Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166802/7/Ki/CG

Linz, 09.05.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vertreten durch x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14. Februar 2012, VerkR96-1378-2011, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02. Mai 2012, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 200,00 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.                Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 20,00 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1.         Mit Straferkenntnis vom 14. Februar 2012, VerkR96-1378-2011, hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 28.03.2011, 15:10 Uhr, in der Gemeinde Sierning, Landesstraße Freiland, x, bei km x in Fahrtrichtung Grünburg, mit dem Fahrzeug (Kennzeichen x), x, x, x, im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 49 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Er habe dadurch § 52 lit.a Z.10a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.2d StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 230,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe  96 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 23,00 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2.         Dagegen hat der Rechtsmittelwerber per Telefax am 02. März 2012 Berufung erhoben und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in dieser das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, hilfsweise den Bescheid aufheben und schuld- und tatangemessene Strafen festsetzen.

 

Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass davon ausgegangen werde, die Geschwindigkeitsbeschränkung selbst sei nicht wirksam. Aus der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12.10.2010 ergebe sich soweit ersichtlich, dass in einem konkret angegebenen Bereich die Geschwindigkeitsbegrenzung mit 70 km/h festgesetzt werde. Nach seiner Kenntnis allerdings seien die entsprechenden Verkehrsschilder im Sinne der Verordnung nicht konform aufgestellt worden. Die Schilder seien außerhalb des von der Verordnung gesetzten Bereichs aufgestellt worden, dem gemäß sei zum Vorfallszeitpunkt keine wirksame Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet gewesen. Hinsichtlich Geldstrafe wurde argumentiert, diese sei angesichts der konkreten Vermögens- und Einkommensverhältnisse überzogen.

 

Als Beweise wurden beantragt die Ladung und Einvernahme des Meldungslegers als Zeuge, die Vorlage der Originalaufzeichnungen des Meldungslegers, die Beiziehung eines gerichtlich beeideten KFZ-Sachverständigen, die Beischaffung des bezughabenden Verordnungsakts (inkl. sämtlicher Beilagen und Durchführungsmeldungen) sowie seine Einvernahme.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 14. März 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis  erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die den Akt betreffende verfahrensgegenständliche Verordnung und weiters durch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 02. Mai 2012.

 

An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, x , einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land durch eine Anzeige der Polizeiinspektion Weyer an der Enns (anzeigender Beamter x) vom 31. März 2012 zur Kenntnis gebracht. Als Beweismittel wurde ausgeführt, dass die Patrouille Steyr Verkehr I einen bezirksweiten Verkehrsdienst verrichtete. Der Standort der Beamten habe sich bei einer Waldzufahrt auf Höhe von Str.KM x der B x in Fahrtrichtung Grünburg befunden. Die Messung sei von x mit dem der Polizeiinspektion zugewiesenen Messgerät vorgenommen worden, wobei der Beamte von der Behörde besonders geschult und ermächtigt sei, derartige Messungen vorzunehmen. Zum Zeitpunkt der Messung sei die Fahrbahn trocken gewesen, es sei schön und warm gewesen.

 

Die Messung erfolgte mit einem Lasermessgerät, LTI 20.20 TS/KM-E, Nummer 5747, es wurde eine Geschwindigkeit von 123 km/h gemessen, im Tatortbereich war eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h verordnet.

 

Der Berufungswerber habe ausgeführt, er habe geglaubt, dass die 70 km/h-Beschränkung nach dem Kreuzungsbereich zu Ende ist und hier eine Freilandstraße sei.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat gegen den Berufungswerber zunächst eine Strafverfügung (VerkR96-1378-2011 vom 5. April 2011) erlassen, welche von diesem beeinsprucht wurde.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land unter anderem den Meldungsleger, x, als Zeugen einvernommen. In einer Niederschrift vom 11. Mai 2011 bestätigt dieser den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt im Wesentlichen, gleichzeitig wurde eine Kopie eines Eichscheines für das verwendete Messgerät vorgelegt, danach erfolgte die Eichung dieses Gerätes am 18. Februar 2009, die Nacheichfrist wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2012 festgelegt.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat zunächst den bezughabenden Verordnungsakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land angefordert. Danach hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land mit Verordnung vom 12. Oktober 2010, VerkR10-27-3/4-2010-Mau/Ec, auf der Steyrtalstraße B 140 zwischen km 2,2 + 192m und km 3,4 + 168m in beiden Fahrtrichtungen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 70 km/h festgesetzt. Nach einer Mitteilung der Straßenmeisterei Steyr wurde die "70 km/h-Beschränkung" auf der B 140 Steyrtalstraße zwischen km 2,2 + 192m und km 3,4 + 168m gemäß VO vom 12.10.2010 am 12. November 2010 um 10:00 Uhr aufgestellt.

