Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166811/4/Fra/CG

Linz, 17.04.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 16.02.2012, GZ.: S 7957/ST/11, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 10.01.2012, GZ.: S 7957/ST/11, als verspätet eingebracht und zurückgewiesen.

 

2.      Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Steyr - als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 23. Jänner 2012 zugestellt. Die Übernahme der Strafverfügung ist durch Unterschrift und durch den Datumsvermerk auf dem Rückschein dokumentiert. Die Einspruchsfrist ist am  06. Februar 2012 abgelaufen. Das Rechtsmittel wurde per Telefax am 15. Februar 2012 um 11.38 Uhr – sohin verspätet – eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen – um eine solche handelt es sich hier – nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche  Berufung der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.3. Sache dieses Berufungsverfahren ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

Die verspätete Erhebung des Einspruches wird seitens des Bw nicht Abrede gestellt, er hat auch keinen Zustellmangel behauptet. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Dem Bw wurde mit Schreiben des OÖ. Verwaltungssenates vom 22. März 2012, VwSen-166811/2/Fra/REI, die verspätete Einbringung des Einspruches zur Kenntnis gebracht. Er wurde ersucht, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde lt. Zustellnachweis am 26. März 2012 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme des Bw eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass die beeinspruchte Strafverfügung rechtswirksam zum oa. Zeitpunkt zugestellt wurde. Aufgrund der verspäteten Erhebung des Einspruches ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen. Durch die Rechtskraft war es sowohl der belangten Behörde als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, den Tatvorwurf einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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