Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166894/2/Ki/CG

Linz, 09.05.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 16. März 2012 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. April 2012, AZ.: Cst 7080/12, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1.1.         Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 2. April 2012, AZ.: Cst 7080/12, einen Einspruch des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers vom 15. April 2012 gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Februar 2012, AZ.: S 0007080/LZ/12 01/XXX, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.2.         Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom 15. April 2012. In der Begründung führt der Rechtsmittelwerber an, er sei für eine fristgerechte Eingabe seines Einspruches beruflich verhindert gewesen und habe beinahe ganz vergessen. Darüber hinaus stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 20. April 2012 vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde rechtzeitig bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.3 Z.4 VStG, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5.         Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz erließ gegen den Berufungswerber die Strafverfügung vom 21. Februar 2012, AZ.: S 0007080/LZ/12 01/XXX, wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960. Die Strafverfügung wurde lt. vorliegendem Postrückschein postalisch hinterlegt und ab 25. Februar 2012 zur Abholung bereitgehalten.

 

Mit Schreiben vom 16. März 2012 erhob der Rechtsmittelwerber bei der Bundespolizeidirektion Linz Einspruch gegen diese Strafverfügung, diese ist am 20. März 2012 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingelangt.

 

Daraufhin erließ die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid, wogegen die unter Punkt 1.2. dargestellte Berufung erhoben wurde.

 

 

 

2.6.         Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrenakt der Bundespolizeidirektion Linz.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. In rechtlicher Beurteilung des – unter Punkt 2.5. – dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 49 Abs.1 1. Satz VStG der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen kann.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen.

 

3.2. Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Februar 2012 wurde dem Berufungswerber durch Hinterlegung zugestellt und ab 25. Februar 2012 zur Abholung bereitgehalten.

 

Gegen die Annahme einer verspäteten Einbringung hat sich der Rechtsmittelwerber in seiner Berufung nicht entgegengestellt, er hat lediglich ausgeführt, er sei für eine fristgerechte Eingabe seines Einspruches beruflich verhindert gewesen und habe beinahe ganz vergessen. Die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung wurde nicht in Abrede gestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung (siehe § 17 Abs.3 Zustellgesetz) erfolgt ist.

 

Mit dem Tag der Zustellung (25. Februar 2012) begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 12. März 2012.

 

Der Berufungswerber wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auch in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ist der Einspruch jedoch erst nach Ablauf dieser Frist eingebracht worden.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

 

Die Fristversäumung des Berufungswerbers hat zur Folge, dass die Strafverfügung vom 21. Februar 2012 mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert werden kann.

 

Damit war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, sich inhaltlich mit den in der Strafverfügung vorgeworfenen Delikten auseinanderzusetzen.

 

Die Berufung war somit – ohne inhaltliche Prüfung des Schuldspruches bzw. der Straffestsetzung – als unbegründet abzuweisen.

 

4. Die Entscheidungskompetenz betreffend des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt bei der Bundespolizeidirektion Linz, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich für diesen Punkt der Eingabe zunächst nicht zuständig ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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