Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252928/8/Kü/Ba

Linz, 27.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn J L, K, K, vom 25. Juli 2011 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Juni 2011, Gz. 0014392/2011, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. November 2011 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid  bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 146 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:      § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Juni 2011, Gz. 0014392/2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.1 und 1a iVm § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz eine Geldstrafe von 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P O, L, L, welche für die Erfüllung der sozialversiche­rungsrechtlichen Melde­pflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, folgende Verwaltungs­übertretung zu verantworten:

Die oa. Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG seit 22.09.2010 Frau B K, geboren, gemeldet K P, S als Dienstnehmerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt - 1250 Euro/ Monat netto - im Lokal P O, L, L als Mas­seurin im Ausmaß von 38 Stunden/Woche beschäftigt. Die in Rede stehende Beschäftigte war der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maß­geblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsge­bundenheit.

Obwohl diese Dienstnehmerin nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG aus­genommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsver­sicherung vollversicherungspflichtig ist, wurde hierüber eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der O, L, G als zuständigem Sozialversicherungsträger nicht vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet.

Die gegenständliche Firma hat somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1ASVG verstoßen."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird.

 

Begründend wird festgehalten, dass Frau B K niemals in einem Angestelltenverhältnis für die Firma P O tätig gewesen sei. Frau B sei jedoch in den Monaten 09/2010 und 10/2010 jeweils den halben Monat und in 12/2010 und 01/2011 den vollen Monat als neue Selbst­ständige (gemäß § 99 EStG) tätig gewesen.

 

Soweit bekannt sei, sei Frau B für den gesamten Zeitraum bei der SVGW selbstversichert gewesen. Des Weiteren sei sie ordnungsgemäß in den Meldelisten der neuen Selbstständigen beim Finanzamt Linz im angeführten Zeitraum geführt worden und habe pünktlich die vorgeschriebene Einkommens­steuer entrichtet.

 

Frau B verfüge jedoch über dermaßen ungenügende Deutschkennt­nisse, dass davon auszugehen sei, dass sie die Befragung nicht verstanden bzw. deren Sinn und Zweck nicht erkennen habe können. Aus gegebenem Anlass, nämlich den Aufenthaltsverlängerungen bei der BH Steyr, würde er wissen, dass ohne Übersetzer und russischsprachiger Vertrauensperson kein Termin möglich gewesen wäre. Insofern sei erklärlich, dass ein Einkommensbetrag aus Erwerbs­tätigkeit in Höhe von 1.250 Euro angegeben worden sei, zumal es sich dabei exakt um den Betrag handle, den das Finanzamt für Frau B als geschätztes Mindesteinkommen aufgrund ihrer Steuerzahlungen als neue Selbst­ständige zur Vorlage bei der BH Steyr ausgefertigt habe und als Bestätigung ausgehändigt habe.

 

Nicht unerwähnt bleiben solle, dass sämtliche in dieser Branche tätigen Personen, ob bei der Firma P O oder bei irgendeinem gleichartigen Betrieb in Österreich, ausnahmslos als neue Selbstständige tätig seien.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 26.7.2011 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 30. November 2011, an welcher der Bw und ein Vertreter der Finanz­verwaltung teilgenommen haben, sowie Frau K B unter Beiziehung einer Dolmetscherin als Zeugin einvernommen wurde.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt steht:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der P O mit dem Sitz in L, L. Laut Firmenbuchauszug ist diese Firma im Geschäftszweig Massage- und Kosmetikinstitut tätig. Die P O vermietet an ihrem Standort Räumlichkeiten für die Durchführung von Massagen. Diese Tätigkeit wird von Frau I E, einer Gesellschafterin der P O, durchgeführt. Frau I E war bis 2010 auch handels­rechtliche Geschäftsführerin der P O. Der Bw selbst hat mit dem Betrieb des Massageinstitutes nichts zu tun.

 

In der Zeit von September 2010 bis Jänner 2011 hat die weißrussische Staatsangehörige K B in den Räumlichkeiten der P O Massagen durchge­führt. Kontaktperson war Frau I E. Frau E hat Frau B erklärt, wie bei den Massagen vorzugehen ist und welcher Preis für eine halbe Stunde bzw. eine Stunde Massage zu verlangen ist. Die Kunden, welche die Massagen in Anspruch genommen haben, haben in einem großen Raum vor den eigentlichen zwei Massagezimmern gewartet. Für die Benützung des Massageraumes hat Frau B einen Betrag an die P O bezahlt. Die Kunden haben nach Durchführung der Massage direkt bei Frau B bezahlt.

