Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166863/2/Zo/REI

Linz, 16.04.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W F, geb. x, S, vom 02. April 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 22.03.2012, Zl. VerkR96-85-2012, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 6 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 11.09.2011 um 16.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x in Steyregg, Pleschinger Erholungsgebiet, unbenannte Gemeindestraße "Stichstraße zum Regenüberlaufbecken" gehalten hatte, obwohl diese Straßenstelle nur durch das Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte. Die gegenständliche Gemeindestraße ist durch das deutlich sichtbare Vorschriftszeichen "Fahrverbot" gekennzeichnet.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.n StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde.

 

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von  3 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass sein PKW möglicherweise um 16.00 Uhr fotografiert worden sei, die Tatzeit sei jedoch eine andere.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber hatte seinen PKW am 11.09.2011 vor 16.00 Uhr in Steyregg, Plesching im sogenannten "Pleschinger Erholungsgebiet" auf einer unbenannten Gemeindestraße, der Stichstraße zum Regenüberlaufbecken abgestellt. Um 16.00 Uhr wurde das Fahrzeug am Abstellort von einem Polizeibeamten fotografiert.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hatte wegen dieser Verwaltungsübertretung gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen, gegen welche er rechtzeitig Einspruch erhoben hatte. Bereits darin bemängelte er, dass die Tatzeit falsch angegeben sei. Der Meldungsleger bestätigte in seiner Stellungnahme vom 16.12.2011, dass die Tatzeit richtig sei und an diesem Tag unter anderem auch der abgestellte PKW des Berufungswerbers fotografiert worden war. Das entsprechende Foto legte er seinem Bericht bei.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 ist das Halten und Parken an Straßenstellen verboten, die nur durch Verletzung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes erreicht werden können.

 

5.2. Wie sich aus dem Akt ergibt, hatte der Berufungswerber den angeführten PKW zu einer unbekannten Zeit vor dem 11.09.2011 um 16.00 Uhr am Tatort abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt wurde er fotografiert und die Meldung an die Behörde erstattet. Der PKW war daher am 11.09.2011 um 16.00 Uhr erwiesenermaßen an einer Straßenstelle abgestellt, die der Berufungswerber nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbotes – nämlich das Missachten des Fahrverbotes auf der Stichstraße – erreichen konnte. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zur Erläuterung ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass ihm nicht die Missachtung des Fahrverbotes vorgeworfen wird und es daher nicht auf jenen Zeitpunkt ankommt, zu dem er die Straße tatsächlich befahren hat.

 

Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, die das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden. Es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 726 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu ca. 4 % aus. Sie ist daher nicht als überhöht anzusehen. Sie entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatl. Nettoeinkommen von 1100 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat. Eine Herabsetzung der Strafe kommt sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht, weil es offenbar zumindest geringfügiger Strafen bedarf, um die Sicherstellung des gegenständlichen Fahrverbotes zu gewährleisten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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