Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150944/2/Lg/BRE

Linz, 02.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Dr. H B, E, K, DEUTSCHLAND, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Februar 2012, Zl. BauR96-108-2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.                Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 13.6.2011 um 16.54 Uhr das Fahrzeug PKW, BMW, Kennzeichen X (D) auf dem mautpflichtigen Straßennetz (Gemeinde Suben, Mautabschnitt A 8 Innkreis Autobahn bei StrKm 75,000, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Suben, gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit mehr­spurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Am Fahrzeug sei keine Mautvignette ordnungsgemäß (mit dem originären Vignettenkleber) angebracht gewesen.

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der ASFiNAG als erwiesen anzusehen.

Zur Rechtslage:

§ 10 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002:

Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

§ 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002:

Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

§ 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

§ 16 VStG 1991:

(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

 

Zur Sachlage:

Laut einer Anzeige der ASFINAG haben Sie am 13.06.2011 um 16:54 Uhr den PKW mit dem deutschen Kennzeichen X im Gemeindegebiet Suben auf der A 8 Innkreis Autobahn bei Strkm 75,000 in Fahrtrichtung Staatsgrenze Suben gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug eine Mautvignette nicht mautordnungsgemäß (mit dem Originalkleber) angebracht, wodurch der Selbstzerstörungseffekt bei Ablösen der Vignette verhindert wird. Eine 10-Tages-Vignette mit der Lochung 09.06.2011 wurde nur mitgeführt. An Ort und Stelle wurden Sie vom Mautaufsichtsorgan mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Dieser Aufforderung haben Sie nicht entsprochen, weshalb Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet worden ist.

Gegen die erlassene behördliche Strafverfügung vom 02.08.2011 erhoben Sie mit Schreiben (E-Mail) vom 21.08.2011 Einspruch. Diesen begründeten Sie wie folgt:

'Bei der Einreise nach Österreich hatte ich eine Mautvignette erworben und deshalb die Maut ordnungsgemäß entrichtet. Da ich mich aber nur 3 Tage in Österreich aufgehalten habe, legte ich die Vignette von außen sichtbar unter die Windschutzscheibe auf das Armaturenbrett, Von einem Aufbringen an die Windschutzscheibe hatte ich abgesehen, weil ich vor Jahren eine Vignette der Schweiz lange nicht entfernen konnte. Diese Erfahrung wollte ich nicht noch einmal machen. Auch vor dem Hintergrund meines sehr kurzen Aufenthaltes in Österreich hatte ich nicht das Gefühl, mich unrechtmäßig zu verhalten. Bei der Ausreise aus Österreich sollte ich ein Verwarngeld in Höhe von etwa 110 Euro entrichten, nur weil ich die vorhandene und von außen sichtbare Vignette nicht an die Windschutzscheibe angebracht hatte. Die Höhe des Verwarnungsgeldes war exorbitant und hatte mich geschockt. Deshalb und von meinem Rechtsempfinden her war ich nicht in der Lage zu zahlen, dabei kam mir auch in den Sinn, dass unsere österreichischen Nachbarn das deutsche Autobahnnetz mit 12.000 km gebührenfrei nutzen können. Im Nachhinein habe ich ein gewisses Verständnis für die Höhe des Verwarnungsgeldes, weil es vermutlich schwierig ist, die Mautvignette lückenlos zu kontrollieren. Gleichwohl bitte ich meinem Fall aus den oben genannten Gründen um Nachsicht, zumal ich ihr wunderschönes Land in den letzten Jahrzehnten nur mit der Bahn und dem Fahrrad bereist hatte. Die strengen Sitten im KFZ-Verkehr waren mir insofern nicht bekannt.'

Mit Schreiben vom 01.09.2011 wurde Ihnen die gelegte Anzeige der ASFINAG, die Lenkerauskunft sowie ein Auszug aus der Mautordnung hinsichtlich der Vignettenanbringung übermittelt. Dazu wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb zweiwöchiger Frist nochmals zu äußern. Mit Schreiben (E-Mail) vom 13.09.2011 wiederholten Sie im wesentlichen Ihre bisherigen Angaben.

 

Erwägungen:

Für die Behörde steht zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten haben. Die gelegte Anzeige der ASFINAG ist schlüssig und sind der Behörde keine Umstände bekannt geworden, welche die darin enthaltenen Angaben in Frage stellen würden.

Nach § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist dies bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zudem ist die von Ihnen begangene Übertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren, worin das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht. Dabei hat der Beschuldigte alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder ein bloßes Leugnen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH vom 24.02.1993, 92/03/0011).

Im gegenständlichen Fall ist es Ihnen nicht gelungen, die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu Ihren Gunsten zu entkräften. Entsprechend der Mautordnung ist vor der Benützung des hochrangigen und mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß unter Verwendung des originären Vignettenklebers anzubringen. Jede andere Art der Anbringung ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautenrichtung. Die Vignette ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - eben unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sieht- und kontrollierbar ist. Dabei wird auch auf die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite hingewiesen. Bloßes Mitführen der Vignette ist nur zulässig bei Kraftfahrzeugen, die typengenehmigt ohne Windschutzscheibe ausgestattet sind. Gleiches gilt, falls Windschutzscheiben aufgrund eines technischen Zertifikat des Herstellers in keinem Kontakt mit dem Vignettenkleber gebracht werden dürfen, sofern auch ein fahrzeugbezogenes Freigabeschreiben der ASFINAG im Original mitgeführt wird. Ebenso muss eine Korridorvignette bloß mitgeführt werden. Im gegenständlichen Fall liegen somit die Voraussetzungen für das bloße Mitführen der Vignetten nicht vor. Die von Ihnen erworbene 10-Tages-Vignette wurde nicht mautordnungsgemäß an die Windschutzscheibe angebracht, weshalb eine ordnungsgemäße Mautentrichtung nicht vorliegt. Das Delikt der Mautprellerei wurde somit verwirklicht. Schließlich hat die ordnungsgemäße Anbringung der Mautvignette am Fahrzeug den Zweck, dass die Vignette nicht einer missbräuchlichen Verwendung (zum Beispiel Verwendung einer Vignette für mehrere KFZ) zugeführt werden kann. Der Umstand, dass die Vignette nur gültig

