Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166709/7/Ki/Bb/CG

Linz, 02.05.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x,
x, x, x, vom 15. Jänner 2012, gegen das Straferkenntnis das Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Jänner 2012, GZ VerkR96-19334-2011/Pm/Pos, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach Durchführung einer öffentlichem mündlichen Verhandlung am 29. März 2012, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.                Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Jänner 2012, GZ VerkR96-19334-2011/Pm/Pos, wurde über x (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG iVm § 9 VStG gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):


"Sie haben als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x in x, x, diese ist Zulassungsbesitzerin des genannten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass am Anhängewagen Dachbalken transportiert wurden, die durch die verwendeten 4 Spanngurte nicht gesichert waren.

 

Tatort: Gemeinde Pasching, L x, Verkehrskontrollplatz beim Kreisverkehr        L x – L x.

Tatzeit: 05.05.2011, 10.35 Uhr.

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, Anhängerwagen x

Kennzeichen x, x, x, x."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 12. Jänner 2012, hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2012 - Berufung erhoben und beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

Er bestreitet in seiner Berufung den Vorwurf der mangelnden Ladungssicherung und führt dazu im Wesentlichen an, dass der Tatvorwurf insofern widerlegbar sei, als, wie auf den Lichtbildern eindeutig erkennbar sei, die Ladefläche vollständig und in zwei Schichten beladen gewesen sei. Die Lücken der Ladung würden sich nur optisch durch verschiedene Längen der Holzteile in den Paketen ergeben. 

 

Die Ladung sei auf einer durch Kurven und große Höhenunterschiede gekennzeichnet Strecke von 80 km vom Wald- durch das Mühlviertel nach Hörsching transportiert worden, wobei während der gesamten Fahrtdauer die Vollständigkeit der Ladung gegeben gewesen. Während der Fahrt sei der Lenker auch durch andere Verkehrsteilnehmer zu abrupten Bremsmanövern gezwungen worden, wobei die Ladung jedoch in unveränderter Position auf der Ladefläche verblieben sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 9. Februar 2012, GZ VerkR96-19334-2011/Pm/Pos, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und in die Berufung sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. März 2012.

 

An der mündlichen Verhandlung haben der Berufungswerber und die als Zeugin geladene Amtssachverständige für Verkehrstechnik der Direktion Straßenbau und Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung, x, teilgenommen und wurden zum Sachverhalt befragt und gehört. Weiters hat Herr x, Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftwagenzuges zur Tatzeit, an der Verhandlung teilgenommen. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat an der Verhandlung – entschuldigt – nicht teilgenommen.  

 

4.1. Aus dem vorliegenden Akt sowie als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

x lenkte am Vormittag des 5. Mai 2011 den Kraftwagenzug, Lkw mit dem nationalen Kennzeichen x und den Anhängerwagen, Kennzeichen x, in der Gemeinde Pasching, auf der L x. Der Anhänger war zu diesem Zeitpunkt mit Schnittholz beladen.

 

Im Einzelnen befanden sich am Anhänger 4 verschieden große Holzstapel, die mit Kunststofffolie umwickelt und mit Kunststoffbänder gebündelt, auf sägerauen Holzkanter abgelegt waren. Die Ladefläche des Anhängers war als Stahlblechboden ausgeführt. Als Ladungssicherung wurden 4 Zurrgurte mit einer Vorspannkraft von jeweils STF = 500 daN verwendet.

 

Bei der Anhaltung des Kraftwagenzuges und anschließenden technischen Verkehrskontrolle um 10.35 Uhr am Verkehrskontrollplatz beim Kreisverkehr der L x – L x, in Pasching, durch Straßenaufsichtsorgane der Polizeiinspektion Enns im Beisein der Amtssachverständigen x wurde in Bezug auf die Ladungssicherung festgestellt, dass die Ladung am Anhänger durch 4 verwendete Spanngurten nicht gesichert war.                    

 

Laut Auskunft der Zulassevidenz war der Kraftwagenzug (Lkw und Anhängerwagen) zum damaligen Zeitpunkt auf die Firma x mit Unternehmenssitz in x, x, zugelassen und der Berufungswerber war – zumindest - zum Tatzeitpunkt unbeschränkt haftender Gesellschafter dieser KG.

