Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281351/6/Re/Rd/Th

Linz, 19.04.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des T M H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. August 2011, Ge96-112-2011, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten       Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

         Faktum      1: 300 Euro, EFS 72 Stunden

         Faktum      2: 300 Euro, EFS 72 Stunden

         Faktum      9: 200 Euro, EFS 48 Stunden

         Faktum    13: 200 Euro, EFS 48 Stunden

         Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im bekämpften Umfang bestätigt.

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich       hinsichtlich der Fakten 1, 2, 9 und 13 auf insgesamt 100 Euro, das         sind 10% der nunmehr festgesetzten Geldstrafen. Diesbezüglich      entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum          Berufungsverfahren.

         Hinsichtlich der Fakten 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17     und 18 hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von insgesamt 380 Euro, das sind      20% der diesbezüglich verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. August 2011, Ge96-112-2011, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 500 Euro, EFS von 120 Stunden (Fakten 1 und 2), 200 Euro, EFS 48 Stunden (Fakten 3, 12, 14, 15, 17), 100 Euro, EFS 24 Stunden (Fakten 4 bis 8, 10, 11, 16, 18) und 300 Euro, EFS 72 Stunden (Fakten 9 und 13), wegen Verwaltungsüber­tretungen zu 1) § 28 Abs.2 Z1 iVm § 9 Abs.1 AZG, zu 2) § 28 Abs.2 Z1 iVm § 7 Abs.2 AZG, zu 3) § 28 Abs.2 Z3 iVm § 12 Abs.2 AZG, zu 4) § 28 Abs.2 Z1 iVm § 9 Abs.1 AZG, zu 5) § 28 Abs.2 Z3 iVm § 12 Abs.2 AZG, zu 6) § 28 Abs.2 Z1 iVm § 9 Abs.1 AZG, zu 7) § 28 Abs.2 Z1 iVm § 7 Abs.2 AZG, zu 8) § 28 Abs.2 Z3 iVm § 12 Abs.2 AZG, zu 9) § 28 Abs.2 Z1 iVm § 9 Abs.1 AZG, zu 10) § 28 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 AZG, zu 11) § 28 Abs.2 Z3 iVm § 12 Abs.2 AZG, zu 12) § 28 Abs.2 Z1 iVm § 9 Abs.1 AZG, zu 13) § 28 Abs.2 Z1 iVm § 7 Abs.2 AZG, zu 14) § 28 Abs.2 Z3 iVm § 12 Abs.2 AZG, zu 15) § 28 Abs.2 Z1 iVm § 9 Abs.1 AZG, zu 16) § 28 Abs.2 Z1 iVm § 7 Abs.2 AZG, zu 17) § 28 Abs.2 Z1 iVm § 9 Abs.1 AZG, zu 18) § 28 Abs.2 Z1 iVm § 7 Abs.2 AZG, verhängt, weil er es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Hotel S M mit Sitz in O zu verantworten hat, dass bei einer am 14. April 2011 vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck durchgeführten Besichtigung der Arbeits­stätte in M, S , Folgendes festgestellt wurde:

1)

Der Arbeitnehmer S Z, geb. , wurde am

10.03.2011 11,50 Stunden

11.03.2011 12,00 Stunden

30.03.2011 11,50 Stunden

31.03.2011 17,50 Stunden

01.04.2011 11,50 Stunden

02.04.2011 11,50 Stunden

beschäftigt, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

2)

Der Arbeitnehmer S Z, geb. , wurde in der Woche vom 28.3. bis 03.04.2011 75,50 Stunden beschäftigt, obwohl die Wochenarbeitszeit von 55 Stunden nicht überschritten werden darf.

3)

Der Arbeitnehmer S Z, geb. , wurde

am 11.03.2011 bis 22.30 Uhr und am 12.03.2011 ab 8.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 9 Stunden 30 Minuten,

am 24.03.2011 bis 22.00 Uhr und am 25.03.2011 ab 7.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 9 Stunden,

am 31.03.2011 bis 24.00 Uhr und am 01.04.2011 ab 7.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden,

am 01.04.2011 bis 22.30 Uhr und am 02.04.2011 ab 7.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden 30 Minuten, obwohl die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.

4)

Der Arbeitnehmer M T, geb. , wurde am 11.03.2011 11 Stunden beschäftigt, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

5)

Der Arbeitnehmer M T, geb. , wurde

am 12.03.2011 bis 01.00 Uhr und am 12.03.2011 ab 10.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 9 Stunden und

am 02.04.2011 bis 23.00 Uhr und am 03.04.2011 ab 7.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden, obwohl die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.

