Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150934/4/Re/Hk

Linz, 26.04.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn J L, E ,  W, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Jänner 2012, Gz:. BauR96-149-2010, wegen einer Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 zu Recht erkannt:

 

 

          Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr.:51/1991 idgF

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl Nr.:52/1991 idgF

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 13. Jänner 2012, BauR96-149-2010, über Herrn J L wegen einer Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 37 Stunden verhängt.

Darüber hinausgehend wurde der Berufungswerber zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsverfahren erster Instanz in der Höhe von 30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, der Berufungswerber habe am 05. April 2010 um 11.30 Uhr im Gemeindegebiet S auf der  I, Straßenkilometer , Richtungsfahrbahn Staatsgrenze S ein Kraftfahrzeug gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, dies, weil am Fahrzeug keine gültige Vignette angebracht war.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012, der belangten Behörde per E-Mail übermittelt am 17. Februar 2012 Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ist gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich im Grunde des § 51e Abs.2 VStG als nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut vorliegendem Auslandspostrückschein dem Berufungswerber am 02. Februar 2012 zugestellt. Mit dieser Zustellung begann die, im Grunde des § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete somit spätestens mit Ablauf des 16. Februar 2012. Die Dauer dieser gesetzlichen Frist wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses richtig zitiert.

 

Die offensichtliche Verspätung des Rechtsmittels wurde dem Berufungswerber mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28. Februar 2012 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und wurde er gleichzeitig darauf hingewiesen, dass er hiezu binnen zwei Wochen eine Äußerung abgeben kann.

 

Gemäß § 20 Abs.1 Zustellgesetz ist ein Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen, wenn der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert.

 

Gemäß § 19 Abs.1 Zustellgesetz sind Dokumente, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß Abs.2 leg. cit. ist auf dem Dokument der Grund der Zurückstellung zu vermerken.

 

 

Im gegenständlichen Verfahren hat der Berufungswerber die Annahme des Schreibens des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28. Februar 2012 verweigert, dies laut Vermerk des Zustellers vom 06. März 2012 am Dokument.

 

Da vom Berufungswerber die Annahme des zitierten Schreibens verweigert wurde und dieses im Sinne des § 20 Abs.1 und 2 ZustG als hinterlegt gilt, das hinterlegte Schriftstück jedoch vom Empfänger nicht abgeholt wurde, wurde dies letztlich dem Unabhängigen Verwaltungssenat als absendende Behörde am 29. März 2012 rückübermittelt. Im Grunde der zitierten Bestimmungen des Zustellgesetzes ist somit von einer ordnungsgemäß erfolgten Zustellung auszugehen.

 

Innerhalb offener Frist ist eine weitere Äußerung des Berufungswerbers bei der Berufungsbehörde nicht mehr eingelangt.

 

Die Berufung war daher auf Grund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör zurückzuweisen, ohne auf das Berufungsvorbringen eingehen zu können.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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