Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210571/8/BMa/Th

Linz, 17.04.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des I H, Obmann des Vereins der B "N" in L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. März 2011, GZ: 49768/2010, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2012, die am 14. März 2012 fortgesetzt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

  II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 290 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

zu II.: § 64 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"I.           Tatbeschreibung:

 

Der Beschuldigte, Herr I H, geboren am , wohnhaft: L, S, hat folgende Verwaltungsübertretung als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Obmann des Vereins 'V, N' L' zu vertreten:

 

Mit Bescheid vom 13.5.2008, GZ 0006054/2008, erteilte der Magistrat Linz eine Baubewilligung für den Umbau des Gebetshauses (Moschee) im Standort L, G

Der Verein der B 'N' L ist als Bauherr in der Zeit von 4.10.2010 bis 9.10.2010 von diesem Bauvorhaben abgewichen, da folgende gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) anzeigepflichtige Änderung des Gebäudes durchgeführt wurde, ohne dass für diese Planabweichung eine Bauanzeige erstattet worden ist:

Abbruch der tragenden Außenmauern im Süd-, Nord- und Westbereich des Objektes. Diese bauliche Maßnahme ist von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile.

 

II.           Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

 

§§ 57 Abs. 1 Z. 2, 39 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994)

 

III.          Strafausspruch:

 

Es wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 1.450,-, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

 

Rechtsgrundlage: § 57 Abs. 2 Oö. BauO 1994; §§ 9, 16 und 19 VStG

 

IV.          Kostenentscheidung:

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat der Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, das sind € 145,- zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

V.     Zahlungsfrist:

Wird keine Berufung erhoben, ist der Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) in der Höhe von € 1.595,- binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides mit­tels beiliegendem Erlagschein einzuzahlen. Sonst müsste die zwangsweise Einbringung veranlasst werden."

 

1.2. Im angeführten Straferkenntnis führt die belangte Behörde nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und der relevanten Rechtsvorschriften aus, mit Bescheid vom 13. Mai 2008, GZ: 0006054/2008, habe der Magistrat Linz eine Baubewilligung für den Umbau des Gebetshauses (Moschee) im Standort L, G erteilt. Von dieser Baubewilligung sei der Verein B "N" L als Bauherr in der Zeit vom 04.10.2010 bis 09.10.2010 in der im Spruch dargestellten Weise abgewichen, ohne dass für diese Planabweichung, die eine anzeigepflichtige Änderung des Gebäudes darstelle, eine Bauanzeige erstattet worden sei.

 

Der Bw habe von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen keinen Gebrauch gemacht. Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne des § 5 VStG habe er damit nicht erbracht. Bei der Strafbemessung wurde strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet und straferschwerend keine Umstände. Weil der Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben habe, sei von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen worden.

 

1.3. Gegen dieses dem Bw am 28. März 2011 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 11. April 2011 persönlich beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz abgegebene – und damit rechtzeitige – Berufung.

 

1.4. Diese ficht das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang an und macht mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Substanz der abgebrochenen Wände der Süd-, Nord- und Westseite sei schon sehr alt und entsprechend angegriffen gewesen. Diese Wände hätten sich im Bereich des genehmigten Kellers befunden. Die Erhaltung der Wände hätte auch bei erheblichem Aufwand nicht gewährleistet werden können. Dies insbesondere im Bereich der abgebrochenen Nordwand, da sich diese über herzustellende Kellerräume erstrecke. Entsprechend dem Bescheid sei die nicht unterkellerte Ostwand erhalten geblieben sowie mit erheblichem Aufwand geschützt worden. Der restliche Bau entspreche dem Einreichplan. Den Bw treffe daher keinerlei Verschulden und er beantrage primär die Einstellung des Strafverfahrens, eventualiter das Absehen von der Strafe. Es würden auch Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung vorliegen, da er davon ausgegangen sei, dass die Maßnahmen zulässig seien, weil es nicht zumutbar sei, einen baubewilligten Keller unter bestehendem Mauerwerk zu errichten. Sollte seine Rechtsansicht nicht der Rechtsordnung entsprechen, so habe er sich jedenfalls in einem rechtfertigenden und schuldbefreienden Irrtum befunden.

