Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150874/2/Re/HUE

Linz, 11.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des B R, vertreten durch Rechtsanwälte , B, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. Mai 2011, Zl. BauR96-80-2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene
            Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 16 Abs.2, 19, 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem Kennzeichen am 7. Mai 2010, 17.39 Uhr, die A I bei km  benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kfz, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass der Nachweis für die Zuordnung zu jener Tarifgruppe, die der deklarierten EURO-Emissionsklasse entspreche, nicht erbracht worden sei, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung wurde mit ausführlicher Begründung die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 4. Juli 2010 zugrunde. Als Tatvorwurf wurde angegeben, dass die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei, da festgestellt worden sei, dass der Nachweis für die Zuordnung zu jener Tarifgruppe, die der deklarierten EURO-Emissionsklasse entspreche, nicht erbracht worden sei. Anlässlich einer Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan sei am 4. Juli 2010 die Ersatzmaut gem. § 19 Abs. 2 BStMG dem Lenker mündlich angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden.

 

Anlässlich der Lenkererhebung brachte der Vertreter des Bw vor, dass der Bw nach Einfahrt nach Österreich bemerkt habe, dass die GO-Box kein ordnungsgemäßes Signal abgegeben habe. Daraufhin habe der Bw die GO-Box bei der nächsten GO-Vertriebsstelle einstellen lassen und die geschuldete Maut nachentrichtet. Anderntags sei der Bw neuerlich nach Österreich gefahren und habe wiederum festgestellt, dass die GO-Box nicht funktioniere, weshalb er die Box wiederum bei einer GO-Vertriebsstelle einstellen habe lassen. Dort sei ihm auch mitgeteilt worden, dass die GO-Box aufgrund der "Mautgruppe" nur für die nächsten 14 Tage funktionieren werde. Eine Nachentrichtung der geschuldeten Maut sei erfolgt. Zu Hause angekommen, habe der Bw der A telefonisch die entsprechenden Fahrzeugdaten mitgeteilt. Bei seiner dritten Einreise nach Österreich sei der Bw von einem Mautaufsichtsorgan angehalten und ihm die Ersatzmaut angeboten worden. Ein Grund für dieses Ersatzmautangebot sei für den Bw nicht ersichtlich gewesen. Unter Zeugen (Buspassagiere) sei vom Mautaufsichtsorgan sogar geäußert worden, dass der Fehler eventuell auch bei der A liegen könne.

 

Gegen die Strafverfügung vom 11. Oktober 2010 legte der Vertreter des Bw einen Einspruch ein.

 

Einer A-Stellungnahme vom 9. Februar 2011 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass für das gegenständliche Kfz am 24. Juli 2009 die EURO-Emissionsklasse "4" verlangt worden sei, ohne die nachweispflichtigen Dokumente vorgelegt zu haben. Am 3. Mai 2010 sei ein anderes Kfz-Kennzeichen für das Kfz bekannt gegeben, jedoch die Nachweisdokumente nach wie vor nicht erbracht worden. Somit sei der Lenker ab 14. Mai 2010 mit zwei Signaltöne der GO-Box darauf hingewiesen worden, umgehend eine GO-Vertriebsstelle aufzusuchen. In weiterer Folge sei die GO-Box am 19. Mai 2010 gesperrt worden, was durch vier Signaltöne der Box angezeigt worden sei. Die Nachweisdokumente seien schließlich am 27. Mai 2010 übermittelt worden.

 

Abweichend davon ist einer weiteren A-Stellungnahme vom 8. April 2011 zu entnehmen, dass dem Lenker die Sperre der GO-Box ab dem 22. Mai 2010 durch viermalige Piepssignale angezeigt worden sei. Ergänzend wurde angegeben, dass die Nachentrichtung der Maut in keinem Zusammenhang mit dem Tattag stehe.

