Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166799/7/Bi/REI

Linz, 20.04.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, R, D (D), vom 5. März 2012 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Wels-Land vom 15. Februar 2012, VerkR96-75257-2011, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 19. April 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entschei­dung) zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.  

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 36 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 180 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil er am 13. Juli 2011, 10.45 Uhr, auf der A25 Welser Autobahn bei km 6.900, Gemeinde­gebiet Weißkirchen/Traun, in Fahrtrichtung Wels zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand einge­halten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Mittels Video­messung sei ein Abstand von 0,41 Sekunden festgestellt worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 18 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. April 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der beide Parteien entschuldigt waren. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe im Schreiben vom 4.2.2012 darum gebeten, die bloße Behauptung, dass in einer StVO-Novelle die gesetz­liche Grundlage für Videokontrollen geschaffen worden sei, zu belegen. Dem sei nicht entsprochen worden, obwohl die Rechtmäßigkeit solcher Messungen Grundlage für das anhängige Verfahren sei. Weiters würde behauptet, dass er der Lenker gewesen sei, obwohl auch dafür kein Beweis vorgelegt worden sei. Seine Frage, ob in Österreich der Halter eines Fahrzeuges belangt werden könne, ohne den Nachweis dafür erbracht zu haben, dass er tatsächlich gehandelt habe, sei unbeantwortet geblieben. In einem Rechtsstaat gelte allerdings die Unschulds­vermutung, solange eine Täterschaft nicht nachgewiesen sei. Seine  behauptete Täterschaft stütze sich nur auf eine Vermutung. Er sei auch nicht verpflichtet, eine andere Person namhaft zu machen. In Deutschland prüfe das Bundesamt der Justiz die Zulässigkeit einer Voll­streckung auch dahingehend, ob ein Kfz-Halter zuvor im Ausland erfolglos den Nachweis der Täterschaft moniert habe. Fallweise würden nach Aussage des ADAC Vollstreckungsersuchen eines anderen EU-Mitgliedstaates abgelehnt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der der Bw – der sich mit der Entfernung zum Verhandlungsort und den damit verbundenen Kosten entschuldigt hat – nicht erschienen ist. Seine schriftlichen Ausführungen wurden jedoch berück­sichtigt, der Verfahrensakt verlesen und die Berufungsent­scheidung mündlich verkündet.

 

Laut Anzeige wurde vom Meldungsleger GI M G, Landespolizei­kommando für Oberösterreich, Landesverkehrsabteilung/Zivilstreife, festgestellt, dass der in Deutschland auf den Bw zugelassene Pkw x am 13.7.2011 um 10.25 Uhr auf der A25 Welser Autobahn, Gemeindegebiet Weißkirchen an der Traun, bei km 6.900 in Fahrtrichtung Wels bei der Nachfahrt hinter einem auf dem gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einen Abstand von 0,41 Sekunden eingehalten habe; bei einer Geschwindigkeit von (nach Toleranzabzug) 89 km/h habe der Abstand 10 m betragen. Der Anzeige beigelegt waren zum einen ein Frontfoto des Pkw x und zwei Fotos aus der Videoaufzeichnung von 10:45:53 Uhr und 10:45:12 Uhr, aus denen ein augenscheinlich geringer Nachfahrabstand zwischen zwei auf der Überholspur fahrenden Fahrzeugen ersichtlich ist. Die Abstandsmessung wurde laut Anzeige mit dem geeichten Messsystem VKS 3.1, A901, durchgeführt.

 

Im Einspruch gegen die wegen des Vorwurfs gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 18. August 2011 behauptet der Bw, mobile Systeme zur Abstandmessung seien in Österreich für verfassungswidrig erklärt worden, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe und das Grundrecht auf Datenschutz verletzt sei. Er ersuche um einen Nachweis dazu, ob sich die gesetzlichen Grundlagen etwa geändert hätten. Im Übrigen erfolgten weitwendige Ausführungen zum "moderne Raubrittertum auf öster­reichischen Straßen", bedingt durch die Autobahngebühr und die Verkehrsüber­wachung, obwohl doch deutsche Urlauber alleine schon durch ihre Anwesenheit die Tourismusbranche in Österreich stärkten.