Der Bau sei durch die getroffenen Maßnahmen technisch besser und sicherheitstechnisch unproblematischer ausgeführt worden. Nach Fertigstellung sei optisch kein Unterschied zwischen Einbindung des Bestands und gewählter Abwicklung gewesen, es seien daher keinerlei öffentliche Interessen verletzt worden. Es wurde die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zu 0049768/2010 des Bezirksverwaltungsamts des Magistrats der Landeshauptstadt Linz eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 17. Februar 2012 anberaumt und diese, nachdem vom Berufungswerber mitgeteilt worden war, dass er sich nach Ende der 7. Woche in Österreich befinde, am 14. März 2012 fortgesetzt. Zu dieser Verhandlung ist als Partei eine Vertreterin der belangten Behörde gekommen. Der Berufungswerber ist auch bei der fortgesetzten Verhandlung nicht erschienen und hat auch keinen bevollmächtigten Vertreter entsandt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:

 

3.1.1. Mit Bescheid der Landeshauptstadt Linz vom 13. Mai 2008, 0006054/2008, ABA Süd, wurde dem Antrag der x Religionsgemeinde in x vom 31. Jänner 2008 Folge gegeben und die Baubewilligung für den Umbau des Gebetshauses (Moschee) in der G in L, K, erteilt. Dieser Bescheid wurde aufgrund einer am 13. Mai 2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung, bei der I H als Vertreter der x Religionsgemeinde in L anwesend war, erlassen. Im Befund des bautechnischen Amtssachverständigen in dieser Verhandlung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, um eine Unterkellerung beim bestehenden Gebetshaus vornehmen zu können, umfangreiche Unterfangungen vorzunehmen seien (Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 13. Mai 2008).

Aus dem rechtskräftig gewordenen Bescheid, mit dem dem "V d B N L", dessen Obmann I H war, die Fortsetzung der Bauausführung untersagt wurde (Zl. 0006054/2008 ABA Süd S080009 vom 14. Oktober 2010), geht hervor, dass I H Anweisungen für die angesprochenen Abbruchmaßnahmen an die Mitglieder des Vereins gegeben hatte. Grundlage für diese Abbruchmaßnahmen war ein sogenannter "Ausführungsplan", der von dem im vergangenen Baubewilligungsverfahren aufgetretenen Planverfasser Arch. Dipl.-Ing. I S stammt.

 

Der Antrag des Vereins d B "N" L vom 21.10.2010 um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Abweichung vom mit dem Genehmigungsbescheid vom 13.05.2008 genehmigten Bauvorhaben des Umbaus des Gebetshauses (Moschee) in L, G , wurde wegen Vorliegens von Formgebrechen, so wurden Pläne nicht rechtzeitig vorgelegt, zurückgewiesen.

 

Nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.12.2010, 0006054/2008, ABA Süd S080009, dem Antrag des Vereins d B "N" in L vom 25.11.2010 Folge gegeben und die Baubewilligung für die Änderung des mit Baubewilligung vom 13.05.2008 genehmigten Bauvorhabens des Umbaus des Gebetshauses (Moschee) im Standort L, G, durch Errichtung von Gebäudeaußenmauern im Nord-, West- und Südbereich erteilt.

 

 

Den Feststellungen zur Strafbemessung im bekämpften Bescheid ist der Bw nicht entgegengetreten, diese werden auch der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegt.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt und auch in Übereinstimmung mit der Aussage der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung ist.

 

Das Vorbringen in der Berufung, den Bw treffe keinerlei Verschulden, wird als Schutzbehauptung gewertet, weil aus dem vorliegenden Akt hervorgeht, dass er sowohl bei der Bauverhandlung anwesend war, als auch die geänderte Bauausführung über seine Anweisung hin erfolgte.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Zu den rechtlich relevanten Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf das bekämpfte Erkenntnis der belangten Behörde verwiesen.

 

3.2.2. Dass der Verein d B "N" in L, dessen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher Obmann der Bw zum Tatzeitpunkt war, als Bauherr in der Zeit von 04.10.2010 bis 09.10.2010 vom genehmigten Bauvorhaben durch Abbruch der tragenden Außenmauern im Süd-, Nord- und Westbereich des Objekts abgewichen ist, wird vom Bw nicht bestritten.

