Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166642/8/Zo/REI

Linz, 11.04.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M G, geb. x, L vom 13. Jänner 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 14.12.2011, Zl. VerkR96-1086-2011, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 05.04.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.           Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben, die Geldstrafe wird auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt.

 

III.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 25 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. u. II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. u. II:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen x der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit Sitz in 4240 Freistadt, Promenade 5, auf schriftliches Verlangen vom 19.04.2011 eine unrichtige Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 05.04.2011 um 10.56 Uhr in Freistadt auf der B 38 auf Höhe Strkm 102,480 gelenkt hat, weil der von ihm angegebene Lenker behauptet habe, nie mit diesem Fahrzeug in Österreich gewesen zu sein.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt wurde.

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass zum damaligen Zeitpunkt Herr S das Fahrzeug gelenkt habe. Dieser habe im Ortsgebiet von I eine Panne gehabt und ein Bekannter aus Tschechien habe seine Frau angerufen und gefragt, ob sie seinem Kollegen helfen könnten. Seine Frau habe daraufhin wiederum ihn angerufen und er habe ihr gesagt, dass sie Herrn S das Auto leihen könne, aber nicht selber fahren solle. Er habe seine Frau auch darauf aufmerksam gemacht, sich den Führerschein vorzeigen zu lassen und Namen, Geburtsdatum und Adresse des Herrn S aufzuschreiben. Am frühen Nachmittag habe dieser das Auto zurückgebracht und seiner Frau noch 1.500 Kronen fürs Leihen gegeben.

 

Der Berufungswerber beantragte eine Gegenüberstellung seiner Gattin mit Herrn S, um die Sache zu klären. Entweder würde Herr S jetzt lügen oder es handle sich bei jener Person, welche mit seinem Auto gefahren sei, gar nicht um Herrn S. Weiters müsste sich das Ganze ja leicht anhand des Fotos der Radarkamera beweisen lassen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Der Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 06.02.2012 aufgefordert, den Namen und die vollständige Anschrift seiner Gattin und jenes Bekannten, welcher seine Gattin damals angerufen hatte, bekanntzugeben. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen und es wurde am 05.04.2012 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. An dieser hat ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen, der Berufungswerber ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.  

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x wurde eine Radaranzeige erstattet, weil dieser am 05.04.2011 um 10.56 Uhr in Freistadt auf der B 38 bei km 102,480 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten hatte. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer dieses PKW und wurde mit Schreiben vom 19.04.2011, Zl. VerkR96-1086-2011, von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen 2 Wochen den Fahrzeuglenker bekanntzugeben. Dazu teilte er mit Schreiben vom 03.05.2011 mit, dass der PKW von Herrn J S, geb. x, wohnhaft in y, Tschechien, gelenkt worden sei.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt erließ gegen den bekanntgegebenen Lenker, Herrn J S, eine Strafverfügung, gegen welche dieser rechtzeitig Einspruch erhob. Darin führte er zusammengefasst aus, dass das angegebene Geburtsdatum nicht stimmen würde und er mit dem angeführten PKW niemals in Österreich gewesen sei. Er habe deshalb bei der tschechischen Staats-anwaltschaft in Liberec eine Strafanzeige eingebracht. Daraufhin leitete die Bezirkshauptmannschaft Freistadt gegen den nunmehrigen Berufungswerber ein Strafverfahren wegen des Erteilens einer unrichtigen Lenkerauskunft ein und forderte ihn mit Schreiben vom 04.07.2011 auf, sich dazu zu rechtfertigen. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen, woraufhin das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde.

 

Der Berufungswerber wurde vom UVS mit Schreiben vom 06.02.2012 aufgefordert, den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl seiner Gattin als auch jenes Bekannten aus Tschechien, welcher seine Gattin damals angerufen hatte, bekanntzugeben. Dieses Schreiben wurde am 15.02.2012 hinterlegt, vom Berufungswerber jedoch nicht behoben. In der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber aufgefordert, alle in Betracht kommenden Beweismittel zur Verhandlung mitzubringen. Er ist jedoch zur Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

 

4.2. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Die Behauptung des Berufungswerbers, dass seine Gattin den PKW aufgrund eines Ersuchens eines gemeinsamen Bekannten an eine unbekannte Person verliehen habe, ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, jedoch sehr unwahrscheinlich. Ein PKW hat doch einen gewissen Wert und es ist nicht anzunehmen, dass dieser ohne Weiteres an eine unbekannte Person überlassen wird. Dazu kommt noch, dass das Geburtsdatum jenes Fahrzeuglenkers, welches seine Gattin offenbar vom Führerschein abgeschrieben hatte, nicht den Tatsachen entspricht. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber – obwohl er mehrmals die Gelegenheit dazu hatte – nicht bereit war, die Behauptung durch die Bekanntgabe nachprüfbarer Beweismittel (Name und Anschrift seiner Gattin sowie jenes Bekannten, welcher ihn um diesen Gefallen ersuchte) bekanntzugeben und auch nicht zur Verhandlung erschienen ist, sodass auch keine Möglichkeit bestand, einen persönlichen Eindruck zu gewinnen und dadurch eine Einschätzung seiner Glaubwürdigkeit zu ermöglichen.

 

Bei Abwägung aller Umstände ist davon auszugehen, dass die Behauptung des Berufungswerbers, Herr J S habe den PKW gelenkt, falsch ist.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Wie sich aus den Überlegungen zur Beweiswürdigung ergibt, hat der Berufungswerber der Bezirkshauptmannschaft Freistadt auf deren Anfrage eine falsche Lenkerauskunft erteilt. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen. Offenbar hat er die falsche Auskunft deshalb erteilt, um eine Bestrafung des tatsächlichen Fahrzeuglenkers wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung zu verhindern. Er hat also vorsätzlich gehandelt.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5000 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Straferschwerend ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber die Übertretung vorsätzlich begangen hat. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber durch sein Verhalten die Bestrafung der Geschwindigkeitsüberschreitung verhindert hat, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat nicht unerheblich ist. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 5 % aus. Sie erscheint ausreichend aber auch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch seinen finanziellen Verhältnissen, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatl. Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem relevanten Vermögen und keinen Sorgepflichten) der Strafbemessung zu Grunde gelegt wurde, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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