 

Eine fixe Einteilung, wann von den Mädchen Massagen durchgeführt werden, hat es von der P O nicht gegeben. Die Mädchen, die Massagen durchgeführt haben, haben sich ihre Zeiten frei einteilen können. Die Werbung für die Durchführung von Massagen wurde von der P O übernommen. Keines der Mädchen, die Massagen durchgeführt haben, hat eigene Inserate in Auftrag gegeben.

 

Frau K B war bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft krankenversichert und hat dort ihre Beiträge einbezahlt.

 

Am 13. Jänner 2011 wurde in den Räumlichkeiten der P O von der Finanzverwaltung eine Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsge­setzes durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurde Frau K B angetroffen und wurde ihr ein mehrsprachiges Personenblatt vorgelegt. Frau B konnte die an sie gestellten Fragen im Personenblatt lesen, da diese auch in russischer Sprache abgefasst waren. Frau B hat angegeben, für die P O seit 22.9.2010 38 Stunden pro Woche zu arbeiten und dabei einen Nettoverdienst von 1.250 Euro zu erzielen. Als Chef hat sie den Bw genannt. Bei der Kontrolle wurde von Frau B auch eine mit 22.9.2010 datierte verbindliche Einstellungszusage vorgelegt. Diese Einstellungsanzeige, welche mit P O (L Geschäftsführer) unterzeichnet ist, bestätigt, dass Frau B in dieser Firma eine Anstellung im Ausmaß von 38 Wochenstunden finden wird. Das Dienstverhältnis kann sofort begonnen werden, Voraussetzung ist allerdings eine behördliche Zustimmung. Das monatliche Bruttogehalt wird in dieser Einstellungsanzeige mit 1.546 Euro 14 x pro Jahr und hinzukommenden Trinkgeldern von durchschnitt­lich ca. 200 Euro pro Monat festgelegt. Außerdem ist festgelegt, dass die ersten drei Monate als Probezeit gelten.

 

Zudem ist festzuhalten, dass von der P O für Frau K B am 16.12.2010 um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung angesucht wurde. Dieser Antrag wurde vom AMS am 23.12.2010 abgewiesen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Unterlagen, wie dem Strafantrag des Finanzamtes Linz, welchem auch das Personenblatt sowie die Einstellungszusage vom 22.9.2010 angeschlossen ist. Zudem ergibt sich aus den Aussagen der einvernommenen Zeugin, dass sie in den Räumlichkeiten der P O Massagen durchgeführt hat und vor Durchführung dieser Tätigkeit von Frau I E angewiesen wurde, wie die Massagen durch­zuführen sind und welcher Betrag dafür zu verlangen ist. Nicht festgestellt werden konnte, wie viel von Frau B für die Benützung der Räumlichkeiten an die P O abgeführt wurde, da sich die Zeugin daran nicht mehr erinnern kann. Ebenso konnte die Zeugin im Zuge der münd­lichen Verhandlung keine Angaben zur Einstellungszusage, welche in Schriftform vorliegt, machen. Sie gab allerdings im Zuge ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung an, dass sie von September 2010 bis Jänner 2011 Massagen in den Räumlichkeiten der P O durchgeführt hat.

 

Vom Bw selbst wird nicht bestritten, dass er als handelsrechtlicher Geschäfts­führer der P O fungiert. Er führt allerdings aus, dass er mit dem Betrieb des Massageinstitutes nichts zu tun hat und auch die anhängige Berufung nicht von ihm selbst verfasst wurde, obwohl der Inhalt der Berufung den Tatsachen entspricht.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.       Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.       Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.       Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.       gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß § 111 Abs.2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 von der Bezirks-verwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar

-         mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-         bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungs­straf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs.1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

Nach § 35 Abs.1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

Nach § 4 Abs.2 ASVG ist als Dienstnehmer anzusehen, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 539a Abs.1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

 

5.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt steht zweifelsfrei fest, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P O das zur Vertretung nach außen berufene und somit iSd § 9 VStG verantwortliche Organ ist. Daran ändert auch das Vorbringen des Bw nichts, wonach er mit dem Betrieb des Massageinstituts nichts zu tun hat, zumal kein verantwortlich Beauftragter bestellt wurde.

