Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101087/6/Sch/Ka

Linz, 28.05.1993

VwSen - 101087/6/Sch/Ka Linz, am 28. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W.S. vom 15. Februar 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .. vom 3. Februar 1993, III-Cst.-2443/We/92/B, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. 1. Die Bundespolizeidirektion .. hat mit Straferkenntnis vom 3. Februar 1993, III-Cst.-2443/We/92/B, über Herrn W.S., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 8. August 1992 um 12.17 Uhr in W. auf der .. bei Str.km.2,200 in Fahrtrichtung Süden das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen .. gelenkt und die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 73 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und den Akt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht bestritten hat. Im wesentlichen verweist der Berufungswerber auf die Vorgänge im Zusammenhang mit seinen Versuchen, die (gegenüber dem Zulassungsbesitzer) ergangene Anonymverfügung zu bezahlen, wobei dies bei Einzahlungsversuchen aus dem Ausland mit österreichischen Zahlscheinen zweifellos ein Problem darstellt. Dem aus der Sicht des Berufungswerbers durchaus nicht unverständlichen Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, daß nach der eindeutigen Rechtslage des § 49a Abs.9 VStG es einerseits auf die rechtzeitige Einzahlung einer Anonymverfügung ankommt und andererseits der von der Behörde zugesandte Zahlschein zu verwenden ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die Einzahlung weder fristgerecht noch mittels des der Anonymverfügung beigeschlossenen Zahlscheines, sodaß diese ex lege außer Kraft getreten ist, weshalb die Behörde die weiteren, aus dem Akt ersichtlichen Verfahrensschritte zu setzen hatte.

Zur Strafzumessung ist folgendes auszuführen:

Die Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen im Bundesland Oberösterreich haben mit gleichlautenden Verordnungen für Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 in einem Ausmaß bis zu 19 km/h einen Anonymverfügungsbetrag in der Höhe von 300 S festgesetzt.

Nachdem die für die Festsetzung der Strafhöhe maßgebliche Rechtsvorschrift des § 19 Abs.1 VStG auch bei der verordnungsmäßigen Festsetzung der Strafhöhe in einer Anonymverfügung Grundlage ist (vgl. § 49a Abs.1 VStG ) und ferner sowohl bei der Anonymverfügung als auch bei der Strafverfügung die Tat hinsichtlich der festzusetzenden Strafe ohne Ansehung der Person für sich alleine zu bewerten ist, erscheint es sohin nicht gesetzeskonform, wenn in der Strafverfügung für dasselbe Delikt eine höhere Geldstrafe verhängt wird als in der Anonymverfügung.

Eine andere Betrachtungsweise hätte das aus der Sicht des Rechtschutzes unbefriedigende und nicht akzeptable Ergebnis, daß ein die materielle Wahrheit und somit das ordentliche Verfahren suchender Bürger von diesen Verteidigungsschritten vorerst einmal durch eine Erhöhung der Geldstrafe abgeschreckt werden soll. Das zöge - aus der Sicht des Bürgers - den Verdacht nach sich, daß sich die Behörde auf diese Weise eventueller Rechtsmittel und der damit verbundenen Arbeit erwehren will (vgl. VwSen-100678/5/Weg/Ri vom 3. September 1992).

Da also sowohl Anonymverfügungen als auch Strafverfügungen im Hinblick auf die Strafbemessung ausschließlich auf § 19 Abs.1 VStG fußen, darf auf im § 19 Abs.2 VStG normierte Strafbemessungsgründe nicht Bedacht genommen werden. Wenn diese bei der Bemessung der Strafhöhe - gleich, ob für den Beschuldigten positiv oder negativ - Berücksichtigung finden sollen, so wäre der Weg - allenfalls ohne Erlassung einer Strafverfügung - über das Straferkenntnis zu wählen.

Die Erstbehörde hat unter Bedachtnahme auf diese Bestimmung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd gewertet. Erschwerungsgründe lagen nicht vor, sodaß auch aus diesen Gründen die gegenüber der Anonymverfügung beträchtlich höhere Strafe nicht verständlich ist. Das gleiche gilt auch für den Umstand, daß möglicherweise der generalpräventive Aspekt zur erhöhten Strafe geführt haben könnte, zumal der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht davon ausgeht, daß die eingangs zitierten Verordnungen über die Anonymverfügungssätze generalpräventive Aspekte außer Acht ließen.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers braucht in Anbetracht der relativen Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe nicht näher eingegangen zu werden, da von vornherein erwartet werden kann, daß dieser zur Bezahlung derselben ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage ist. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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