 

Zu diesen A-Stellungnahmen gab der Vertreter des Bw am 10. März und 2. Mai 2011 Rechtfertigungen ab.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Nach Punkt 5.2 der Mautordnung hat der Kraftfahrzeuglenker seit Einführung der EURO-emissionsklassenabhängigen Bemautung mit 1. Jänner 2010 u.a.

·         die Hinterlegung einer bestimmten EURO-Emissionsklasse vor Ort an einer GO-Vertriebsstelle zu verlangen sowie

·         durch Prüfung der Fahrzeugdeklaration sicherzustellen, dass

-         das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen mit dem tatsächlich am Kraftfahrzeug angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen sowie

-         die GO-Box-Identifikationsnummer der mitgeführten GO-Box mit der auf der Fahrzeugdeklaration angeführten GO-Box-Identifikationsnummer übereinstimmt

andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gem. Punkt 10 erfüllt werden kann.

 

Seit Einführung der EURO-emissionsklassenabhängigen Bemautung mit 1. Jänner 2010 werden Kraftfahrzeuge zunächst der höchsten Tarifgruppe (Tarifgruppe C) zugeordnet. Für das jeweilige Kraftfahrzeugkennzeichen wird grundsätzlich die EURO-Emissionsklasse 0 oder 1 im Zentralsystem hinterlegt, wenn nicht durch den Kraftfahrzeuglenker ausdrücklich die Eintragung einer anderen EURO-Emissionsklasse verlangt wird.

 

Bei Anmeldung zum Mautsystem, Deklaration der EURO-Emissionsklasse oder Datenänderung ist daher vom Kraftfahrzeuglenker an einer GO-Vertriebsstelle ausdrücklich eine bestimmte EURO-Emissionsklasse zu verlangen. Dazu ist es erforderlich, die GO-Box an der GO-Vertriebsstelle vorzulegen. An der Vertriebsstelle wird die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse nicht geprüft, der Nachweis der Rechtmäßigkeit der verlangten EURO-Emissionsklasse ist daher zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich.

 

Die vom Kraftfahrzeuglenker ausdrücklich verlangte EURO-Emissionsklasse wird an der GO-Vertriebsstelle auf der GO-Box und im Zentralsystem hinterlegt und ist damit unmittelbar tarifrelevant. Dem Kraftfahrzeuglenker wird nach Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse eine Fahrzeugdeklaration der A ausgehändigt, die

·         die verlangte und hinterlegte EURO-Emissionsklasse,

·         das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen sowie

·         die auf der GO-Box hinterlegte GO-Box-Identifikationsnummer

ausweist.

 

Der Kraftfahrzeuglenker hat sofort nach Aushändigung der Fahrzeugdeklaration zu prüfen, ob

hinterlegt wurde bzw. ist.

 

Wurde die Hinterlegung einer EURO-Emissionsklasse verlangt, so ist die Rechtmäßigkeit der verlangten und hinterlegten EURO-Emissionsklasse der A grundsätzlich durch geeignete Dokumente  nachzuweisen. Über die Verpflichtung zur Nachweisbringung wird der Kraftfahrzeuglenker durch einen Kundenbeleg hingewiesen, der dem Kraftfahrzeuglenker an der GO-Vertriebsstelle in deutscher Sprache und – soweit vorhanden – in der Landessprache der Nationalität des Kraftfahrzeugkennzeichens, ansonsten in englischer Sprache, übergeben wird.

 

Die Nachweisprüfung erfolgt nicht vor Ort an der GO-Vertriebsstelle sondern zentral durch die A. Die erforderlichen Dokumente sind der A binnen 14 Kalendertagen (einlangend), gerechnet ab Hinterlegung der vom Kraftfahrzeuglenker verlangten EURO-Emissionsklasse zu übermitteln.