ist, wenn diese am KFZ ordnungsgemäß angebracht ist, musste Ihnen bekannt sein, zumal auch auf der Vignettenrückseite die Anbringungsempfehlungen angeführt sind.

Bei der Bemessung des Strafausmaßes wurde ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Erschwerungsgründe fand die Behörde keine. Der verhängte Strafsatz ist dem Verschulden entsprechend bemessen anzusehen und stellt ohnehin die vom Gesetzgeber festgelegte Mindeststrafe dar.

Dieser Strafsatz ist auch Ihren persönlichen Verhältnissen bemessen anzusehen: Monatliches Nettoeinkommen von 2.000,-- Euro, für Gattin zu sorgen, kein Vermögen.

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Ich bin entsetzt über Ihr Vorgehen. Darf ich etwas richtig stellen:

Mein Mann begleitete mich zur Charterfeier von S I der österreichschen Union nach Goldes zum Sozialen Zweck (Sponsoring Wanderweg Goldes).

Hier in K/Deutschland bin ich zur Zeit Präsidentin des Hilfsclubs S I, der sich weltweit um soziale Belange von Frauen und Mädchen kümmert. Da ich die Hand gebrochen hatte, konnte ich nicht selbst ein Fahrzeug steuern. Selbstverständlich sind wir, mein Mann Dr. H B der ehrenamtlich den Ortsring sowie drei weitere soziale Projekte ohne Bezüge und intensivem sozialem Engagement leitet, und ich vorschriftsmäßig gefahren und hatten eine Vignette gekauft. Diese liegt jetzt noch auf dem Schreibtisch meines Mannes, der schwer erkrankt ist und sich weiterhin im Krankenhaus befindet; deshalb habe ich auch dieses Schreiben - welches an Ihn gerichtet war, in Empfang genommen und beantwortete es jetzt.

Ich habe leider vergessen die Vignette zu kleben. Sollten wir wieder einmal in Österreich sozial tätig sein und auch mit einem geliehenen Auto unterwegs, so werde ich wohl Tesafilm mitnehmen, um die Vignette so zu kleben, dass sie wieder nach Rückgabe des Autos sich lösen läßt. Wir hatten sicherlich nicht vor die Vignette auszuleihen. Ich bitte um Entschuldigung. Die Herren, die uns dann auf der Autobahn angehalten hatten, waren sehr sehr unfreundlich. Ich denke das hätte man auf jeden Fall anders und freundlicher machen können. Wir kamen uns ja wie Verbrecher vor.

Zu Ihrem Vorschlag eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden - diese kann ich gerne irgendwo abarbeiten. Bitte beachten Sie aber auch, dass ich zu 40 % behindert bin.

Ich bitte uns dieses Vergehen, wie Sie es nenne, zu verzeihen. Finanziell sind wir zur Zeit nicht in der Lage weitere Kosten auf uns zu nehmen. Unser Sohn ist arbeitslos und ich unterstütze 4 halbwüchsige Kinder meiner Schwester, die durch einen Schicksalsschlag allein erziehend ist."

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenteile.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Entsprechend den Ausführungen des Bw ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Vignette sichtbar im Bereich der Windschutzscheibe hinterlegt wurde. Es handelte sich dabei, wie im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, um eine 10 Tages Vignette.

 

Damit steht unbestritten fest, dass die 10 Tages Vignette zwar gekauft, sie aber nicht unter Verwendung des originären Vignettenklebers an der Windschutz­scheibe angebracht wurde, wie dies in Pkt. 7.1 der Mautordnung vorgesehen ist. Damit wurde aber die Maut nicht ordnungsgemäß im Sinne der einschlägigen Vorschriften entrichtet.

 

Die Tat ist daher der Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt die Unkenntnis der österreichischen Rechtslage, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997).

Zusätzlich ist auf die Anbringungshinweise auf der Rückseite der Vignette zu verweisen. Als Schuldform ist daher Fahrlässig­keit anzunehmen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist darauf zu verweisen, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine ent­sprechende Ersatzfreiheitsstrafe  verhängt wurde. Im Hinblick auf den Kauf der Vignette und die im Vergleich zu einer Jahresvignette herabgesetzte Miss­brauchsgefahr bei einer 10 Tages Vignette kann das außerordentliche Milderungs­recht gemäß § 20 VStG zur Anwendung gelangen und ausgeschöpft werden, was zu einer Halbierung der Strafe führt. Dies erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat und führt zur ent­sprechenden Minderung des erstinstanzlichen Kostenbeitrages. Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Das in der mangelnden Informationsbeschaffung über die Anbringung der Vignette liegende Verschulden ist nicht als entsprechend geringfügig zu veran­schlagen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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