Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101084/4/Fra/Gr

Linz, 27.07.1993

VwSen - 101084/4/Fra/Gr Linz, am 27.Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Mag. H.M. gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion .. vom 8. Februar 1993 Cst.18.408/290-Hu, mit dem der Einspruch des Berufungswerbers vom 16. Dezember 1992 gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 2. Dezember 1992 gemäß § 49 Abs.2 VStG insofern Folge gegeben wurde, als die mit dieser Strafverfügung verhängte Strafe von 1.500 S auf 1.200 S, im Falle der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen auf 36 Stunden herabgesetzt wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion .. hat mit Strafverfügung vom 2. Dezember 1992, Zl.Cst.18.408/92-Hu, über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe S 1.500,-(Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, weil er am 24. September 1992 um 8.01 Uhr in W., bei Kilometer 11,2, in Richtung W. mit dem Fahrzeug mit Kennzeichen .. die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 84 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 52 Z10a StVO 1960 begangen, weshalb gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 die erwähnte Strafe verhängt wurde.

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber rechtzeitig Einspruch gegen das Strafausmaß erhoben und ausgeführt, daß seines Wissens bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 30 km/h von einer Basis in der Höhe von 900 S bei der Strafbemessung auszugehen sei, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre (mehrere) einschlägige Vergehen (Strafverfügungen) nicht vorlägen, weshalb er mangels solcher Vormerkungen für seine Person eine entsprechende Herabsetzung der Strafe im gegenständlichen Fall beantrage.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die verhängte Geldstrafe auf 1.200 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt. Die Erstbehörde hat im wesentlichen ausgeführt, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute komme, weiters, daß gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind, was in generalpräventiver Hinsicht bei der Verhängung der Strafe zu berücksichtigen sei. Da die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Behörde nicht bekannt gegeben wurden, sei von einem geschätzten Mindesteinkommen des Einspruchswerbers von 10.000 S, weiters davon ausgegangen worden, daß dieser kein Vermögen besitze und keine für die Strafbemessung relevante Sorgepflichten habe. Eine weitere Herabsetzung der Strafe sei nicht möglich gewesen.

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führt der Rechtsmittelwerber aus, daß seiner Ansicht nach der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Verhältnis zum angenommenen Erschwerungsgrund des großen Unfallrisikos wegen überhöhter Geschwindigkeit zu gering berwertet worden sei, weshalb er eine entsprechende weitere Verminderung der verhängten Strafe beantrage.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

3.3. Unter Zugrundelegung der oben aufgezeigten Sach- und Rechtslage ist in der Zusammenschau festzustellen, daß die Erstbehörde bei der Strafbemessung den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Sie hat zu Recht die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd bewertet. Bezüglich des Einwandes des Berufungswerbers, daß dieser Umstand im Verhältnis zum großen Unfallrisiko wegen überhöhter Geschwindigkeit zu gering bewertet worden sei, da gerade an der gegenständlichen Örtlichkeit der Übertretung Autobahnabfahrt W. - dies vermutlich nicht der Fall sei, ist festzustellen, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung um 8.01 Uhr begangen wurde. Zu dieser Tageszeit ist davon auszugehen, daß die Verkehrsdichte an der gegenständlichen Autobahnstelle nicht gering ist. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache von schweren Verkehrsunfällen sind. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher erheblich. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug mehr als die Hälfte der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Es ist daher auch von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen. Wenn unter Zugrundelegung dieser Kriterien die Erstbehörde den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 12 % ausgeschöpft hat, kann ihr weder vom Unrechts- noch vom Schuldgehalt der Tat entgegengetreten werden. Die verhängte Strafe entspricht auch den von der Erstbehörde eingeschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht auch die Berufungsbehörde von diesen Verhältnissen aus.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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