 

Im erstinstanzlich erstatteten Gutachten vom 2. Oktober 2011, GZ Verk-210000/2345-Ge, führte die Sachverständige an, dass das Ladegut am Anhänger durch die Verwendung von lediglich 4 Zurrgurten nicht den Vorschriften entsprechend ausreichend gesichert  gewesen wäre und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hätte. Sie erläuterte, dass unter Anwendung des Niederzurrverfahrens mindestens 9 Zurrgurte mit einer Vorspannkraft von STF = 500 daN verwendet hätten werden müssen, um die Ladung in Fahrtrichtung entsprechend zu sichern. Zu Grunde gelegt wurde dieser Berechnung ein Reibbeiwert von µ = 0,35, ein Zurrwinkel von 90° und ein Ladungsgewicht des Anhängers von circa 5.000 kg.

 

Durch die Vorlage des Wiegescheines des Anhängers vom 4. Mai 2011 anlässlich der mündlichen Verhandlung konnte der Berufungswerber nachweisen, dass das Ladungsgewicht des Anhängers zum damaligen Zeitpunkt jedoch nur 2.730 kg betrug. Über diesbezüglichen Vorhalt des tatsächlichen Ladungsgewichtes erklärte die als Zeugin befragte Sachverständige eingangs zunächst, dass diesfalls 5 Spanngurte zur Sicherung der Ladung ausreichend gewesen wären. Das Ladungsgewicht von 5.000 kg habe auf einer Annahme beruht.

 

Sie erläuterte weiters, dass das Ladungsgewicht zwar grundsätzlich eine Rolle spiele, maßgeblich sei aber auch, dass die verwendeten Gurte die Ladung teilweise nicht berührt hätten und Ladelücken vorhanden gewesen wären. Der Berufungswerber jedoch entgegnete, dass die Ladelücken mit den unterschiedlichen Längen der Holzbalken erklärbar seien und die Kunststoffbänder, mit welchen die Pakete gebündelt waren, eine zusätzliche Sicherung darstellen würden und sich kein einziges Stück ungesichert auf der Ladefläche befunden habe.

 

Über Befragen, welche Maßnahmen der Berufungswerber tatsächlich ergreifen hätte müssen, um die Ladung ausreichend zu sichern, hielt die Sachverständige fest, dass eine Bündelung der Pakete nicht anerkannt werde und die Ladung auch mit einem anderen Fahrzeug transportiert hätte werden können. Weiters gab sie nunmehr an, dass auch mit 5 Spanngurten die Ladung nicht ausreichend gesichert gewesen wäre.

 

4.2. In freier Beweiswürdigung ist festzustellen, dass die zeugenschaftlichen Angaben der verkehrstechnischen Sachverständigen zur Ladungssicherung anlässlich der mündlichen Verhandlung für den Unabhängigen Verwaltungssenat insgesamt nicht gänzlich überzeugend und nicht schlüssig sind. Es wurde weder zum Ausdruck gebracht, wie das Ladegut am Anhänger ordnungsgemäß gesichert gewesen wäre, noch ergibt sich aus den Ausführungen die tatsächliche Anzahl an erforderlichen Zurrmittel für ein Ladungsgewicht von nunmehr 2.730 kg, noch finden sich detaillierte Feststellungen über deren sachgemäße Anbringung. Der Berufungswerber hinterließ bei der mündlichen Verhandlung einen fachlich sehr kompetenten Eindruck; seine Angaben waren durchaus überzeugend.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

5.2. Im Hinblick auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung kann gegenständlich nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Ladung am Anhänger tatsächlich unzureichend gesichert war. Es liegt dafür kein ausreichender Beweis vor. Unter diesen Umständen kann dem Berufungswerber in seiner Eigenschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter und damit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x, der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Anhängerwagens auch nicht vorgeworfen werden, dass er seine Sorgfaltspflicht nach § 103 Abs.1 Z1 KFG in Bezug auf die vorschriftsmäßige Sicherung der Ladung verletzt hätte.

 

Es war daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

 

 

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