Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166882/2/Kof/REI

Linz, 24.04.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M S, geb. x, A, N (D) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. November 2011, VerkR96-7817-2011 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006,zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

zu 1)    100 Euro    bzw.    20 Stunden

zu 2)    200 Euro    bzw.    40 Stunden

zu 3)    100 Euro    bzw.    20 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009

§§ 19, 20, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

o        Geldstrafe (100 + 200 + 100 =) ……………………………………… 400 Euro

o        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 40 Euro

                                                                                                                           440 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(20 + 40 + 20 =)  …………………………………………………………  80 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Freiland, aus Richtung Braunau  

            kommend Richtung Deutschland, Nr. B148 bei km 36.300

 

Tatzeit: 23.08.2011, 17:39 Uhr.

 

Fahrzeuge:  Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug

                  Kennzeichen y, Sattelanhänger

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güter-beförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

1) Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit
9 Stunden nicht überschreiten darf.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

Datum: 13.08.2011 von 03:31:00 bis 13.08.2011 17:22:00 mit einer Lenkzeit von 10:49 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm. Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

2)  Es wurde festgestellt, dass Sie in einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben,
obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

 

Am 02.08.2011 wurde von 02:14:00 Uhr bis 02.08.2011 07:29:00 Uhr

mit einer Lenkzeit von 04:44 Stunden nur 00:16 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 10.08.2011 wurde von 05:47:00 Uhr bis 10.08.2011 11:20:00 Uhr

mit 04:49 Stunden Lenkzeit keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Am 12.08.2011 wurde von 05:03:00 Uhr bis 12.08.2011 14:21:00 Uhr

mit einer Lenkzeit von 08:15 Stunden nur 00:30 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 13.08.2011 wurde von 11:42:00 Uhr bis 13.08.2011 17:22:00 Uhr

mit einer Lenkzeit von 05:24 Stunden nur 00:17 Stunden Lenkpause eingehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm. Art.7 EG-VO 561/2006

 

3)     Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten haben.

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens
3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

Ruhezeit von 11.08.2011 01:27:00 Uhr bis 12.08.2011 01:26:00 Uhr:

10:38 Stunden.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 23.08.2011 um 01:10:00 Uhr.

Ruhezeit von 07:29 Stunden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm. Art. 8 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist                                    gemäß

    Euro                        Ersatzfreiheitsstrafe von

 

200,00                 120 Stunden                          § 134 Abs. 1, 1a u. 1b KFG

325,00                 120 Stunden                          § 134 Abs. 1, 1a u. 1b KFG

150,00                 120 Stunden                          § 134 Abs. 1, 1a u. 1b KFG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

67,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 742,50 Euro."

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 24. März 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25. März 2012 erhoben
und ausdrücklich nur die entsprechende Reduzierung der verhängten Geldbuße beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG handelt es sich

bei den Verwaltungsübertretungen nach

-         Punkt 1) um einen schwerwiegenden Verstoß,

-         Punkt 2) um einen sehr schwerwiegenden Verstoß und

-         Punkt 3) um einen schwerwiegenden Verstoß.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG beträgt die Mindeststrafe zu Punkt 1) und Punkt 3) jeweils 200 Euro und zu Punkt 2) 300 Euro.

 

Der Bw bringt in der Berufung vor, er habe

aufgrund der vorliegenden Anzeige bzw. Weigerung zu weiteren Lenkzeit-verstößen seinen Arbeitsplatz verloren und beziehe derzeit Leistungen nach
"Hartz IV" in der Höhe von ca. 350 Euro/Monat.

 

In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung;

VfGH vom 27.09.2002, G45/02-8 ua.

 

Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit sowie – bedingt durch den Verlust des Arbeitsplatzes – tristen Vermögensverhältnisse des Bw ist es gerechtfertigt und vertretbar, betreffend die Punkte 1) und 3) § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 100 Euro bzw.
20 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

 

 

Betreffend Punkt 2) hat der Bw speziell am 12.08.2011 eine erhebliche Übertretung begangen, sodass § 20 VStG nur teilweise angewendet und die Geldstrafe auf
200 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden – herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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