 

In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land die angeführte Verordnung mit einer weiteren Verordnung vom 12.04.2011, VerkR10-27-3/10-2010-Mau/Ec, dahingehend abgeändert, dass die 70 km/h Höchstgeschwindigkeit auf der Steyrtalstraße Nr. 140 zwischen km 2,4 + 142m und km 3,4 + 168m in beiden Fahrtrichtungen neu festgesetzt wurde.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde dieser vorgelegte Verordnungsakt zur Verlesung gebracht, weiters wurden der Berufungswerber sowie der Meldungsleger einvernommen.

 

Der Berufungswerber bestritt nicht, dass er mit der erhöhten Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei, er habe jedoch kein Verkehrszeichen gesehen. Im Übrigen sei durch die neuerliche Verordnung vom 12. April 2011 die Geschwindigkeitsbeschränkung in Fahrtrichtung versetzt worden, dies deshalb, da offensichtlich auf Grund der Breite der Fahrbahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung für diesen Abschnitt nicht erforderlich war. Aufgrund des Umstandes, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung dort nicht erforderlich war, sei die ursprüngliche Verordnung vom 12. Oktober 2010 rechtswidrig.

 

Weiters wurde vorgebracht, dass gemäß § 51 Abs.1 StVO bei Geschwindigkeitsbeschränkungen für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km bei dem betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs.5 lit.b anzugeben sei, da dies die Verkehrssicherheit erfordere. Da keine Zusatztafel mit der Länge der Strecke angebracht worden sei, liege ein Kundmachungsmangel vor.

 

Der Meldungsleger bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme wiederum den zur Last gelegten Sachverhalt im Wesentlichen, auf ausdrückliches Befragen erklärte er, dass vor Beginn der Messungen man sich auch überzeuge, ob die entsprechenden Verkehrszeichen noch ordnungsgemäß aufgestellt sind.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung  erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der zur Last gelegte Sachverhalt tatsächlich verwirklicht wurde, letztlich ist der Berufungswerber diesem Umstand nicht entgegengetreten und es sind auch die Aussagen des Zeugen hinsichtlich des Messvorganges durchaus als schlüssig zu bewerten.

 

2.                In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70,00 bis 2.180,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

Das Zeichen gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl in Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit die dort verordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit tatsächlich überschritten und somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so mag es nicht zu widerlegen sein, dass der Berufungswerber das Verkehrszeichen übersehen hat, dieser Umstand vermag jedoch nicht zu entlasten. Weitere Umstände, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind nicht hervorgekommen.

 

Der Berufungswerber stellt jedoch die Rechtswirksamkeit der dem Verfahren zugrunde liegenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land in Frage. Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst fest, dass zwar in begründeter Art und Weise die ursprüngliche Verordnung vom 12. Oktober 2010 insofern abgeändert wurde, als eine kürzere Strecke hinsichtlich dieser Geschwindigkeitsbeschränkung festgelegt wurde. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass der vorliegende Tatort sowohl von der ursprünglichen Verordnung vom 12. Oktober 2010 als auch von der aktuellen Verordnung vom 12. April 2011 erfasst ist und somit keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass die Verordnung in diesem Punkte rechtswidrig wäre.

 

Was die Kundmachung anbelangt, so wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 20. Dezember 1996, 96/02/0524) hingewiesen, wonach aus dem Umstand, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen der Verkehrssicherheit verordnet wurde, keineswegs automatisch darauf zu schließen ist, dass die in § 51 Abs.1 4. Satz StVO normierten Voraussetzungen für die Anbringung einer Zusatztafel gegeben sind. Es muss viel mehr ein besonderer konkreter Sachverhalt vorliegen, dem zu Folge die Verkehrssicherheit die Anbringung einer entsprechenden Zusatztafel erfordert. Derartige Gründe können jedoch im konkreten Fall nicht festgestellt werden, sodass der Umstand, dass keine Zusatztafel angebracht wurde, keinen Kundmachungsmangel im konkreten Falle darstellt.

 

Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgehalten, dass die Erstbehörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten geschätzt hat, dem ist der Berufungswerber auf ausdrückliches Befragen nicht entgegengetreten. Festgestellt wurde, dass weder mildernde noch erschwerende Umstände vorliegen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu weiters fest, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oftmals Ursache für Verkehrsunfälle mit unter anderem schweren Personenschäden sind. Im Interesse der Verkehrssicherheit zum Schutze der Rechtsgüter Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer ist daher sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung vorzunehmen.

 

Im vorliegenden Falle hat der Gesetzgeber einen "erhöhten" Strafrahmen festgelegt, wobei die Mindestgeldstrafe mit 70,00 Euro angeordnet wurde. In Anbetracht der markant erhöhten Geschwindigkeit kann im vorliegenden Falle mit dieser Mindestgeldstrafe jedoch nicht das Auslangen gefunden werden, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermeint jedoch, dass eine Reduzierung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist, dies im Wesentlichen auch deshalb, weil der Berufungswerber, was den Sachverhalt anbelangt, von Anfang an geständig war.

 

Die nunmehr festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den genannten spezial- bzw. generalpräventiven Überlegungen und verletzt den Berufungswerber nicht in seinen Rechten.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

 

 

 

 

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