Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166769/2/Fra/CG

Linz, 11.04.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24. Jänner 2012, VerkR96-3443-2011, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

    II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu entrichten (30 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.:      § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt, weil er sich als Lenker am 14.04.2011 um 10.30 Uhr in der Gemeinde x, Verbindungsstraße von der x (BV-Kontrollstelle), obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeuggespann, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug x und dem Sattelanhänger x den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nichts vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass auf dem Plateau-Sattelanhänger 25 Tonnen Schnittholz geladen waren, die Holzstapel waren nicht ausreichend gesichert.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde durch die Landesverkehrsabteilung Oberösterreich mit Schreiben vom 01.05.2011, GZ: A1/00000017506/01/2011, angezeigt. Aus der Tatbeschreibung ergibt sich, dass der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges von x kommend in Richtung x zur Firma x unterwegs war. Der Plateau-Sattelanhänger war mit 8 Stapel Schnittholz beladen. Zwischen dem Holzboden der Ladefläche und den Unterlegehölzern waren keine Antirutschmatten eingelegt. Die Formschlüssigkeit war nur nach vorne (Rungesteher als Stirnwand und auf der 2. Ebene mit Kopflasching) gesichert, zu den beiden Längsseiten, auf der 2. Ebene zueinander und auch nach hinten nicht gegeben. Die 25 Tonnen schwere Ladung wurde mit 9 Zurrgurten ohne Kantenschoner gesichert. Die genaue Lage der Ladung, die Anbringung der Rungen, die Abstände und die nicht ausreichende Sicherung der Ladung wurde fotografiert und eine Lichtbildbeilage mit insgesamt 11 Bildern erstellt. Unter der Rubrik "Beweismittel" ist angeführt, dass der angezeigte Sachverhalt von GI x und GI x der x festgestellt wurde. Unter der Rubrik "Angaben des Verdächtigen – x" ist angeführt: "Ich habe die Stapel selbst geladen und mir bei der Sicherung Gedanken gemacht. Ich glaube, dass die Ladung ausreichend gesichert ist."

 

Der Bw erhob gegen die vorangegangene Strafverfügung der belangten Behörde vom 9. Mai 2011 rechtzeitig Einspruch. Als Reaktion auf die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 20. Mai 2011, VerkR96-3443-2011, teilte der nunmehr anwaltlich vertretene Bw mit Stellungnahme vom 10.06.2011 der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mit, dass ihm die Verpflichtung zur Ladungssicherung bekannt sei. Die Ladungssicherung sei durch Zurrgurte, Antirutschmatten und Mittelrungen vorgenommen und zwar in einer Art und Weise, die nach seiner Auffassung eine Sicherung dargestellt hat, dass die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtung so verstaut und gesichert waren, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegungen nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen hätte können. Nach seiner Auffassung seien die anerkannten Regeln der Technik beachtet worden.

 

Die belangte Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Ladungssicherungstechnik x ein. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 23. September 2011 aus, dass im gegenständlichen Fall auf einem Sattelanhänger mit offener Ladefläche (ohne seitliche äußere Laderaumbegrenzung) und eine durch 3 Metallsteher improvisierten Stirnwand ca. 25.000 Kilo Schnittholz transportiert wurden. Die hinteren Holzstöße wurden mittig durch ca. zwei 1 m Rungen getrennt. Als Sicherung wurden 9 Zurrgurte mit STF 500 daN verwendet. Es wurden keine reibschlusserhöhende Materialien (Antirutschmatten) verwendet. Der Reibwert ist im gegenständlichen Fall mit 0,3 bis 0,35 zu beurteilen (Reibwert lt. Norm). In Fahrtrichtung ergibt die Berechnung im Hinblick auf das Ladungsgewicht 43 Zurrgurte der vorliegenden Art. Berücksichtigt man die improvisierte Stirnwand mit der laut Norm zu erwartenden Rückhaltekraft von 5.000 daN, so sind 23 Gurte der verwendeten Art erforderlich. Um die Querkräfte abzusichern, sind zumindest 14 Zurrgurte der verwendeten Art erforderlich. Die mittig angebrachten 2 Rungen mit ca. 1 m Höhe sind nicht dargestellt. Die Rückhaltewirkung dieser improvisierten Rungen für einen Teil der unteren "Holzpakete" konnte nicht berücksichtigt werden. Ein Nachweis über die Rückhaltekraft dieser Rungen liegt nicht vor. Die gegenständliche Ladungssicherung in Fahrtrichtung war selbst unter günstigsten Annahmen bei weitem nicht ausreichend. Es wurden keine Kantenschoner für die Zurrgurte verwendet, sodass auf den Fotos augenscheinlich Einschnürungen der obersten Holzlage erkennbar sind. Wie weit dadurch die verwendeten Zurrgurte beeinträchtigt wurden, kann derzeit nicht beurteilt werden. Ein derartiger Ladungstransport ist aus technischer Sicht absolut unzulässig und stellt eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, da bei einer Notbremsung mit dem Verrutschen der Ladung zu rechnen ist und die improvisierte Stirnwand zu wenig Rückhaltekraft bildet.

 

Diese Stellungnahme wurde den Vertretern des Bw mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26. September 2011, VerkR96-3443-2011, zur Kenntnis gebracht. Der Bw nahm weder vor Erlassung des Straferkenntnisses noch in seinem nunmehr eingebrachten Rechtsmittel hiezu Stellung.

 

Die gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik ist schlüssig und wird daher dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Um die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, wäre es erforderlich gewesen, dass der Bw auf gleicher fachlichen Ebene Einwendungen gegen die o.a. Ausführungen des Sachverständigen  vorbringt. Der Bw hat lediglich lapidar auf seine Stellungnahme vom 10.06.2011 verwiesen.

 

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist sohin erwiesen, weshalb der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben werden konnte.

 

Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den Bemessungskriterien des § 19 VStG unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen eines Beschuldigten tat- und schuldangemessen festzusetzen.

 

Mangels Angaben des Bw ist die belangte Behörde im Schätzungswege davon ausgegangen, dass dieser ein monatliches Einkommen von 1.300 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten bezieht. Zutreffend hat sie die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet. Sonstige Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

 

 

 

 

Unwidersprochen hat der Sachverständige für Verkehrstechnik ausgeführt, das die gegenständliche Ladungssicherung in Fahrtrichtung selbst unter günstigsten Ausnahmen bei weitem nicht ausreichend war. Der gegenständlichen Verwaltungsübertretung haftet sohin im Hinblick auf die Gefährdung der Verkehrssicherheit ein hoher Unrechts- und dadurch indizierter Schuldgehalt an.

 

Wenn daher die belangte Behörde unter Zugrundelegung der genannten Kriterien bei der Strafbemessung den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 3 % ausgeschöpft hat, kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden.

 

Aus den genannten war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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