Vignette wird das Recht zum Befahren österreichischer Mautstrecken erworben.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen und mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

 

§ 19 Abs. 4 BStMG lautet: Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs, 2 zu keiner Betretung, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikations­nummer enthält.

 

Gemäß § 19 Abs. 6 BStMG bestehen subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begeht der Kraftfahrzeuglenker, der eine Mautstrecke benützt, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Ver­waltungsübertretung und ist mit Geldstrafen von 300 Euro bis 3000 Euro zu bestrafen.

 

Die Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken werden in der Mautordnung im Sinne des BStMG 2002 festgelegt.

 

Punkt 7.1 der Mautordnung besagt, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß - unter Verwendung des originären Vignettenklebers - anzubringen ist. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch zusätzliche Klebestreifen) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung. Die Vignette ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbe­schädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sieht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Der Besitz oder der Kauf der Vignette bzw. das unsachgemäße Anbringen einer Vignette erfüllt diesen Umstand nicht.

 

Der von der ASFINAG übermittelten Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut an den Zulassungsbesitzer wurde nicht nachgekommen, weshalb wie in der Mautordnung festgelegt, eine Anzeige an die Behörde erstattet werden musste.

Aufgrund der Angaben in der Anzeige, der vorgelegten Beweismittel durch die ASFINAG und der geltenden Rechtslage, steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht haben.

 

Zur subjektiven Tatseite wird folgendes bemerkt: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da das BStMG 2002 zum Verschulden keine Sonderregelungen enthält, sind die genannten Bestimmungen des VStG heranzuziehen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Rechtsmittelwerber initiativ alles dar­zulegen, was für eine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweis­anträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaftmachung' nicht aus.

 

Aus Ihrem Vorbringen ließen sich keine Hinweise auf ein mangelndes Verschulden gewinnen. Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

Zur Strafbemessung wird folgendes ausgeführt:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung wurde die behördlich vorgenommene Schätzung (1600,00 Euro monat­liches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zugrunde gelegt.

 

Zur Schätzung Ihrer Verhältnisse in Bezug auf Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Ver­hältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihre Mitwirkung dem hs. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 14.1.1981, ZI. 3033/80).

 

Mildernd wirkt lediglich die (bei ausländischen Autofahrern häufig gegebene) verwaltungsstraf­behördliche Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da es Ihre Pflicht wäre, sich über die Rechtslage zu informieren und vor der Benützung einer Mautstrecke für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung (ordnungsgemäßes Aufkleben einer Mautvignette) zu sorgen.

 

Bei der verhängten Geldstrafe handelt es sich um die Mindeststrafe von 300 Euro, die bei einer erstmaligen Übertretung dem Unrechtsgehalt der Tat bei einer Höchststrafe von 3000 Euro als schuldangemessen erscheint.

 

Das ausgesprochene Strafausmaß erscheint im Hinblick auf den mit der Mautgebühr verbundenen Zweck zur Sicherstellung eines verkehrstauglichen Straßennetzes auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt um Sie vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten, weshalb das Mindeststrafausmaß zu verhängen war.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % ist in der im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Der Betroffene hat keinen Mautverstoß begangen. Wie sich aus den bei der Akte befindlichen Lichtbildern von dem Vorfall ergibt, war eine Vignette für die Gültigkeitsdauer von einer Woche in der Windschutzscheibe gut sichtbar ausgelegt und diese war auch auf den 30.05.2011 gelocht.

 

Offensichtlich wurde lediglich die Schutzfolie vor dem Anbringen der Vignette in der Windschutescheibe nicht entfernt. Dies mag fahrlässigerweise so geschehen sein. Aber ein Verstoß gegen die Mautpflicht liegt jedenfalls nicht vor. Anders als die Sachbearbeiterin gegenüber dem unterzeichneten Verteidiger telefonisch angedeutet hat, könnte die Vignette kein zweites Mal verwendet werden, da es sich erkennbar um eine-Woche-Vignette handelt, bei der auch das Ausstellungsjahr erkennbar ist und die am 30.05.2011 erst und letztmalig gelocht worden ist, bzw. gelocht werden konnte.

Sollte es in Österreich tatsächlich strafbar sein, fahrlässiger Weise eine Schutzfolie an einer Autobahnvignette nicht abzuziehen, obwohl die Vignette ansonsten deutlich erkennbar und auch aktuell wirksam gelöst ist, so bitten wir um Überprüfung, ob nicht aus Opportunitätsgründen eine Einstellung nach einer Vorschrift in Betracht kommt, die den deutschen § 47 OwiG, 153 StPO entspricht."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenteile.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Entsprechend den Ausführungen der Bw ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Vignette sichtbar im Bereich der Windschutzscheibe hinterlegt wurde. Es handelte sich dabei, wie im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, um eine 10 Tages Vignette.

 

Damit steht unbestritten fest, dass die 10 Tages Vignette zwar gekauft, sie aber nicht unter Verwendung des originären Vignettenklebers an der Windschutz­scheibe angebracht wurde, wie dies in Pkt. 7.1 der Mautordnung vorgesehen ist. Damit wurde aber die Maut nicht ordnungsgemäß im Sinne der einschlägigen Vorschriften entrichtet.

 

Die Tat ist daher der Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt die Unkenntnis der österreichischen Rechtslage, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997).

Zusätzlich ist auf die Anbringungshinweise auf der Rückseite der Vignette zu verweisen. Als Schuldform ist daher Fahrlässig­keit anzunehmen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist darauf zu verweisen, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine ent­sprechende Ersatzfreiheitsstrafe  verhängt wurde. Im Hinblick auf den Kauf der Vignette und die im Vergleich zu einer Jahresvignette herabgesetzte Miss­brauchsgefahr bei einer 10 Tages Vignette kann das außerordentliche Milderungs­recht gemäß § 20 VStG zur Anwendung gelangen und ausgeschöpft werden, was zu einer Halbierung der Strafe führt. Dies erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat und führt zur ent­sprechenden Minderung des erstinstanzlichen Kostenbeitrages. Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Das in der mangelnden Informationsbeschaffung über die Anbringung der Vignette liegende Verschulden ist nicht als entsprechend geringfügig zu veran­schlagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum