Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231282/3/Gf/Rt

Linz, 02.05.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des M B, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 6. November 2011, Zl. S-3565/ST/11, wegen zwei Übertretungen des Mediengesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Erstbehörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 6. November 2011, Zl. S-3565/ST/11, wurden über den Rechtsmittelwerber zwei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 33 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: jeweils 10 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 220 Euro) verhängt, weil er zumindest in der Zeit zwischen dem 28. Mai 2011 und dem 17. Juni 2011 einerseits weder sich selbst als Inhaber eines näher bezeichneten periodischen elektronischen Mediums und andererseits sich auch als Außenvertretungsbefugten eines Vereines, der Inhaber eines anderen näher bezeichneten periodischen Mediums ist, nicht ordnungsgemäß offengelegt habe.  Dadurch habe er jeweils eine Übertretung des § 1 i.V.m. § 25 des Mediengesetzes, BGBl.Nr. 314/1981, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 8/2009 (im Folgenden: MedienG), begangen, weshalb er jeweils nach § 27 Abs. 1 MedienG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund einer Privatanzeige und weiterer Erhebungen der Behörde als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungsgründe noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 1.000 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten).

 

1.2. Gegen diesen ihm (vermutlich) am 14. November 2011 zugestellten Bescheid richtete sich die vorliegende, am 15. November 2011 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – in der Sache vorgebracht, dass der Beschwerdeführer für die Inhalte der verfahrensgegenständlichen Homepages nicht verantwortlich sei. Vielmehr würden diese – wie aus dem englischen Firmenbuch hervorgehe – von anderen Personen gestaltet.

 

Der von einer Privatperson erstatteten Anzeige läge sohin keinerlei sachliches Substrat zu Grunde, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt wird.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Steyr zu Zl. S-3565/ST/11; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hatte der Oö. Verwaltungssenat (nicht durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer, sondern) durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 27 Abs. 1 MedienG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der als Medieninhaber der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt.

 

Nach § 1 Z. 8 lit. c MedienG ist als Inhaber eines periodischen elektronischen Mediums i.S.d. § 1 Z. 5a MedienG – wozu gemäß § 1 Z. 5a lit. b MedienG auch Websites zählen – jede Person anzusehen, die dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst.

 

Nach § 25 Abs. 1 MedienG hat der Medieninhaber einer Website u.a. die nach § 25 Abs. 2 MedienG erforderlichen Hinweise – darunter insbesondere die Angabe des Medieninhabers mit Namen, Unternehmensgegenstand und Wohnort – ständig sowie leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Rechtsmittelwerber jeweils "Inhaber" der verfahrensgegenständlichen Homepages ist, wobei sie sich insoweit auf das h. Erkenntnis vom 18. Oktober 2010, Zl. VwSen-231153, stützte.

 

In dieser Entscheidung ging es jedoch nicht um die Frage der Innehabung eines Mediums, sondern vielmehr ausschließlich darum, ob dort die Sonderbestimmung des – hier in keiner Weise einschlägigen – § 25 Abs. 5 MedienG zum Tragen kam.

 

Davon abgesehen bringt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Argumente vor, aus denen sich ergeben würde, dass der Rechtsmittelwerber – im Tatzeitraum oder davor bzw. danach – (noch dazu "unbestritten") als Inhaber der hier maßgeblichen Websites fungiert hätte.

 

Auch aus dem von der Erstbehörde vorgelegten Akt ergeben sich keine Hinweise auf die Täterschaft des Beschwerdeführers.

 

Da dem Oö. Verwaltungssenat gemäß Art. 129 ff B-VG nicht die Funktion einer Anklagebehörde zukommt, war daher bei einer derartigen Beweislage nach Art. 6 Abs. 2 EMRK davon auszugehen, dass ihm die angelastete Übertretung nicht zurechenbar ist.

 

3.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

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