Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231289/6/Gf/Rt

Linz, 03.05.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des E D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 27. Dezember 2011, Zl. Sich96-161-2011, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.      

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 27. Dezember 2011, Zl. Sich96-161-2011, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 115 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 7,50 Euro) verhängt, weil er am 13. September 2011 um 17:00 Uhr in Grieskirchen behördliche Erhebungen durch beleidigende Worte gegenüber einem amtshandelnden Organ massiv erschwert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 33/2011 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete Verhalten auf Grund entsprechender zeugenschaftlicher Wahrnehmungen des einschreitenden Sicherheitsorgans und weiteren Erhebungen der Behörde als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden (Notstandshilfe, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind).

1.2. Gegen dieses ihm am 30. Dezember 2011 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. Jänner 2012 – und damit rechtzeitig – per e-Mail eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass ihn die Polizei schon seit geraumer Zeit mutwillig verfolge, er sich jedoch im gegenständlichen Fall keiner Schuld bewusst sei.

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Grieskirchen zu Zl. Sich96-161-2011; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

 

3.2. Dass der einschreitende Polizeibeamte mit seinem Dienstfahrzeug das Motorrad des Beschwerdeführers touchierte, vermag nichts daran zu ändern, dass sich der Rechtsmittelwerber schon zuvor einer Amtshandlung entzogen und auch danach – wenngleich durch das Auffahren veranlasst – eine solche durch sein Schreien und Gestikulieren behindert hat, wobei die in diesem Zusammenhang tatsächlich gebrauchte Ausdrucksweise unerheblich ist.

 

Daraus ergibt sich insgesamt, dass der Rechtsmittelwerber den ihm angelasteten Deliktstatbestand zweifelsfrei zu vertreten hat.

 

3.2. Auf der Ebene des Verschuldens ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch das Touchieren seines Motorrades – das, wie sich dies auch explizit aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt (vgl. S. 2), eingestandenermaßen "deutlich hörbar war" – in begreiflicher Weise erregt war, sich aber nach dem Eintreffen weiterer Streifenbeamten ohnehin wieder "weitestgehend beruhigt hat" (vgl. S. 3).

 

Unter solchen Umständen kann aber sein Verschulden als bloß geringfügig angesehen werden, sodass es der Oö. Verwaltungssenat angesichts bloß unbedeutender Tatfolgen sowie des Nichtvorliegens entsprechender Vormerkungen als zur Verhinderung der künftigen Begehung gleichartiger Übertretungen hinreichend ansieht, anstelle der Verhängung einer Geldstrafe bloß eine Ermahnung auszusprechen.

 

3.3. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

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