Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240833/3/Gf/Rt

Linz, 03.05.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung der S B, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 27. Mai 2011, Zl. SanRB96-9-4-2011, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.      

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten noch entstandene Untersuchungskosten zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 27. Mai 2011, Zl. SanRB96-9-4-2011, wurde gegen die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Stunde; Verfahrenskostenbeitrag: 3,60 Euro; Untersuchungskosten: 78 Euro) verhängt, weil sie auf der Verpackung die zusammengesetzte Zutat "Sauerteig" angeführt habe, ohne in der Folge auch noch eine Aufzählung der einzelnen Zutaten dieses Sauerteiges vorgenommen zu haben. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 4 Abs. 1 Z. 7 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 165/2008 (im Folgenden: LMKV), i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 95/2010 (im Folgenden: LMSVG), begangen, weshalb sie nach § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das der Rechtsmittelwerberin angelastete Verhalten auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes sowie eines Gutachtens der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) als erwiesen anzusehen und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werden gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihr am 30. Mai 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. Juni 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene, gegen Spruchpunkt 2. gerichtete Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass es nicht einsichtig sei, weshalb die einzelnen Zutaten der zusammengesetzten Zutat "Sauerteig" nochmals angeführt werden müssen, wenn diese Zutat ohnehin bloß aus solchen Zutaten besteht, die schon zuvor in einer Zutatenliste angegeben wurden. Dem gegenüber treffe es allerdings zu, dass es für die Konsumenten eine wichtige Kaufentscheidung darstelle, ob das zum Verkauf angebotene Brot mit Hefe oder Sauerteig hergestellt worden sei. Außerdem seien die von ihr verwendeten Etiketten u.a. auch von der AGES selbst begutachtet und für rechtskonform angesehen worden.

Da sohin kein schuldhaftes Verhalten vorliege, wird die Aufhebung des Spruchpunktes 2. des  angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Eferding zu Zl. SanRB96-9-4-2011; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Beschwerdeführerin zudem explizit darauf verzichtet hat, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 3 LMSVG und i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 7 LMKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne bezüglich einer in diesem enthaltenen zusammengesetzten Zutat eine entsprechende Aufzählung von deren einzelnen Zutaten vorzunehmen.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, dass auf dem Etikett der in verpacktem Zustand in Verkehr gebrachten Ware (Vollkornbrot) u.a. zwar die Zutat "Sauerteig", nicht jedoch auch die einzelnen Bestandteile dieser zusammengesetzten Zutat angeführt waren.

 

Ungeachtet dessen, ob es die Rechtsmittelwerberin für sinnvoll erachtet, dass im Ergebnis (großteils) ohnehin bloß eine Wiederholung von bereits zuvor genannten Zutaten vorgelegen wäre, wenn sie sich rechtskonform verhalten hätte, hat sie den ihr angelasteten Tatbestand wegen der Nichtanführung der einzelnen Zutaten, aus denen die zusammengesetzte Zutat "Sauerteig" bestand, objektiv zweifelsfrei erfüllt.

 

3.3. Da ihr Verschulden deshalb, weil sie in berechtigter Weise davon ausgehen konnte, dass die von ihr befolgte "Musteretikettierung für Brot- und Backwaren" vom September 2008 ohnehin (auch) mit der AGES akkordiert war, bloß äußerst geringfügig war und die Tat zudem offenkundig keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, konnte unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes, dass es sich insoweit um ein erstmaliges Vergehen der Rechtsmittelwerberin handelte, gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen werden, weil die Erteilung einer bloßen Ermahnung als in gleicher Weise geeignet erscheint, sie von der künftigen Begehung gleichartiger Übertretungen wirksam abzuhalten, zumal sie die Etikettierung unmittelbar nach der Beanstandung LMKV-konform ausgestaltet hat.

 

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Ersatz für Untersuchungskosten der AGES vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

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