Linz, 09.05.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 23. April 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. April 2012, VerkR96-3028-2012-Wf, wegen Übertretungen des FSG und des KFG 1967 zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.
II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 14,00 Euro (d.s. jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
I. §§ 19, 24 und 51 VStG iVm mit § 66 Abs.4 AVG
II. § 64 Abs.1 und 2 VStG
Entscheidungsgründe:
1.1. Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Kremsmünster vom 2. März 2012 erließ die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gegen den Berufungswerber unter VerkR96-3028-2012 vom 6. März 2012 nachstehende Strafverfügung:
"Sehr geehrter x!
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Am 16. März 2012 erhob der Rechtsmittelwerber gegen diese Strafverfügung Einspruch, er führte aus, bei Antritt der Fahrt habe er auf die Mitnahme von Führerschein und Zulassungsschein vergessen. Sein Verschulden sei äußert geringfügig, die Folgen der Übertretung seien – sofern überhaupt welche vorhanden sind – unbedeutend. § 21 VStG sei daher anzuwenden.
3.1. Am 10. April 2012 erließ die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems unter VerkR96-3028-2012-Wf, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Dem Einspruch gegen das Strafausmaß vom 16.03.2012 werde gemäß § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit § 49 Abs.2 VStG und § 19 VStG keine Folge gegeben. Die in der Strafverfügung vom 06.03. 2012 festgesetzte Verwaltungsstrafe werde bestätigt.
In seiner Berufung vom 23. April 2012 führt der Rechtsmittelwerber nun aus, dass entgegen der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems er keinen Einspruch gegen das Strafausmaß eingebracht habe. Er habe sich lediglich gegen die Nichtanwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) gewendet. Maßnahmen nach § 21 VStG würden nach höchstgerichtlicher Judikatur keine Strafe darstellen. Die Anwendung von Maßnahmen nach § 21 VStG setze lediglich voraus, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend wären. Diese Voraussetzungen würden vorliegen. Das Vergessen des Mitführens von Lenker- bzw. Fahrzeugdokumenten stelle höchstens eine unbewusste Fahrlässigkeit dar. Es könne sich also allenfalls um eine leichte Fahrlässigkeit handeln und liege damit jedenfalls im – vom Schweregrad her gesehen – untersten Bereich geringfügigen Verschuldens. Ein derartiges Verschulden sei geringfügig. Auch würden keine oder nur geringfügige Folgen der Übertretung vorliegen. Die einschreitenden Polizeiorgane seien in der Lage gewesen, sehr rasch noch am Tatort über seine Generalien (nach Einsicht in meinen Personalausweis) seine Lenkberechtigung und die Fahrzeugdaten durch Veranlassung einer EKIS-Anfrage Kenntnis zu erlangen. Diese Kenntnis sei innerhalb von einigen wenigen Minuten vorgelegen.
Nach Ausführung zu diversen Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich beantragte der Berufungswerber, dass der Berufung Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert werde, dass gemäß § 21 VStG von der Strafe abgesehen werde.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:
Zunächst wird festgestellt, dass der Berufungswerber seinen Einspruch hinsichtlich der Strafverfügung nicht gegen die Schuldsprüche gerichtet hat, diese sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Der Tatbestand des § 21 Abs.1 VStG ist erfüllt, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinsichtlich dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Ist dies der Fall, so besteht ein Rechtsanspruch auf Anwendung des § 21 VStG (unabhängig von der Schuldform).
Sowohl das KFG 1967 als auch das FSG stellen generell das Nichtmitführen der jeweiligen Fahrzeugpapiere unter Strafdrohung, wobei bereits eine fahrlässige Begehensweise genügt. Der Argumentation des Berufungswerbers, er habe die Fahrzeugpapiere lediglich vergessen, kann grundsätzlich nicht entgegengetreten werden, von einem mit rechtlichen Werten verbundenen Kraftwagenlenker ist jedoch allgemein zu erwarten, dass er seine Verpflichtungen zum Mitführen der Fahrzeugpapiere erfüllt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt dazu die Auffassung, dass das Vergessen der Fahrzeugpapiere nicht schlechthin ein lediglich geringfügiges Verschulden, welches eine Anwendung des § 21 VStG rechtfertigen würde, darstellt. Letztlich hat der Gesetzgeber eben das Nichtmitführen unter Strafandrohung gestellt.
Es mag daher dahingestellt bleiben, inwieweit die Tat im vorliegenden Falle lediglich unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, der Berufungswerber konnte nämlich nicht überzeugend darlegen, warum er in Bezug auf das Nichtmitführen der Dokumente ein bloß geringfügiges Verschulden zu vertreten hätte. Eine Anwendung des § 21 VStG wird daher nicht in Erwägung gezogen.
Was die Straffestsetzung durch die Erstbehörde anbelangt (§ 19 VStG) so wird diesbezüglich auf die Begründung des Straferkenntnisses verwiesen, nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde der Berufungswerber hiedurch in Anbetracht der geringfügigen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen nicht in seinen Rechten verletzt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
6. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Alfred Kisch