Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166446/12/Kei/Eg

Linz, 27.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des H. W., vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. September 2011, Zl. VerkR96-728-2011 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. März 2012, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Tatort: Gemeinde Wartberg ob der Aist, B 123 bei km 18.600

Tatzeit: 03.12.2010, 15:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs.1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960

2) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Tatort: Gemeinde Wartberg ob der Aist, B 123 bei km 18.600

Tatzeit: 03.12.2010, 15:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs.5 Straßenverkehrsordnung 1960

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, VW Golf, weiß

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,  gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 250,00                    122 Stunden                           § 99 Abs.2 lit.a StVO

2) 200,00                    92 Stunden                                        § 99 Abs.3 lit.b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

45,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 495,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24. Oktober 2011, Zl. VerkR96-728-2011-GG, Einsicht genommen und am 8. März 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen H. E. und GI x einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates keinesfalls gesichert, dass der Bw als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen x von der durch H. E. als Lenker eines PKW's im gegenständlichen Zusammenhang erfolgten Beschädigung hat Kenntnis erlangen können und/bzw. müssen und es ist jedenfalls das Vorliegen der subjektiven Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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