 

Der Anzeiger bestätigte am 23. Jänner 2012 vor der Erstinstanz zeugenschaftlich vernommen die Abstandsmessung und Auswertung mit dem geeichten System VKS 3.1. Er legte die Funktionsweise der Abstandsmessung dar und bestätigte, er habe sich genau an die Bedienungsanweisung gehalten, sei mit der Handhabung des Gerätes völlig vertraut und es sei ihm auch kein Fehler unterlaufen. Die Überwachung sei aufgrund einer bereits zwei Jahre alten StVO-Novelle, die die gesetzlichen Grundlagen für elektronische Videokontrollen geschaffen habe, rechtens. In der Anzeige befänden sich Fotos aus dieser Videoaufzeichnung, die überdies archiviert worden sei. Aus dem vorgelegten Eichschein lässt sich ersehen, dass das Verkehrsgeschwindigkeits­messgerät Bauart/Type VKS 3.1, IdentifikationsNr. A 901, zuletzt vor dem Vorfall am 30. April 2009 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Nach­eich­frist bis 31.12.2012 geeicht wurde, dh am Vorfallstag ordnungsgemäß geeicht war.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs reagierte der Bw mit Schreiben vom 4. Februar 2012 damit, dass er eine Strafzumessung anhand der konkreten Fahrsituation berücksichtigt wissen wollte. Nach den übermittelten Aufnahmen sei ein Lkw von einem anderen Lkw überholt worden, weshalb eine Bremsreaktion der nach­folgenden Fahrzeuge ausgelöst worden sei – daher die Geschwindigkeit von nur 89 km/h. Durch diese Fahrsituation könne sich je nach Wahrnehmung der konkreten Situation auch der eingehaltene Sicherheitsabstand verringern, ohne eine Straßenverkehrsgefährdung hervorzurufen. Die Aufnahmen ließen im Übrigen nicht erkennen, von wem das Fahrzeug gesteuert worden sei; seine diesbezügliche Anfrage sei unbeantwortet geblieben, ebenso in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit von Videoabstandmessungen.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

Dem Bw wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Berufungs­verfahren mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung der Gesetzestext des § 98c StVO idF BGBl.I Nr.16/2009, zur Kenntnis gebracht - dies mit dem Erfolg, dass der Bw im Schreiben vom 31.3.2012 die Einhebung eines Verfahrens­kostenbeitrages im erstinstanzlichen Verfahren rügt und bemängelt, es sei zwar die Behauptung aufgestellt worden, dass mit der StVO-Novelle die gesetzliche Grundlage für Videokontrollen geschaffen, aber der Nachweis, dass die österreichische Regelung nicht gegen europäisches Recht verstoße, nicht erbracht worden sei. Er blieb dabei, Videoabstandsmessungen seien für verfassungs­­widrig erklärt und außerdem eine Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz festge­stellt worden. Er sei nur der Halter des Pkw, eine Täterschaft seinerseits sei nicht festgestellt worden.

Keine der Parteien ist zur Berufungsverhandlung erschienen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Gemäß § 98c Abs.1 StVO 1960 ("Abstandsmessung") dürfen die Behörden für  Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 jeweils räumlich und zeitlich begrenzt bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Die Ermittlung von Daten mittels dieser Einrichtungen hat sich auf Fälle des begründeten Verdachtes von Unterschreitungen des erforderlichen Sicher­heits­abstandes zu beschränken. Gemäß Abs.2 leg.cit. dürfen, wenn mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 eine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstands beim Hintereinander­fahren gemäß § 18 festgestellt wird, über den Zeitpunkt der Feststellung der Unterschreitung hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des auff­ahrenden Fahrzeuges oder des betreffenden Fahrzeug­lenkers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungs­strafverfahrens wegen einer solchen Unterschreitung sowie wegen einer allenfalls gleichzeitig festge­stellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstge­schwindigkeit. Gemäß Abs.3 leg.cit. sind, soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausges­chlossen werden kann, diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für Kennzeichen von anderen Fahrzeugen als des auffahrenden Fahrzeuges, soweit ein solches Kennzeichen nicht für Zwecke des Ermittlungsverfahrens zwingend erforderlich ist.

§ 98c StVO trat am 26. März 2009 in Kraft, nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. Dezember 2008, B1944/07-B197/09; B218/09, - im Fall einer Bestrafung nach dem Immissionsschutz­gesetz-Luft nach einer Geschwin­dig­­keits­messung mit dem System VKS 3.0 aus dem Jahr 2007 – aus­gesprochen hatte, dass für die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage von Eingriffen in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, die sich auf die Verwendung personenbezogener Daten stützen, die Bedingungen des § 1 Abs.2 Datenschutz­gesetz (DSG) 2000 sinngemäß gelten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungs­­gerichtshofes ist die Ermittlung und Verwendung personenbezogener Daten durch Eingriffe einer staatlichen Behörde wegen des Gesetzesvorbehalts des § 1 Abs.2 DSG 2000 nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art.8 Abs.2 EMRK genannten Gründen notwendig sind und ausreichend präzise, also für jedermann vorher­sehbar regeln müssen, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahr­nehmung konkreter Verwaltungs­aufgaben zulässig ist (vgl VfSlg.16.369/2001).

