Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166608/4/Kei/Bb

Linz, 17.04.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des W. T. N., geb. x, wh, vom 10. Jänner 2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 19. Dezember 2011, GZ VerkR96-5895-2011, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift zu Tatvorwurf 2) wie folgt ergänzt wird: "iVm § 9 Abs.1 VStG".

 

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 38 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 19. Dezember 2011, GZ VerkR96-5895-2011, wurde über W. T. N. (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen Übertretung nach 1) § 103 Abs.1 Z1 iVm § 6 Abs.1 KFG iVm § 9 Abs.1 VStG und 2) § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 1) 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 2) in der Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von insgesamt 19 Euro verpflichtet.

 

Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):


"Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach aussen berufenes Organ der Firma N. in x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S. M. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass

 

1) beim Sattelzugfahrzeug die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse 1. Achse folgenden Mangel aufwies: Wirkung ungleich.

 

2) die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass bei der Verbindungseinrichtung zum Sattelanhänger (Sattelkupplung) zu großes Spiel bestand (10 mm).

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Freiland, Altheimer Straße, Strkm. 36.400, B 148 Braunau am Inn, Grenzkontrollplatz Einreise.

Tatzeit: 27.06.2011, 11:05 Uhr."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 5. Jänner 2012, hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2012 – Berufung erhoben und darin im Wesentlichen die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG geltend gemacht. Es wurde eine Bestellungsurkunde der Berufung beigeschlossen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 11. Jänner 2012, GZ VerkR96-5895-2011, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn und die Berufung sowie in die Bestellungsurkunde vom 1. Juni 2010.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages der Verfahrensparteien und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben. Überdies hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012 ausdrücklich auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichtet.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Am 27. Juni 2011 um 11.05 Uhr wurde das von M. S. gelenkte Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug mit dem internationalen Kennzeichen BGL-N466 (D), Sattelanhänger mit dem nationalen Kennzeichen x, in Braunau am Inn, auf der Altheimer Straße B 148 bei km 36,400, am Grenzkontrollplatz zur Einreise, einer technischen Verkehrskontrolle unterzogen, bei der am Sattelzugfahrzeug zwei schwere, für den Lenker erkennbare Mängel festgestellt wurden: Die Betriebsbremse der ersten Achse wies eine ungleiche Wirkung auf und die Verbindungseinrichtung zum Sattelanhänger (Sattelkupplung) hatte ein zu großes Spiel (10 mm).

Die Anhaltung und anschließende Fahrzeugkontrolle erfolgte durch Straßenaufsichtsorgane der Landesverkehrabteilung Oö. im Beisein eines Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung.

 

Laut Auskunft der Zulassevidenz war dieses Sattelzugfahrzeug zum damaligen Zeitpunkt auf die Firma N. mit Unternehmenssitz in x, Deutschland, zugelassen und der Berufungswerber war – zumindest - zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer dieser GmbH.

 

Erstmals in der Berufung wird vom Berufungswerber die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen behauptet und diesbezüglich wurde am 11. Jänner 2012 zusammen mit der Berufung eine mit 1. Juni 2010 datierte Bestellurkunde vorgelegt.

 

Diese als "Vereinbarung" bezeichnete Urkunde ist an den Herrn M. W. gerichtet und auch der erste Absatz der Vereinbarung verdeutlicht, dass der Genannte für die Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften betreffend den zum Verkehrseinsatz gelangenden Fuhrpark insbesondere nach den Bestimmungen des KFG inklusive der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und aller sonstigen einschlägigen Vorschriften verantwortlich sein soll. Zustimmend zur Kenntnis genommen wurde die erteilte Bestellung und übertragene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im zweiten und letzten Absatz der Vereinbarung jedoch von einem Herrn H.. Unterzeichnet ist die Urkunde wiederum von M. W..

 

4.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus der erstatteten Anzeige vom 28. Juni 2011, dem Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes Traunstein vom 17. Juli 2011 und der Bestellungsurkunde vom 1. Juni 2010. Festzuhalten ist, dass der Berufungswerber die festgestellten Fahrzeugmängel im gesamten Verfahren unbestritten ließ.  

