Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560157/2/Kü/Ba

Linz, 03.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau G P, vertreten durch Sachwalterin Dr. H H, G, H, vom 15. März 2012 gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land vom 13. März 2012, SHV10-17994, PNr.: 672612, betreffend Abweisung des Antrags auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindest­sicherungsgesetz  zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 8 und 9 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. März 2012, SHV10-17994, PNr.: 672612, wurde der Antrag der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) vom 5. März 2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) abgewiesen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass bei der Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens der Bw mit dem Mindeststandard der bedarfsorien­tierten Mindestsicherung eine Überschreitung dieses Mindeststandards festge­stellt worden sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Sachwalterin der Bw eingebrachte Berufung, in der beantragt wird, die Abweisung des Ansuchens zu revidieren.  

 

Begründend wurde festgehalten, dass es vielleicht möglich sei, dass hier ein Irrtum vorliegen könnte. Am beiliegenden Kontoauszug könne man die Pensions­einnahmen aufgeschlüsselt sehen. Handschriftlich sei ausgerechnet, wie die tatsächlichen Einnahmen 2011 und 2012 ausgefallen seien. Im Bescheid sei das Einkommen der Bw mit 902,14 Euro angegeben worden, wobei sie nicht wisse, wie diese Zahl errechnet worden sei.

 

902,30 Euro sei die Summe des Pflegegeldes, das ja nicht zum Einkommen hinzugerechnet würde. Wie im ersten Schreiben festgehalten, reiche dieses Einkommen in keiner Weise aus für den Lebensunterhalt der Bw.        

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 19. März 2012, eingelangt am 26. März 2012,     vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungs­senates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.      des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.      tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

 

Nach § 9 Abs.1 Oö. BMSG dürfen beim Einsatz der eigenen Mittel folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

1.      freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären - es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs. 2;

2.      Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsetzbeträge

3.      Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden.

 

5.2. Aus den von der Bw vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass sie neben einem Pflegegeld in Höhe von 902,30 Euro eine Pension für das Jahr 2012 in Höhe von 773,26 Euro (zusammengesetzt aus Eigenpension, Ausgleichszulage abzüglich Sozialversicherungsbeitrag) bezieht. Diese Pension wird 14 x jährlich ausbezahlt. Bereits von der Erstinstanz wurde zur Berechnung des Einkommens im Sinne des § 8 Abs.1 Oö. BMSG ausschließlich diese Pension herangezogen. Die Pflegegeld­leistung wurde, wie in § 9 Abs.1 Z 3 Oö. BMSG vorgesehen, nicht zur Beurteilung des Einkommens herangezogen.

 

Die Höhe der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt sich aus den in der Oö. Mindestsicherungsverordnung festgelegten Mindeststandards, wobei für eine alleinstehende Person in dieser Verordnung 843,70 Euro (12 x im Jahr) festgelegt sind. Im Hinblick auf die Festlegung des Mindeststandards, der 12 x im Jahr gebührt, ist auch das monatliche Einkommen der Bw zu berechnen. Das Jahreseinkommen der Bw aus der Pensionsleistung beträgt für das Jahr 2012 10.825,64 Euro (773,26 x 14). Dieses Einkommen geteilt durch 12 Monate ergibt das bereits von der Erstinstanz im Berechnungsblatt festgehaltene monat­liche Einkommen von 902,14 Euro. Da dieses Einkommen den festgesetzten Mindeststandard für Alleinstehende von 843,70 Euro übersteigt, wurde der Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs von der Erstinstanz daher zu Recht abgewiesen. Da die Bw durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde, war daher die Berufung abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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