Der Gesetzgeber musste somit nach § 1 Abs.2 DSG 2000 eine materien­spezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt wurden, was eben mit der Schaffung der oben zitierten Gesetzesbestimmung – nicht bloß "Behauptung"! - des § 98c StVO erfolgte.

 

Die ggst Abstandsmessung mit dem geeichten Verkehrsgeschwindigkeits­mess­gerät der Bauart VKS 3.1, die eine technische Weiterführung des System 3.0 darstellt, war daher weder verfassungswidrig noch war der Bw in der Lage, außer pauschalen, aus kritiklos übernommener und zeitlich nicht zugeordneter Internet­­­konsumation stammenden Behauptungen konkrete Ansätze für sein Rechtsmittel anzuführen. Er hat auch den konkret vorgeworfenen Abstandswert von 0,41 Sekunden nicht dezidiert bestritten – die Erklärung der Verkehrs­situation durch das Überholmanöver eines Lkw ist eher als Recht­fertigung des offenbar auch vom Bw als zu gering erkannten Abstands­wertes aus der Sicht des Lenkers anzusehen. Der Bw hat nie behauptet oder auch nur angedeutet, er habe den Pkw zur Vorfallszeit einem anderen Lenker überlassen gehabt. Er hat lediglich in den Raum gestellt, er sei nur der Halter des Pkw und die Behörde möge begründen, warum sie den Tatvorwurf auf ihn als Lenker beziehe. Konkret bestritten hat er den auf seine Person als Lenker bezogenen Tatvorwurf nicht und er hat – auch im Berufungsverfahren – weder Zeugen benannt noch Beweise auch nur angeboten, die gegen die Annahme sprechen, er selbst sei der Lenker gewesen. Der von der Erstinstanz daraus gezogene Schluss auf seine Lenkereigenschaft ist daher auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl E 22.9.2011, B1369/10) nicht als rechtswidrig anzusehen.

 

Der unbestritten gebliebene Abstandswert von 0,41 Sekunden liegt zweifelsohne unterhalb des Mindestnachfahrabstandes von einer Sekunde – mit 89 km/h legt man in der Sekunde eine Strecke von 24 m zurück, während der Nachfahr­abstand des Bw laut Auswertung 10 m (aufgerundet!) betragen hat – sodass im Fall eines Bremsmanövers des vorne fahrenden Fahrzeuges keinerlei Reaktion mehr möglich ist und es unweigerlich zu einem Auffahrunfall kommt. Aus den beiden Fotos geht außerdem hervor, dass sich der überholende Lkw bereits wieder rechts eingeordnet hatte, sodass der geringe Nachfahrabstand nicht kurzfristig verkehrs­bedingt entstanden sein kann, sondern offenbar auf die Ungeduld des Bw zurückzuführen war. Damit besteht nicht das von ihm offenbar als so dringlich empfundene Problem einer "Abzocke" ausländischer Lenker in Österreich, sondern eher das Problem der Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ausländischen Lenker auf einer österreichi­schen Autobahn. Im Übrigen werden auch in Deutschland Nachfahr­abstände penibel überwacht und selbstverständlich Verstöße auch geahndet. Auch wenn in Deutschland rechts­kräftige österreichische Verwaltungsstrafen entgegen dem Rechtshilfe­abkommen nicht vollstreckt werden sollten, bleiben sie in Österreich (zB im Rahmen einer Verkehrskontrolle) vollstreckbar.

 

Damit ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, dass der Bw selbst als Lenker den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des  § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsüber­tretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat – zutreffend – die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholten­heit des Bw in ihrem Sprengel als Milderungsgrund gewertet und keine straf­erschwerenden Umstände berücksichtigt. Sie ging im Rahmen einer dem Bw mit Schreiben vom 23. Jänner 2012 – unwidersprochen – zur Kenntnis gebrachten Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.700 Euro bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten aus.     

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend- einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuld­gehalt der Übertretung (unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes) und ist auch den unbestritten gebliebenen finanziellen Verhältnissen des Bw ange­messen. Ansätze für eine Strafherabsetzung finden sich nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung  gemäß § 21 VStG waren mangels Vorliegens eines geringfügigen Verschuldens nicht gegeben. Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet. Dieser beträgt vor der Erstinstanz 10% und im Rechtsmittelverfahren 20% der verhängten Geldstrafe.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

als Lenker (Halter) Abstand 0,41 Sek. – VfGH v. 22.09.11, B1369/10 (Schluss auf Lenkereigenschaft des Halters)

 

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