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Gemäß § 6 Abs.1 KFG müssen Kraftfahrzeuge, außer den im Abs.2 angeführten, mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muss vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen  berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 9 Abs.4 VStG kann ein verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden, klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

 

5.2. Es steht allseits unbestritten fest, dass das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen x im Zeitpunkt der Kontrolle am 27. Juni 2011 um 11.05 Uhr nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hat und technische Mängel dahingehend aufwies, als die Betriebsbremse der ersten Achse eine ungleiche Wirkung zeigte und die Sattelkupplung ein zu großes Spiel von 10 mm aufwies.

 

5.3. Zur bestrittenen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Berufungswerbers ist auszuführen, dass im Hinblick auf den Inhalt der vorgelegten Bestellungsurkunde (vgl. 4.1. letzter Absatz) zweifelhaft ist, ob damit eine wirksame Bestellung des M. W. zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 und 4 VStG vorliegt.

 

Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur ist die Bestellung anderer (nicht dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen angehörender) Personen, denen die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften mit Beziehung auf bestimmte, räumlich oder sachlich abgegrenzte Teile des Unternehmens übertragen wird, eine vom Gesetz (§ 9 Abs.2 letzter Satz VStG) fakultativ eingeräumte Möglichkeit. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortbarkeit erfordert es, dass die Bestellung und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht.

 

Die Verwaltungsbehörden sollen der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist (z. B. VwGH 29. April 1997, 96/05/0282; 7. April 1995, 94/02/0470 ua.).

 

Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur kann gegenwärtig nicht von einer wirksamen Bestellung des M. W. zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG ausgegangen werden. Im konkreten Fall werden in der Vereinbarung vom 1. Juni 2010 sowohl Herr W. als auch Herr H. genannt. Für ein- und denselben Verantwortungsbereich kann jedoch nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden (VwGH 7. April 1995, Slg. Nr. 14.236/A).

 

Die Vereinbarung kann damit nicht als ausreichend angesehen werden, um im Sinne des § 9 Abs.2 und 4 VStG davon auszugehen, dass der Berufungswerber sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte. Es durfte aus diesem Grund auch nicht von einem Wechsel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgegangen werden und es hat der Berufungswerber als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma N. Transport GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen x ist, die angezeigten und dem Grunde nach unbestritten gebliebenen Verwaltungsübertretungen (vgl. 5.2.) nach dem KFG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Der objektive Sachverhalt ist daher als erfüllt zu bewerten.

 

5.4. Da die Berufung auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 und 4 VStG versagte, hätte der Berufungswerber als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs.1 VStG Verantwortliche sein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG durch Dartuung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft machen können. Ein solches geeignetes Vorbringen hat er aber in der Berufung nicht erstattet, sodass er mangelndes Verschulden auch nicht glaubhaft machen konnte.

 

Sofern er im erstinstanzlichen Verfahren (Einspruch gegen die Strafverfügung) vorgebracht hat, die Fahrer regelmäßig anzuweisen, bekannte Mängel und Defekte unverzüglich dem Werkstättenleiter bzw. der Geschäftsführung zu melden und im Zuge der Lohnabrechnungen auch Fahrerunterweisungen gegen Unterschrift abzuhalten, ist ihm zu entgegnen, dass ihm – mangels wirksamer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - als gemäß § 9 Abs.1 VStG  zur Vertretung nach außen berufenes Organ eine im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion in Bezug auf den Zustand und Beladung der Fahrzeuge zu kommt. Die normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass er jedes Fahrzeug selbst überprüft, ob es dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht, er hat aber in seiner Eigenschaft als nach § 9 VStG verpflichtetes Organ jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass gesetzeskonforme Transporte mit verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugen sichergestellt sind und Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen sind.

