Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166866/2/Sch/Eg

Linz, 13.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E. H., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. März 2012, Zl. VerkR96-23829-2011-Heme, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. März 2012, Zl. VerkR96-23829-2011-Heme, wurde über Herrn E. H. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 wie folgt verhängt:


Der Berufungswerber sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.7.2011 als Auskunftsperson für Lenkererhebungen aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kfz mit dem Kennzeichen x am 23.4.2011 um 11:01 Uhr in der Gemeinde Weyregg a.A. auf der Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 152, bei km 7.180 in Fahrtrichtung Steinbach a.A. gelenkt hat. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck

Tatzeit: 11.08.2011

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist mit Schreiben der Erstbehörde vom 26. Juli 2011, GZ. 068647/2011-110423-VB-JG, wie folgt gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 zur Lenkerauskunft aufgefordert worden:

 

"Herrn

E. H.

Adresse

 

RSb

 

Betrifft: Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

 

Sehr geehrter Herr x!

 

Wie werden als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Auskunftsperson gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitzuteilen, wer das

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, Motorrad,

am 23.04.2011, 11:01 Uhr,

Ort: Gemeinde Weyregg am Attersee, Landesstraße Ortsgebiet, Weyregg am Attersee Nr. 152 bei km 7.180 in Fahrtrichtung Steinbach/A.

gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat.

 

Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

 

Mit freundlichen Grüßen!

Für den Bezirkshauptmann

x"

 

4. An der obzitierten Aufforderung fällt folgendes auf:

 

Wenngleich diese an den Berufungswerber adressiert ist, wird dort ein "Sehr geehrter Herr S." angesprochen. Die Berufungsbehörde geht naturgemäß davon aus, dass der Berufungswerber als Auskunftspflichtiger gemeint war, von einer gesetzeskonformen Aufforderung darf allerdings schon erwartet werden, dass dort keine anderen Namen als jener des gemeinten Auskunftspflichtigen aufscheinen.

 

Zum zweiten vermengt die Behörde in ihrer Aufforderung das Begehren nach Bekanntgabe des Lenkers mit dem "Grunddelikt". Dort wird dem Berufungswerber (bzw. Herrn S.) vorgeworfen, er habe die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar ein Hinweis auf das Delikt, weswegen angefragt wird, in einer Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 zulässig, nicht allerdings die Formulierung der Anfrage dahingehend, dass eine bestimmte Person ein bestimmter Tatvorwurf treffe (VwGH 15.9.1999, 99/03/0090 ua).

 

Mangels einer gesetzeskonformen Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 war der Berufungswerber daher auch nicht gehalten, die begehrte Auskunft zu erteilen.

 

Angesichts des Ausganges dieses Berufungsverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Berufungswerbers auf Beigebung eines kostenlosen Verteidigers.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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