6)

Der Arbeitnehmer A R, geb. , wurde am 31.03.2011 12 Stunden beschäftigt, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

7)

Der Arbeitnehmer A R, geb. , wurde in der Woche vom 28.03. bis 03.04.2011 58 Stunden beschäftigt, obwohl die Wochenarbeits­zeit von 55 Stunden nicht überschritten werden darf.

8)

Der Arbeitnehmer A R, geb. , wurde am 12.03.2011 bis 01.00 Uhr und am 12.03.2011 ab 8.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug somit nur 7 Stunden, obwohl die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.

9)

Die Arbeitnehmerin N S, geb., wurde

am 01.02.2011     11,50 Stunden

am 02.02.2011     12,00 Stunden

am 03.02.2011     15,00 Stunden

am 04.02.2011     12,00 Stunden und

am 03.03.2011     13,00 Stunden

beschäftigt, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschritten werden darf.

10)

Die Arbeitnehmerin N S, geb. , wurde in der Woche vom 31.01.2011 bis 06.02.2011 59,50 Stunden beschäftigt, obwohl die Wochen­arbeitszeit von 55 Stunden nicht überschritten werden darf.

11)

Die Arbeitnehmerin N S, geb. , wurde am 25.01.2011 bis 22.30 Uhr und am 26.01.2011 ab 6.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden und am 05.03.2011 bis 22.00 Uhr und am 06.03.2011 ab 6.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden 30 Minuten, obwohl die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

12)

Die Arbeitnehmerin S H, geb. , wurde

am 27.01.2011     12,50 Stunden

am 03.02.2011     14,00 Stunden

am 04.02.2011     14,50 Stunden und

am 02.03.2011     13,50 Stunden

beschäftigt, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

13)

Die Arbeitnehmerin S H, geb. , wurde in der Woche vom 31.01.2011 bis 06.02.2011 65 Stunden beschäftigt, obwohl die Wochenarbeits­zeit von 55 Stunden nicht überschritten werden darf.

14)

Die Arbeitnehmerin S H, geb., wurde

am 26.01.2011 bis 22.30 Uhr und am 27.01.2011 ab 6.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden,

am 04.02.2011 bis 22.30 Uhr und am 05.02.2011 ab 6.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden,

am 02.03.2011 bis 22.30 Uhr und am 03.03.2011 ab 6.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden,

obwohl die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

15)

Die Arbeitnehmerin S N C, geb. , wurde

am 07.03.2011     12,00 Stunden

am 10.03.2011     12,00 Stunden

am 11.03.2011     12,00 Stunden

am 16.03.2011     13,50 Stunden

am 17.03.2011     12,00 Stunden

am 23.03.2011     13,00 Stunden

am 29.03.2011     13,00 Stunden

am 30.03.2011     12,00 Stunden und

am 31.03.2011     12,00 Stunden

beschäftigt, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

16)

Die Arbeitnehmerin S N C, geb., wurde in der Woche vom 21.03.2011 bis 27.03.2011 61 Stunden beschäftigt, obwohl die Wochen­arbeits­­zeit von 55 Stunden nicht überschritten werden darf.

17)

Die Arbeitnehmerin S S, geb., wurde

am 09.03.2011     12,50 Stunden

am 10.03.2011     12,00 Stunden

am 15.03.2011     11,00 Stunden

am 17.03.2011     11,00 Stunden

am 18.03.2011     12,00 Stunden

am 23.03.2011     12,00 Stunden

am 29.03.2011     12,00 Stunden

am 30.03.2011     11,00 Stunden und

am 01.04.2011     11,00 Stunden

beschäftigt, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

18)