 

Wenn aus den übermittelten Nachweisdokumenten hervorgeht, dass die nachgewiesene EURO-Emissionsklasse im Falle einer künftigen Änderung der Tarifgruppenzuordnung die Entrichtung eines niedrigeren Mauttarifes bedingt, wird der Kraftfahrzeuglenker zunächst mit zwei kurzen Signaltönen (siehe Punkt 8.2.4.3.1) aufgefordert, eine GO-Vertriebsstelle aufzusuchen, um die in der GO-Box hinterlegte EURO-Emissionsklasse ändern zu lassen. Wird trotz Signalisierung keine GO-Vertriebsstelle aufgesucht, so wird in weiterer Folge die GO-Box aktiv gesperrt, wobei diese Sperre dem Kraftfahrzeuglenker mit vier kurzen Signaltönen (siehe Punkt 8.2.4.3.2) bekannt gegeben wird.

 

Punkt 5.2.2.1.4 der Mautordnung besagt: Werden innerhalb der 14tägigen Einmeldefrist keine Nachweisdokumente übermittelt, so wird die GO-Box gesperrt. Diese Sperre wird dem Kraftfahrzeuglenker mit vier kurzen Signaltönen (siehe Punkt 8.2.4.3.2) signalisiert. Beim Aufsuchen der nächsten GO-Vertriebsstelle wird auf der GO-Box aufgrund der mangelnden Nachweiserbringung die EURO-Emissionsklasse 0 automatisch hinterlegt und die Sperre aufgehoben. Für den Zeitraum gerechnet ab Verlangen und Hinterlegung der falschen EURO-Emissionsklasse wird der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht.

 

Punkt 5.2.2.1.5 der Mautordnung besagt: Werden die Nachweisdokumente nicht rechtzeitig innerhalb der Einmeldefrist übermittelt, so wird mit Ablauf der Einmeldefrist die GO-Box gesperrt, wobei auf diesen Fall die Regelung des Punktes 5.2.2.1.4 angewendet wird. Nachträglich einlangende Nachweisdokumente werden wie ein neuer Antrag behandelt.   

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung hat auf Basis der eingestellten Kategorie ordnungsgemäß stattgefunden, aber das Mautguthaben (nur im Pre-Pay-Verfahren) ist unter den Grenzwert in der Höhe von 30 Euro gefallen (der Nutzer hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay-Verfahren), oder die GO-Box wird zur Kontrolle (zum A Maut Service Center oder an die nächste GO Vertriebsstelle) zurückgerufen.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung sind vier kurze Signal-Töne vom Nutzer zu beachtende akustische Signale: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht
(Abs. 6).

 

4.2. Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Das gegenständliche Kfz wurde mit einer GO-Box ausgestattet, bei welcher am 24. Juli 2009 (auf Wunsch des Zulassungsbesitzers) die EURO-Emissionsklasse "4" eingestellt wurde. Die erforderlichen Nachweisdokumente wurden der A nicht innerhalb der 14tägigen Frist vorgelegt. Eine Sperre der GO-Box ist (widersprüchlich von der A angegeben) entweder am 19. oder 22. Mai 2010 erfolgt. Am Tattag   (7. Mai 2010) war die GO-Box somit nicht gesperrt, weshalb diese auch nicht vier Piepssignale iSd Punktes 8.2.4.3.2 der Mautordnung ausgesendet hat, welche die in dieser Bestimmung vorgesehenen Lenkerpflichten ausgelöst hätten.

 

Im Übrigen sind die die EURO-Emissionsklassen betreffenden Bestimmungen in der Mautordnung so gestaltet, dass daraus nicht klar hervorgeht, dass die Überprüfung des Nachsendens der Dokumente (durch den Zulassungsbesitzer; nur dieser verfügt ja in der Regel über die Dokumente) zu den Lenkerpflichten zählt. Es ist auch schwer vorstellbar, auf welche Weise es für den Lenker kontrollierbar sein könnte, ob der Zulassungsbesitzer (i.d.R. sein Chef, der die Einstellung der niedrigeren Emissionsklasse veranlasst hat) die Frist einhalten wird.

 

Daher geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass den Bw als Lenker kein Verschulden hinsichtlich des vorgeworfenen Delikts trifft.  

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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