 

5.3. Die Kriterien, die für die Annahme (überwiegender) persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Einzelnen beachtlich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausführlich dargelegt. Die persönliche Abhängigkeit charakterisierte der Gerichtshof dabei als weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten, die sich insbesondere in seiner Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, seiner Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Dienstgebers, der Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber und der disziplinären Verantwortlichkeit des Dienstnehmers äußere. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes sind bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Gesamtbildes seiner Beschäftigung für die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Dienstgeber - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - allerdings nur die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen rechtlicher Gestaltung der Beschäftigung. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmales persönlicher Abhängigkeit lässt im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen genügt, keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungs­freiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist (vgl. VwGH vom 10.6.2009, Zl. 2007/08/0142, mwN).

 

Den Ermittlungsergebnissen zu Folge hat die weißrussische Staatsangehörige von der für den Betrieb des Massageinstitutes Verantwortlichen eine Einweisung in die Durchführung der Massagen erhalten bzw. die vom Institut vorgegebenen Preise für die Durchführung der Massagen erfahren. Fest steht auch, dass die Ausländerin für die Durchführung der Massagen in den Räumlichkeiten der P O selbst keine Werbung betrieben hat, sondern diese Inserate und die Werbung für den Betrieb von der P O durchgeführt wurden. Dem gegenüber steht, dass die ausländische Staatsangehörige nach Durchführung einer Massage den Betrag vom Kunden selbst eingehoben hat und dann die Zimmermiete an die P O abgeführt hat. Auch hat es keine von der P O vorge­gebene Einteilung der Mädchen gegeben sondern haben diese selbstständig vereinbart, wer wann in den Räumlichkeiten der P O zur Durch­führung von Massagen anwesend ist.

 

Wesentliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes bildet darüberhinaus die verbindliche Einstellungszusage zur Vorlage bei einer Behörde, welche von der P O Frau B am 22.9.2010 ausgestellt worden ist. Darin wird festgehalten, dass die weißrussische Staats­angehörige im Ausmaß von 38 Wochenstunden bei einem Brutto­gehalt von 1.546 Euro 14x/Jahr ein Dienstverhältnis erhält. Die konkreten Umstände des Falles, insbesondere der Inhalt der Einstellungszusage und nicht zuletzt auch die Tatsache, dass von der P O um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die weißrussische Staatsangehörige angesucht wurde, verdeutlichen für den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass Frau B im gegenständlichen Fall lediglich ihre persönliche Arbeitskraft ohne ein ihr zukommendes Unternehmer­risiko beigestellt hat. Die Durchführung der Massagetätigkeit in den Betriebs­räumlichkeiten der P O stellt den wesentlichen Bestandteil des Unternehmensbetriebs dar. Von einer selbstständigen Tätigkeit von Frau B kann daher nicht gesprochen werden. Auch wenn Frau B ihre Anwesenheitszeiten selbst eingeteilt und den für die Massage zustehenden Betrag vom Kunden direkt kassiert hat, stellen diese Teilaspekte der Tätigkeit nicht die entscheidenden Punkte für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit dar, zumal Frau B ihre Tätigkeit im Rahmen des vorgegebenen Preisniveaus in den vorhandenen Betriebsräumen und unter Benützung der von der P O beigestellten Infrastruktur ausgeübt hat. In Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes der Tätigkeit von Frau B ist diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolgt, weshalb dem Bw die Verletzung der Meldepflicht im Sinne des § 111 ASVG und daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten ist.

 

5.4. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass Übertretungen des § 28 Abs.1 AuslBG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG sind, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Es liegt ihm daher eine Unterlassung zur Last. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Solange daher der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es war daher Sache des Bw, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2005, Zl. 2004/09/0064, und die darin zitierte Judikatur).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0228). Die Erteilung von Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0124, mwN).

 

Der Bw hat weder das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, noch erkennbar dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Vielmehr stellt der Bw, obwohl er die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers innehat, dar, mit dem Betrieb des Massageinstitutes nichts zu tun gehabt zu haben. Damit ist es dem Bw nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Nichteinhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist ihm daher auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienver­hältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 111 Abs.2 ASVG zu bemessen, wonach die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 mit Geldstrafe von 730 Euro bis 2180 Euro zu bestrafen ist. Da im gegenständlichen Fall somit hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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