Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166896/2/Ki/CG

Linz, 09.05.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 14. April 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29. März 2012, VerkR96-2501-2011, wegen Übertretungen des Tiertransportgesetzes 2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Bezüglich Punkt 1 des Straferkenntnisses wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Bezeichnung "Straferkenntnis" die Bezeichnung "Bescheid" zu setzen ist.

 

Bezüglich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird dieses Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

I.                     §§ 21, 24, 45 Abs.1 Z.2 und 51 VStG

II.                   §§ 65 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat gegen den Berufungswerber unter VerkR96-2501-2011 vom 29. März 2012 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sehr geehrter x!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben am 28.04.2011 um 10.31 Uhr im Gemeindegebiet Wels im Kreisverkehr x, Zufahrt x aus Richtung Zentrum kommend, als Lenker des LKW, Kennzeichen x, samt Anhänger, Kennzeichen x, eine Tierbeförderung, bestehend aus 22 Rindern durchgeführt und dabei die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht eingehalten, da die Tiere nicht nach Maßgabe der im Anhang I Kapitel II (1) 1.1 lit.h genannten technischen Vorschriften transportiert wurden. Es wurde festgestellt, dass das Ausfließen von Exkrementen (Urin) nicht auf ein Mindestmaß beschränkt wurde, weil die Kugelhähne beim Transportmittel geöffnet waren.

 

Tatort: Gemeinde Wels, Kreisverkehr x, Zufahrt x, aus Richtung Zentrum kommend.

Tatzeit: 28.04.2011, 10:31 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 21 Abs.1 Z.13 TTG iVm Art.6 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und Anhang I Kapitel III (1) 1.1 lit.h der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

 

2) Sie haben am 28.04.2011 um 10.31 Uhr im Gemeindegebiet Wels im Kreisverkehr x, Zufahrt x aus Richtung Zentrum kommend, als Lenker des LKW, Kennzeichen x, samt Anhänger, Kennzeichen x, eine Tierbeförderung, bestehend aus 22 Rindern durchgeführt und dabei den Tieren unnötiges Leid zugefügt, indem Sie entgegen den Bestimmungen des Anhanges I Kapitel III (1) 1.11 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit den Tieren umgegangen sind, weil Sie die Tiere zu kurz angebunden haben, obwohl die Anbindemittel so beschaffen sein müssen, dass sich die Tiere erforderlichenfalls hinlegen, fressen und trinken können.

 

Tatort: Gemeinde Wels, Kreisverkehr x, Zufahrt x, aus Richtung Zentrum kommend.

Tatzeit: 28.04.2011, 10:31 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 21 Abs.1 Z.1 und Z.20 TTG iVm Art.3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und Anhang I Kapitel III (1) 1.11 lit.b der Verordnung EG Nr. 1/2005

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, LKW, x, x

Kennzeichen x, Anhänger, x

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                 gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

1)      Ermahnung                                                     § 21 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991

2)   365,00 Euro    25 Stunden                             § 21 Abs.1 Z.1 und Z.20 TTG 2007 iVm § 16                                                                   Abs.2 VStG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

0,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für -

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 401,50 Euro."

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 14. April 2012 Berufung erhoben und ausgeführt, er habe beim Transport von Rindern immer nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, habe sich aus diesem Grund keine Vorwürfe zu machen und berufe aus diesem Grunde gegen das ihm zugegangene Straferkenntnis.

 

Im Wesentlich führt er aus, er habe den Tieren kein unnötiges Leid zugefügt, sondern die Rinder vor unnötigen Leiden und Schmerzen bewahrt.

 

Bezüglich der Kugelhähne führt er aus, infolge der guten Einstreu mit Sägespänen seien bei den Kugelhähnen keine Exkremente ausgetreten. Er habe die Umgebung durch die offenen Kugelhähne nicht negativ beeinträchtigt. Er habe durch das dicke Einstreuen von Sägespänen das Ausfließen des Urins ohnehin bereits auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt. Dass die Kugelhähne nicht geschlossen wurden, wird nicht bestritten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 19. April 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG) bzw. weil hinsichtlich Punkt 2 bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass diesbezüglich der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z.1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Lt. Anzeige des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 19. Mai 2011 stellte der Meldungsleger im Zuge der Nachfahrt über ca. 15 km fest, dass auf der Fahrbahn hinter dem vom Berufungswerber gelenkten Kraftwagenzug ständig Material auf die Fahrbahn fiel. Anfangs wären die Beamten davon ausgegangen, dass es sich um Einstreu handelte. Im Zuge der Kontrolle habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich bei dem auf die Fahrbahn fallenden Material um Exkremente handelte, welche durch die nicht geschlossenen Kugelhähne ständig auf die Fahrbahn tropften und wegspritzten. Nach einigen Minuten der Lenker- und Fahrzeugkontrolle habe sich eine Lache der Exkremente unter dem offenen Kugelhahn gebildet. Weiters stellten die Meldungsleger fest, dass die Tiere nicht nach den Maßgaben der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gehalten worden wären. Er habe entgegen dieser Verordnung 22 Rinder transportiert, wobei einige zu kurz angebunden gewesen wären.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat gegen den Berufungswerber zunächst eine Strafverfügung erlassen, welche von diesem beeinsprucht wurde.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt das Gutachten eines

Amtstierarztes eingeholt, welcher am 1. Februar 2012  unter GZ: ESV-120015/16-2012-G, nachstehenden Aktenvermerk samt Befund und Gutachten erstellte:

 

"Seitens des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Freistadt x wurde mir der Polizeibericht mit der GZ. A1/21762/2011-Blö und A1/21763/2011-Blö vom 19. Mai 2011 mit dem Ersuchen um Stellungnahme zu folgender Fragestellung übergeben:

 

Wie lang muss ein Strick bei der Anbindung von Rindern während des Transportes mindestens sein?

Zur Beurteilung sind folgende Vorschriften heranzuziehen: Artikel 3 der VO(EU) 1/2005 Allgemeine Vorschriften:

Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten

 

a) Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.

 

VO(EU) 1/2005 Anhang I Technische Vorschriften, Kapitel III Transportpraxis P.1.11.:

Müssen Tiere angebunden werden, so müssen die Seile, Anbindegurte oder anderen Anbindemittel

a)            stark genug sein, damit sie unter normalen Transportbedingungen nicht reißen;

b)            so beschaffen sein, damit sich die Tiere erforderlichenfalls hinlegen, fressen und trinken können;

c)            so konzipiert sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder auf andere Art verletzen und dass sie schnell befreit werden können.

 

P.1.12und 13:

Absondern

1.12.    Mit folgenden Tieren wird getrennt umgegangen und sie werden getrennt
transportiert:

a)  Tiere unterschiedlicher Arten;

b)  Tiere mit beträchtlichem Größen- oder Altersunterschied;

c)  ausgewachsene Zuchteber oder Hengste;

d)  geschlechtsreife männliche Tiere und weibliche Tiere;

e)  behornte Tiere und unbehornte Tiere;

f)    rivalisierende Tiere;

g)  angebundene und nicht angebundene Tiere.

1.13.    Die Bestimmungen gemäß Nummer 1.12 Buchstaben a), b), c) und e) gelten nicht,
wenn die betreffenden Tiere in verträglichen Gruppen aufgezogen wurden und
aneinander gewöhnt sind. Sie gelten ebenfalls nicht, wenn die Trennung den Tieren
Stress verursachen würde, oder in Fällen, in denen weibliche Tiere nicht entwöhnte
Junge mitführen.

 

Befund

Der Tiertransport wurde am Kreisverkehr x im Zuständigkeitsbereich des Magistrates Wels angehalten. Der Transportbetreuer gab an, die 22 Rinder von einer Sammelstelle in X abgeholt zu haben. Die genaue Herkunft bzw. aus wie vielen Betrieben die Tiere ursprünglich stammen, welchen Weg sie bis zur Sammelstelle genommen haben und wie lange sie sich dort aufgehalten haben, ist nicht bekannt. Über den vorgesehenen Bestimmungsort gibt der Polizeibericht keine Auskunft, somit ist auch die Transportdauer nicht bestimmt. Lediglich die wahrscheinliche Fahrzeit bis zum Zeitpunkt der Kontrolle lässt sich aus den Angaben abschätzen. Für eine in Google Maps ausgewiesene kürzeste Verbindung von 50,2 km ist bei einer für einen LKW anzunehmenden Durchschnittsgeschwindigkeit von 50 km/h etwa eine Stunde zu veranschlagen. Die Dauer der Beladung ist nicht mitgerechnet. Erfahrungsgemäß wird dafür etwa eine halbe Stunde zu veranschlagen sein.

Auf den Abbildungen des Polizeiberichtes sind mehrere Rinder am Fahrzeug angebunden zu erkennen,  bei einem ist die Ohrmarkennummer angegeben.  Die Rinder tragen einen

Halfterstricken aus kräftigen Nylonstricken. Die Länge der Stricke von Anbindevorrichtung bis Anbindepunkt am Kopfhalfter beträgt etwa 20-30 cm.