 

Der Bw hat damit das Tatbild der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

3.3.3. Bei den Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl.90/10/0078 und vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116).

 

Aus dem Berufungsvorbringen ergibt sich, der Bw sei offensichtlich einem Rechtsirrtum erlegen, weil er der Meinung gewesen sei, die bestehenden Wände seien abzubrechen, weil die Herstellung der geplanten Kellerräume technisch nahezu unmöglich gewesen wäre, wenn die Wände erhalten worden wären. Er sei der Meinung gewesen, die Baumaßnahme sei zulässig gewesen, weil es ja nicht zumutbar sei, einen baubewilligten Keller unter bestehendem Mauerwerk zu errichten.

Folgt man dieser Argumentation, würde der Berufungswerber über das entsprechende in § 57 Abs.1 Z2 Oö. Bauordnung enthaltene normative Tatbestandsmerkmal irren.

Im konkreten Fall wäre es aber dem Berufungswerber oblegen, sich darüber zu informieren, ob die Änderung vom Umfang der Baugenehmigung umfasst ist oder diesbezüglich eine Änderungsgenehmigung, die allenfalls nur anzeigepflichtig ist, einzuholen.

Ein solcher Irrtum ist nicht nach den Regeln des § 5 Abs.2 VStG (siehe auch die insoweit vergleichbare Bestimmung des § 9 StGB) über den Verbotsirrtum zu behandeln. Vielmehr stellt er einen Tatbildirrtum dar (Reindl WK StGB § 5 RN 50; Kienapfel AT5 Z 16 RN 4). Damit ist für den Berufungswerber jedoch nichts zu gewinnen, denn gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Freilich hat auch die Verantwortlichkeit für ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Voraussetzung, dass der Täter mit Unrechtsbewusstsein handelt oder dem Täter für den Fall, dass es ihm am Unrechtsbewusstsein mangelt, der Nachweis, dass ihn an diesem Mangel kein Verschulden trifft, nicht gelingt (siehe dazu – abgesehen von der unterschiedlichen Beweislast zur Vorwerfbarkeit im Falle eines fehlenden Unrechtsbewusstseins die vergleichbaren Regelungen des Strafgesetzbuches Burgstaller Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht S.195 ff). Denn ihn hätte die Verpflichtung getroffen, sich über die Grenzen der Bewilligungspflicht für Gebäude zu informieren.

 

Hätte er dies getan, so hätte er erkannt, dass die von ihm vorgenommene Änderung, nämlich der Abbruch der Gebäudeaußenmauern im Nord-, West- und Südbereich des Gebetshauses anzeigepflichtig im Sinn der Oö. Bauordnung ist. Umstände dafür, dass den Berufungswerber kein Verschulden daran trifft, diese Verpflichtung nicht erfüllt zu haben, hat dieser weder behauptet, noch brachten solche die Verfahrensergebnisse hervor. In Anbetracht des somit vorwerfbaren Mangels an Unrechtbewusstsein hat er das ihm vorgeworfene Delikt fahrlässig begangen. Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3. Bei der Strafbemessung (§ 19 VStG) handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den dort festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für die Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheids soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Auszugehen ist von den von der belangten Behörde festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen, denen der Bw nicht entgegengetreten ist. Bei einem Strafrahmen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro hat die belangte Behörde lediglich die Mindeststrafe verhängt. Damit aber ist die verhängte Strafe jedenfalls nicht überhöht.

Die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 VStG konnte nicht erfolgen, weil die Folgen der Übertretung, nämlich eine konsenslose Bauführung, als nicht unbedeutende Folge des Handelns des Bw angesehen werden kann. Auch § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) konnte nicht zur Anwendung kommen, ist doch dem Bw lediglich seine Unbescholtenheit als Milderungsgrund zugute zu halten und damit von keinem Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Straferschwerungsgründen auszugehen.

 

Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, die von der belangten Behörde in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurde, begegnet keinen Bedenken.

 

4. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum