Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231269/4/Gf/Rt

Linz, 04.05.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des D W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 1. August 2011, Zl. Sich96-5329-2011, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.      

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 1. August 2011, Zl. Sich96-5329-2011, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 52 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 8 Euro) verhängt, weil er am 22. Februar 2011 um 14:20 Uhr in Braunau durch sein aggressives Verhalten gegenüber einem amtshandelnden Organ behördliche Erhebungen massiv erschwert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 133/2009 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete Verhalten auf Grund entsprechender zeugenschaftlicher Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 5. August 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. August 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin verweist der Beschwerdeführer auf seinen Einspruch vom 24. März 2011, in dem er – soweit er sich auf das gegenständliche Strafverfahren bezieht – vor bringt, dass weder eine Abmahnung erfolgt noch eine Amtshandlung behindert worden sei.

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Braunau zu Zl. Sich96-5329-2011; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

3.2. Soweit es den Einwand des Rechtsmittelwerbers betrifft, dass ihm die einschreitenden Polizeibeamten keine Abmahnung erteilt hätten, ist er auf deren gegenteilige zeugenschaftliche Aussage zu verweisen (vgl. die entsprechenden Niederschriften der BH Braunau jeweils vom 12. April 2011, Zl. Sich96-5329-2011, S. 2). Aus diesen geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer mehrmals ermahnt bzw. verwarnt wurde und er sich erst dadurch beruhigte. Dem ist der Rechtsmittelwerber bislang auch nicht substantiell entgegengetreten, im Gegenteil: Er hat in seinem Einspruch vom 24. März 2011 sogar selbst eingestanden, zum Vorfallszeitpunkt noch gar "nicht richtig wach" gewesen zu sein, sodass es nahe liegt, dass er auch die Abmahnungen subjektiv nicht entsprechend wahrgenommen hat.

 

Selbst wenn es nicht zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer einen der beiden Beamten aus seiner Wohnung zu drängen versuchte, bedarf der Umstand, dass die Amtshandlung allein schon dadurch behindert wurde, dass sein provokantes Verhalten die Erteilung mehrerer Verwarnungen bedingte, um ihn schließlich zur Einsicht zu bringen, keines weiteren Nachweises.

 

Insgesamt resultiert daraus, dass der Rechtsmittelwerber den ihm angelasteten Deliktstatbestand zu vertreten hat.

 

(Soweit er sich in seinem Einspruch vom 24. März 2011 gegen die Vorgansweise der einschreitenden Polizeibeamten wendet, ist er hingegen darauf zu verweisen, dass er diesbezüglich innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde nach § 88 SPG einzubringen gehabt hätte.)     

 

3.2. Auf der Ebene des Verschuldens ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch das Tätigwerden der Polizeiorgane um 14:20 Uhr aus seinem Schlaf geweckt wurde – worauf auch seine Bekleidung (bloß in Unterwäsche) und der Umstand hindeuten, dass er unmittelbar nach der Androhung des Anlegens von Handschellen ein einsichtige Haltung angenommen hat –, nachdem er kurz zuvor von der Schichtarbeit heimgekehrt war.

 

Unter solchen Umständen kann aber sein Verschulden als bloß geringfügig angesehen werden, sodass es der Oö. Verwaltungssenat angesichts bloß unbedeutender Tatfolgen sowie des Nichtvorliegens entsprechender Vormerkungen als zur Verhinderung der künftigen Begehung gleichartiger Übertretungen hinreichend ansieht, anstelle der Verhängung einer Geldstrafe bloß eine Ermahnung auszusprechen.

 

3.3. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

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