 

 

Gutachten

 

Die zitierte Vorschrift enthält keine Angaben über Mindestlängen von Stricken bei Anbindehaltung. Aus dem Wortlaut: Müssen Tiere angebunden werden,.... ergibt sich jedoch, dass eine Anbindung nur dann statthaft ist, wenn keine andere Möglichweit besteht. Insofern ist zuerst die Rechtfertigung der Anbindung an sich zu klären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rinder aus unterschiedlichen Herden stammen und nicht aneinander gewöhnt sind. Nachdem in diesen Fällen die soziale Rangordnung durch die Rinder neu zu bestimmen ist, sind entsprechende Auseinandersetzungen zu erwarten, weshalb die Rinder als rivalisierende Tiere im Sinne des P1.11 zu qualifizieren sind, was eine Trennung zwingend erforderlich macht. Diese Trennung kann nun durch entsprechende Abtrennungen oder aber auch durch Anbindung hergestellt werden. Je nachdem aus wie vielen Herden die 22 Rinder nun tatsächlich stammen, wären bis zu 21 Trennwände erforderlich. Ein Mitführen einer solchen Zahl, ist technisch schlicht nicht möglich. LKW und Anhänger dieser Größenordnung verfügen in der Regel über je 2 Trennwände. Somit wäre es wahrscheinlich auch möglich gewesen, die Rinder in bis zu 6 Abteilungen unterzubringen, wobei die Rinder aus maximal 6 Herden hätten kommen dürfen. Dies ist aber aufgrund unserer Herden größenunwahrscheinlich. Erfahrungsgemäß ist mit 10-15 Zulieferern zu rechnen. In diesem Fall müsste die Notwendigkeit der Anbindung bejaht werden.

 

Die mögliche Länge der Anbindestricke ergibt sich rechtlich aus den folgenden bereits erwähnten

Vorgaben:

Stricke müssen:

b)                  so beschaffen sein, damit sich die Tiere erforderlichenfalls hinlegen, fressen und trinken können;

c)                   so konzipiert sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder auf andere Art verletzen und dass sie schnell befreit werden können;

Kurz zusammengefasst:

Wenn Vorschrift b) erfüllt ist, besteht das in Vorschrift c) beschriebene Risiko des Strangulierens, wenn Vorschrift c) sicher erfüllt ist. können sich die Tiere nicht niederlegen und b) ist kompromittiert.

Es wäre jetzt einfach zu sagen, dass der Gesetzgeber die Anbindung durch widersprüchliche Vorschriften verbieten wollte. Das hieße aber auch, eben die Gesetz gebende Instanz der Hinterhältigkeit zu bezichtigen, was nicht sein kann. Die naheliegende Interpretation ist daher jene, dass Anbindung am Transport grundsätzlich erlaubt ist, wenn keine anderen Maßnahmen zur gebotenen Trennung zur Verfügung stehen, und dabei ein Risiko für die Tiere jedenfalls zu verhindern ist. Der Widerspruch beider Bestimmungen wird außerdem dadurch abgeschwächt, dass die Anbindung so beschaffen sein muss, dass sich die Rinder nur erforderlichenfalls hinlegen sowie fressen und trinken können. Als absolute Beschränkung hinsichtlich der Beschaffenheit und der Dauer der Anbindung ist jedenfalls die allgemeine Mindestvorschrift zu verstehen:

 

Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

 

Schon die bloße Eventualität der Zufügung von Verletzungen oder unnötigen Leiden verbietet dem Transporteur einen Transporte zu beginnen. Dies bedeutet, dass schon bei der Planung nach Art.3 lit. a der VO(EU)1/2005 alle Vorkehrungen so zu treffen sind, dass die Fahrtdauer so kurz wie möglich gehalten wird, sodass den Tieren keine Schmerzen oder unnötigen Leiden zugefügt werden.

Fasst man alle Vorgaben zusammen, dann ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes Bild: Positiv ist anzumerken:

Die   sehr   kurze   Anbindung   verhindert,   dass   Rinder  während   der   Fahrt   in Rangauseinandersetzungen mit anderen Rindern geraten können. Die Kürze verhindert weiters, dass Rinder durch die Beschleunigungs- und Bremskräfte beim Transport ruckartig in Bewegung versetzt werden und durch den Strick abrupt abgebremst werden. Durch die Strickhalfter werden Zug und Druck am Kopf gleichmäßig verteilt. Negativ ist anzumerken: Das Niederlegen der Rinder wird verhindert. Wägt man beide Aspekte gegeneinander ab, so muss man folgern, dass das Verhindern des Niederlegens auf kurzen Transporten im lokalen Verkehr den Tieren durchaus zuzumuten ist und ihnen kein unnötiges Leiden zugefügt wird, durch die kurze Anbindung aber mögliches Leiden verhindert wird.

 

Vorbehaltlich einer kurzen Transportdauer kann die Anbindung in der gewählten Form durchaus als im Sinne des Art. 3 der VO (EU) 1/2005 zu sehen sein. Im vorliegenden Fall liegt eine Transportdauer bis zum Kontrollpunkt von etwa einer Stund vor. Hinweise auf unnötige Leiden ergeben sich weder aus dem Polizeibericht noch lassen sich auf den diesem Bericht beiliegenden ; Fotos Hinweise darauf entnehmen, weshalb eine Übertretung des VO(EU) 1/2005 Anhang I Technische Vorschriften, Kapitel III Transportpraxis P.1.11. nicht abgeleitet werden kann."

 

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, wobei in dessen Begründung im Wesentlichen argumentiert wurde, dass das vom Amtstierarzt erstellte Gutachten für die Behörde letztlich nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Die Behörde qualifiziere die Anbindehaltung dahingehend, dass diese nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe, wenngleich der Gesetzgeber mit dem Terminus "erforderlichenfalls" keine absolute oder zentimetergenaue Anbindehaltung vorschreibe. Für die Behörde bedeutet der Terminus "erforderlichenfalls" auch, dass bei Verlust der Standfestigkeit die Tiere sich soweit niederlegen können, dass sie soviel Bewegungsfreiheit haben, um wieder aufstehen zu können. Dies sei nach Ansicht der Behörde im gegenständlichen Falle nicht gegeben gewesen.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, dass, wenn auch teilweise rechtliche Beurteilungen vom Sachverständigen abgegeben wurden, die von ihm getroffenen gutächtlichen Feststellungen durchaus schlüssig sind. Klammert man die rechtlichen Überlegungen des Sachverständigen aus, so geht aus dem Gutachten jedenfalls schlüssig hervor, dass vorbehaltlich einer kurzen Transportdauer, welche hier nicht widerlegt werden kann, sich weder aus der Anzeige noch aus den dieser Anzeige beigelegten Fotos Hinweise auf unnötige Leiden ergeben.

 

In diesem Zusammenhang stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass aus verfahrensökonomischen Gründen die belangte Behörde von sich aus die von ihr geäußerten Bedenken gegen das Gutachten durch Rückfrage bei den Sachverständiges hätte klären können.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 21 Abs.1 Z.13 Tiertransportgesetz 2007 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen Art. 6 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang I der genannten Verordnung technischen Vorschriften befördert.

 

Gemäß Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind Transportmittel, Transportbehälter und ihre Ausrüstungen so konstruiert und gebaut und so instandzuhalten und zu verwenden, dass die Bodenfläche so beschaffen ist, dass das Ausfließen von Kot oder Urin auf ein Mindestmaß beschränkt wird (1.1. lit.h).

 

Der Berufungswerber hat nicht bestritten, dass die Kugelhähne nicht geschlossen waren und es geht weiters aus der Anzeige eindeutig hervor, dass im Zuge einer Nachfahrt über ca. 15 km festgestellt wurde, dass auf der Fahrbahn hinter dem Kraftwagenzug ständig Material auf die Fahrbahn fiel bzw. es sich dabei um Exkremente handelte. Darüber hinaus bildete sich im Zuge der Amtshandlung eine Lache der Exkremente unter dem offenen Kugelhahn.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass der Berufungswerber tatsächlich durch das Nichtverschließen der Kugelhähne die Fahrbahn verschmutzt hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass der Berufungswerber diesbezüglich den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht hat. Die Behörde hat diesbezüglich das Verschulden als geringfügig und die Folgen der Übertretung als unbedeutend qualifiziert und daher § 21 VStG angewendet. Der Berufungswerber wurde diesbezüglich somit nicht in seinen Rechten verletzt.

 

3.2.1. Gemäß § 21 Abs.1 Z.1 Tiertransportgesetz 2007 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert, obwohl dem Tier dadurch Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden.

 

Gemäß § 21 Abs.1 Z.20 Tiertransportgesetz 2007 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen den Bestimmungen des Anhanges I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit Tieren umgeht.

 

Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

 

Gemäß Anhang I Kapitel III (1) 1.11 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, müssen Tiere angebunden werden, die Seile, Anbindegurte oder anderen Anbindemittel so beschaffen sein, damit sich die Tiere erforderlichenfalls hinlegen, fressen und trinken können.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, stellte der amtstierärztliche Sachverständige fest, dass vorliegendenfalls durch die Art der Anbindung der Tiere diesen keine Leiden zugefügt worden sind.

 

Darüber hinaus vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass der Begriff "erforderlichenfalls hinlegen ……." sehr unbestimmt ist. Eine Auslegung dahingehend, dass bei bloß kurzen Transportzeiten es nicht erforderlich ist, dass sich Tiere hinlegen können, erscheint durchaus vertretbar.

 

Unter Berücksichtigung der gutächtlichen Feststellungen und der Unbestimmtheit der entsprechenden Bestimmung der gegenständlichen EU-Verordnung geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

3.2.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, im vorliegenden konkreten Falle das zu beurteilende Verhalten des Berufungswerbers keine Verwaltungsübertretung bildet, war hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses der Berufung Folge zu geben, diesbezüglich das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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