 

Dafür reichen nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur unter anderem bloße Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, regelmäßige mündliche oder schriftliche Mitarbeiterbelehrungen, Schulungen, stichprobenartige Überwachungen und Kontrollen, eingehende Unterweisungen der Dienstnehmer in Hinblick auf die einzuhaltenden Gesetzes-, Verwaltungs- und Sicherheitsvorschriften, Arbeits- und Fahreranweisungen, Betriebsanweisungen, schriftliche Bestätigungen über die durchgeführten Unterweisungen durch Unterzeichnung der betreffenden Dienstnehmer, dienstvertragliche Weisungen zur Einhaltung der Vorschriften bis hin zur Androhung der Beendigung des Dienstverhältnisses, Verwarnungen, Nachschulungen und auch Einkommenseinbußen bei Verstößen seitens der Lenker, Aufnahmen allfälliger einschlägiger Klauseln in Arbeitsverträge, nachträgliche, durch Einsichtnahme in Liefer- und Wiegescheine vorgenommene Überprüfungen, etc. nicht aus.

 

Der nach außen Berufene hat die Einhaltung seiner Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Die Größe seines Betriebes oder Fuhrparks entbindet den Verantwortlichen nicht von der Einhaltung gesetzlich auferlegter Verpflichtungen. Macht die Betriebsgröße eine Kontrolle durch ihn selbst unmöglich, so liegt es an diesem, ein entsprechendes Kontrollsystem aufzubauen und andere Person damit zu beauftragen, um Übertretungen zu vermeiden. Dabei trifft ihn nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Es genügt auch nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes. Vielmehr ist durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen. Auch die Unmöglichkeit, jeden Fahrer auf seinen Fahrten persönlich zu begleiten bzw. es sich möglicherweise beim Lenker um einen langjährigen zuverlässigen Mitarbeiter handelt, kann das nach § 9 VStG verpflichtete Organ von seiner normierten Überwachungsfunktion nicht entpflichten.

 

Der Berufungswerber hat dargelegt, dass er in seinem Unternehmen zwar Maßnahmen vorgesehen hat, um allfälligen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Befolgung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften, insbesondere den technischen Fahrzeugmängeln entgegenzutreten, jedoch sind diese nicht als ausreichende Kontrolltätigkeit anzusehen, welche ihn zu entlasten vermögen. Er hat allgemein zwar das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, konnte aber im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Nachweis eines lückenlosen Kontrollsystems nicht erbringen bzw. ist es ihm nicht gelungen, das Vorliegen eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems darzulegen. Er konnte damit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es ist ihm daher gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Die Verwaltungsübertretungen sind damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

 

5.5. Die Ergänzung der verletzten Rechtsvorschrift zu Tatvorwurf 2) war zur Konkretisierung der vorgeworfenen Tat geboten und war nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch zulässig.

 

5.6. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die  Bezirkhauptmannschaft Braunau am Inn hat im angefochtenen Straferkenntnis für die begangenen Delikte Geldstrafen in der Höhe von 1) 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 2) 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) festgesetzt.

 

Strafmildernd ist kein Umstand zu werten, auch straferschwerende Umstände liegen nicht vor. Hinsichtlich der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist mangels Bekanntgabe durch den Berufungswerber von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von ca. 1.200 Euro netto, keinem Vermögen und Sorgepflicht für ein Kind auszugehen.

 

Zweck der kraftfahrrechtlichen Vorschriften über den technischen Zustand von Fahrzeugen ist es, möglichste Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Fahrzeuge, die Mängel aufweisen und nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs und stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar. Der Unrechtsgehalt derartiger Verstöße ist deshalb als beträchtlich zu qualifizieren. Es bedarf sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen angemessenen Strafen, um sowohl den Berufungswerber als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Kraftfahrgesetz im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zur Überzeugung, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen und auch erforderlich sind, um den Berufungswerber in Zukunft von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

 

Die Geldstrafen (110 und 80 Euro) liegt noch an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und betragen lediglich 2,2 bzw. 1,6 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen konnte deshalb aus den genannten Gründen nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r  

 

 

 

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