Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101089/5/Bi/Shn

Linz, 11.06.1993

VwSen - 101089/5/Bi/Shn Linz, am 11.Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz Dris. Fragner sowie Dr. Klempt als Beisitzerin und Mag. Bissenberger als Berichterin über die Berufung des D. B., vom 16. Jänner 1993 gegen die im Punkt 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft .. vom 23. Dezember 1992, VerkR96/12727/1992-Hä, verhängte Strafe zu Recht:

I.: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt.

II.: Der Verfahrenskostenbeitrag 1. Instanz ermäßigt sich daher auf 1.000 S. Ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat in Punkt 5. des Straferkenntnisses vom 23. Dezember 1992, VerkR96/12727/1992-Hä, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Kostenersatz von 1.200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig (die Zustellung wurde aufgrund der urlaubsbedingten Ortsabwesenheit des Rechtsmittelwerbers am 4. Jänner 1993 wirksam, das Rechtsmittel wurde am 18. Jänner 1993 eingebracht) Berufung gegen die Strafhöhe erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da im angefochtenen Punkt 5 des Straferkenntnisses eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht notwendig, da sich das Rechtsmittelvorbringen nur auf die Strafhöhe bezog und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, die Erstinstanz sei von einem Nettomonatseinkommen von 13.000 S ausgegangen. Im Winter und Frühling sei der Verdienst im Baugewerbe geringer. Zum Beweis dafür wurde eine Lohnbestätigung für den Monat Dezember 1992 vorgelegt, aus der hervorgeht, daß der Rechtsmittelwerber tatsächlich 11.500 S ausbezahlt erhalten hat.

Er habe sich bei der Inbetriebnahme des PKW in einer privaten Ausnahmesituation befunden, was seinen Fehler zwar nicht entschuldige, aber vielleicht verständlich mache.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S (eine bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe). Damit hat bereits der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei den sogenannten Alkoholübertretungen um die schwersten der Straßenverkehrsordnung handelt, denen ein entsprechend hoher Unrechtsgehalt anhaftet.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß strafmildernd die bisherige verkehrsrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt wurde, straferschwerend aber "außer der in Betracht zu ziehenden Gefährlichkeit der Verhältnisse infolge der offensichtlich starken Alkoholisierung beim Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges" kein weiterer Umstand zu werten war.

Der Rechtsmittelwerber wurde einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960, also einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung, schuldig erkannt, wobei die Atemluftuntersuchung den Zweck gehabt hätte, das Bestehen sowie das Ausmaß einer eventuellen Alkoholbeeinträchtigung zu klären. Wenn dem Rechtsmittelwerber nunmehr die Gefährlichkeit der Verhältnisse infolge der offensichtlich starken Alkoholisierung als straferschwerend vorgeworfen wird, so verstößt dies nicht nur gegen das Doppelverwertungsverbot (die Gefährlichkeit der Verhältnisse ist ja schon in der erhöhten Strafdrohung des § 99 Abs.1 StVO enthalten), sondern geht die Erstinstanz bereits von Bestehen einer starken - Alkoholisierung beim Lenken des Fahrzeuges aus, ohne dafür ausreichend fundierte Anhaltspunkte zu haben.

Schon aus diesen Gründen war die Strafe herabzusetzen, wobei außerdem nach der Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates kein Verhältnis zwischen der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe von 12.000 S und der Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen besteht. Auch in der Begründung des Straferkenntnisses findet sich diesbezüglich nichts.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers (Monatsnettoeinkommen von 11.500 S, Sorgepflichten für ein Kind, kein Vermögen) und ist im Hinblick auf general- sowie von allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Es steht dem Rechtsmittelwerber frei bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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