Die Arbeitnehmerin S S, geb., wurde in der Woche vom 21.03.2011 bis 27.03.2011 60 Stunden beschäftigt, obwohl die Wochenarbeits­zeit von 55 Stunden nicht überschritten werden darf.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht zunächst Berufung gegen Schuld und Strafe  eingebracht, in der Folge wurde mit Schreiben vom 27. September 2011 die Berufung auf das Strafausmaß beschränkt. Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich das Hotel zum Kontrollzeitpunkt in einer Neuausrichtung befunden habe und die Verletzungen nach dem Arbeitszeitgesetz  nicht bewusst gesetzt worden seien. Vielmehr habe es sich um ein eigenständiges Engagement der Mitarbeiter gehandelt. In der turbulenten und zur geplanten Eröffnung hin aufregenden Zeit habe es offensichtlich an der wöchentlichen Kontrolle gefehlt. Es sei aber insbesondere darauf hinzuweisen, dass es bei den Verfehlungen betreffend die Arbeits- und Ruhezeit es nahezu ausschließlich die Senior Abteilungsleiter betroffen habe, welche sich die Dienstpläne selbst schreiben und sich die Arbeits- und Ruhezeiten selbst einteilen. Zwischenzeitig seien die Abteilungsleiter angehalten worden, die Mitarbeitereinsatzplanung durch entsprechende Schulungen sorgfältig zu organisieren. Zudem seien die wichtigsten Regelungen übersichtlich für alle zusammengefasst und an die Abteilungsleiter aber auch an die Mitarbeiter verteilt worden. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die im Straferkenntnis angeführten Zeiten den Mitarbeitern gutgeschrieben worden seien. Es werde daher um Herabsetzung der verhängten Strafen ersucht. Zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde vorgebracht, dass er für seine geschiedene Gattin einen monatlichen Unterhalt von 300 Euro zu leisten habe und unterhaltspflichtig für ein Kind, in Höhe von 744 Euro monatlich, sei. Zudem sei der Berufungswerber unbescholten.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck wurde am Verfahren beteiligt und teilte mit Stellungnahme vom 14. November 2011 mit, dass in Zusammenschau mit den angezeigten Übertretungen von keinem ordentlichen Kontrollsystem im Betrieb gesprochen werden könne und die Anzahl von 18 Übertretungen einen Gesamtvorsatz erkennen lasse. Seitens der Arbeitsinspektion sei bei Überschreitungen der Tagesarbeitszeit von bis zu 75 % nur ein Strafmaß im unteren Drittel des Strafrahmens gewählt worden. Bei der vorliegenden Anzahl von Übertretungen und dem Ausmaß der Überschreitungen der festgelegten maximalen Arbeitsstunden spreche sich das Arbeitsinspektorat aus präventiver Sicht gegen eine Strafminderung aus.  

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 und Z3 VStG Abstand genommen werden, zumal sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden. Zudem wurde vom Berufungswerber mit Schreiben vom 27. September 2011 ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Berufungswerber ausdrücklich um die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ersucht hat, sind die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 28 Abs.2 AZG sind Arbeitgeber, die

Z1:    Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen    Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2, § 7, § 8 Abs.1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs.5,    § 18 Abs.2 oder 3, § 19a Abs.2 oder 6 oder § 20a Abs.2 Z1 hinaus     einsetzen;

Z3:    die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs.1 bis 2b, § 18a, § 18b Abs.1, § 18c          Abs.1, § 18d, § 18g, § 19a Abs.8, § 20a Abs.2 Z2 oder § 20b Abs.4 oder      Ruhezeitenverlängerungen gemäß § 19a Abs.4, 5 oder 8 oder § 20a Abs.2    Z1 nicht gewähren,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf­rechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens- und  Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

   

5.3. Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit bzw der Gewährung der täglichen Ruhezeit ist darin begründet, dass die Gesundheit der Arbeit­nehmer gewährleistet sein und eine Ausbeutung der beschäftig­ten Arbeitnehmer hintangehalten werden soll, zumal bereits Ausnahme­regelungen – die im Übrigen über die allgemeinen Bestimmungen hinausgehen -  in Geltung stehen.

 

5.4. Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Fakten 1, 2, 9 und 13) wird Nachstehendes bemerkt:

 

Die belangte Behörde hat über den Berufungswerber Geldstrafen von 500 Euro (Fakten 1 und 2) sowie 300 Euro (Fakten 9 und 13) bei einem gesetzlichen Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro verhängt. Überdies wurde von der belangten Behörde als straferschwerend Verwaltungsstrafvormerkungen gewer­tet; zudem lagen keine strafmildernden Umstände vor. Des weiteren ist die belangte Behörde mangels Angaben des Berufungswerbers von einer Schätzung seiner persönlichen Verhältnisse, und zwar von einem monatlichen Nettoein­kommen von 2.000 Euro, Eigentum an einem Einfamilienhaus sowie keinen Sorgepflichten, ausgegangen. Die persönlichen Familienverhältnisse wurden anlässlich der Berufungserhebung dahingehend korrigiert und nachgewiesen, als der Berufungswerber für seine geschiedene Gattin unterhaltspflichtig in Höhe von 300 Euro monatlich sowie sorgepflichtig für ein Kind (744 Euro monatlich) ist. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegen keine Verwaltungsstrafvor­merkungen betreffend den Berufungswerber vor; vielmehr kam dem Berufungs­werber zu den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Tatzeitpunkten die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu gute.

 

Diese Umstände waren bei der nunmehrigen Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen und hatte dies seinen Niederschlag in den nunmehr verhängten Geldstrafen zu finden. Einer weitergehenden Herabsetzung der Geldstrafen standen aber doch die zum Teil gravierenden Arbeitszeitüberschreitungen  und der Schutz der Arbeitnehmer entgegen.

 

5.5. Zum abweisenden Teil der Berufungsentscheidung (Fakten 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 18) wird Nachstehendes bemerkt:

 

Die belangte Behörde hat über den Berufungswerber Geldstrafen von 100 Euro (Fakten 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 16 und 18) sowie 200 Euro (Fakten 3, 12, 14, 15 und 17) bei einem gesetzlichen Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro verhängt. Die diesbezüglich verhängten Geldstrafen erscheinen dem Oö. Verwaltungssenat  - trotz der Ausführungen in Punkt 5.4. der Entscheidung -  durchaus gerechtfertigt und nicht überhöht, zumal es sich gegenständlich zum einen um nicht unerhebliche Überschreitungen der Tages- und Wochenarbeitszeit  und zum anderen um nicht unbeträchtliche Unterschreitungen der Ruhezeiten handelt. Die ausgesprochenen Strafen sind im Übrigen ohnedies im untersten Bereich des gesetzlich festgelegten Strafrahmens angesiedelt.

 

Zudem wurde vom Berufungswerber selbst eingeräumt, dass er sich in den zur Last gelegten Tatzeiträumen um keine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeiten gekümmert habe. Entschuldigend wurde vorgebracht, dass es sich bei den betroffenen Arbeitnehmern um sogenannte Senior-Abteilungsleiter gehandelt habe, welche sich selbst die Dienstpläne geschrieben hätten und die Über- und Unterzeiten auf freiwilliger Basis erfolgt seien. Die geleisteten Überstunden seien zudem den Mitarbeitern bezahlt worden.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers ist jedoch zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitgeber durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen hat, dass die Arbeitszeitvor­schriften eingehalten werden und den Anordnungen auch entsprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen eine Übertretung des AZG hätte verhindert werden sollen, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 20.7.1992, Zl. 91/19/0201, mit der dort zitierten Judikatur). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung des AZG sicherstellt, vor.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5.9.2008, Zl. 2008/02/0129, ausgesprochen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt. Es ist dem Unternehmer vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle beschränken. Der Unternehmer ist dann persönlich von der ver­waltungs­strafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorher­sehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der den Unternehmer nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte.

 

Das Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Mitarbeitern gegen die einschlägigen Vorschriften Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 23.7.2004, Zl. 2004/02/0002, vom 19.10.2001, Zl. 2000/02/0228, jeweils mit Vorjudikatur).

 

Wenngleich vom Berufungswerber nunmehr Maßnahmen, und zwar durch Schulung und Training der Abteilungsleiter, Erteilung von Weisungen bei der Organisation der Mitarbeitereinsatzplanung usw., getroffen wurden, ändert dies nichts daran, dass zu den Tatzeitpunkten kein taugliches Kontrollsystem im Betrieb installiert war. Des weiteren ist der Berufungswerber aber auch darauf hinzuweisen, dass die Einführung der obigen Maßnahmen allein noch kein taugliches Kontrollsystem darstellen kann, wenn es zum einen wiederum an der nötigen Kontrolle hinsichtlich deren Umsetzung und Einhaltung und zum anderen der Kontrolle der Anordnungsbefugten fehlt.

 

Die oben aufgezählten Ausführungen, insbesondere, dass die Überschreitungen der gesetzlichen Arbeitszeit von den Dienstnehmern freiwillig erfolgten, aber auch der Einwand der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse stellen keinen Strafmilderungsgrund dar (vgl. VwGH 30.9.1991, Zl. 91/19/0136).

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe – wenngleich dem Berufungs­werber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute zu halten ist – nicht vorgelegen ist.

 

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, weshalb auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG Abstand zu nehmen war.

 

6. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

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